BGH Beschluss vom 21.12.2005 – III ZR 50/05
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Dezember 2005
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2005 durch
den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr
und Galke
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Kob-
lenz vom 25. Januar 2005 - 3 U 1370/03 - wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-
gen.
Gegenstandswert: 36.557,37 €
Gründe
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Rechtsfehler-
frei hat das Berufungsgericht einen Kausalzusammenhang zwischen der Amts-
pflichtverletzung des Beklagten zu 2 und den Schadenspositionen "Wert des
Anteils an der rückübertragenen Teilfläche" und "Wertminderung durch Gebäu-
de auf dem Nachbargrundstück" verneint. Es besteht kein Anhalt dafür, dass
der Verkäufer ohne die Amtspflichtverletzung einen Miteigentumsanteil an der
Gesamtfläche des Grundstücks zu demselben Preis an die Kläger verkauft hät-
te. Auf die Grundsätze über die Schadensberechnung bei Aufklärungspflichtver-
letzungen durch den Vertragsgegner können sich die Kläger im Verhältnis zum
Urkundsnotar ersichtlich nicht berufen. Von einer weiteren Begründung sieht
der Senat gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab.
Schlick Wurm Kapsa
Dörr Galke
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 02.10.2001 - 3 O 53/01 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 25.01.2005 - 3 U 1370/03 -
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 02.10.2001 - 3 O 53/01 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 25.01.2005 - 3 U 1370/03 -