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BGH Beschluss vom 21.12.2005 – III ZR 87/05

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. Dezember 2005

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2005 durch

den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und

Dr. Herrmann

beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom

27. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin hat den beklagten Notar wegen Amtspflichtverletzung auf

Schadensersatz in Anspruch genommen. Landgericht und Oberlandesgericht

haben die Klage abgewiesen. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzu-

lassung der Revision in dem Berufungsurteil hat der Senat durch Beschluss

vom 27. Oktober 2005 - der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt

am 2. November 2005 - zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin

mit einer am 16. November 2005 beim Bundesgerichtshof eingegangenen An-

hörungsrüge.

II.

2

Der Rechtsbehelf ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat in dem

angefochtenen Beschluss die Angriffe der Beschwerde gegen die Nichtzulas-

sungsentscheidung des Berufungsgerichts in vollem Umfang geprüft und alle

Rügen für nicht durchgreifend erachtet. Das gilt auch für die jetzt nochmals ge-

rügten Verstöße gegen das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) o-

der gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG. Insbesondere ist nicht zu

beanstanden, dass das Berufungsgericht den Umständen nach näheren Vor-

trag der Klägerin zu den Gründen, aus denen die Käufer von dem Vertrags-

schluss Abstand genommen haben, verlangt hat. Von einer weiteren Begrün-

dung sieht der Senat auch hier ab (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 24. Februar

2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432, 1433).

Schlick

Streck

Kapsa

Galke

Herrmann

Vorinstanzen:

LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 15.07.2004 - 10 O 575/03 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.03.2005 - I-18 U 209/04 -