Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 21.12.2005 – III ZR 50/05

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. Dezember 2005

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2005 durch

den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr

und Galke

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Kob-

lenz vom 25. Januar 2005 - 3 U 1370/03 - wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-

gen.

Gegenstandswert: 36.557,37 €

Gründe

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-

bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Rechtsfehler-

frei hat das Berufungsgericht einen Kausalzusammenhang zwischen der Amts-

pflichtverletzung des Beklagten zu 2 und den Schadenspositionen "Wert des

Anteils an der rückübertragenen Teilfläche" und "Wertminderung durch Gebäu-

de auf dem Nachbargrundstück" verneint. Es besteht kein Anhalt dafür, dass

der Verkäufer ohne die Amtspflichtverletzung einen Miteigentumsanteil an der

Gesamtfläche des Grundstücks zu demselben Preis an die Kläger verkauft hät-

te. Auf die Grundsätze über die Schadensberechnung bei Aufklärungspflichtver-

letzungen durch den Vertragsgegner können sich die Kläger im Verhältnis zum

Urkundsnotar ersichtlich nicht berufen. Von einer weiteren Begründung sieht

der Senat gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab.

Schlick Wurm Kapsa

Dörr Galke

Vorinstanzen:

LG Koblenz, Entscheidung vom 02.10.2001 - 3 O 53/01 -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 25.01.2005 - 3 U 1370/03 -

Vorinstanzen:

LG Koblenz, Entscheidung vom 02.10.2001 - 3 O 53/01 -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 25.01.2005 - 3 U 1370/03 -