BGH Beschluss vom 21.12.2005 – III ZR 87/05
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Dezember 2005
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2005 durch
den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und
Dr. Herrmann
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom
27. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Die Klägerin hat den beklagten Notar wegen Amtspflichtverletzung auf
Schadensersatz in Anspruch genommen. Landgericht und Oberlandesgericht
haben die Klage abgewiesen. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Berufungsurteil hat der Senat durch Beschluss
vom 27. Oktober 2005 - der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt
am 2. November 2005 - zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin
mit einer am 16. November 2005 beim Bundesgerichtshof eingegangenen An-
hörungsrüge.
II.
Der Rechtsbehelf ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat in dem
angefochtenen Beschluss die Angriffe der Beschwerde gegen die Nichtzulas-
sungsentscheidung des Berufungsgerichts in vollem Umfang geprüft und alle
Rügen für nicht durchgreifend erachtet. Das gilt auch für die jetzt nochmals ge-
rügten Verstöße gegen das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) o-
der gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG. Insbesondere ist nicht zu
beanstanden, dass das Berufungsgericht den Umständen nach näheren Vor-
trag der Klägerin zu den Gründen, aus denen die Käufer von dem Vertrags-
schluss Abstand genommen haben, verlangt hat. Von einer weiteren Begrün-
dung sieht der Senat auch hier ab (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 24. Februar
2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432, 1433).
Schlick
Streck
Kapsa
Galke
Herrmann
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 15.07.2004 - 10 O 575/03 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.03.2005 - I-18 U 209/04 -