BGH Beschluss vom 21.12.2005 – X ZR 13/05
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Dezember 2005
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2005
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keu-
kenschrijver, Asendorf und Dr. Kirchhoff
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Einstellung der Zwangsvollstreckung
aus dem am 16. Dezember 2004 verkündeten Urteil des Oberlan-
desgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents
(Klagepatents), das ein Münzschloss mit Koppelungseinrichtung zum
Anbau an Transportwagen, insbesondere Einkaufswagen, betrifft. Sie nimmt die
Beklagte wegen Verletzung dieses Patents auf Unterlassung, Auskunftsertei-
lung und Schadensersatz in Anspruch. Nachdem das Landgericht die Klage
abgewiesen hatte, hat ihr das Berufungsgericht stattgegeben. Die Beklagte hat
die zur Abwendung der Vollstreckung dieses Urteils erforderliche Sicherheits-
leistung nicht erbracht. Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Beru-
fungsurteil hat die Beklagte Beschwerde eingelegt, die beim Senat anhängig ist.
Auf Antrag der Klägerin hat das Landgericht Düsseldorf mit Beschluss
vom 23. März 2005 (4 b O 269/02 (ZV)) gegen die Beklagte ein Ordnungsgeld
von 30.000,-- € verhängt, weil die Schuldnerin nach Zustellung einer vollstreck-
baren Ausfertigung des Berufungsurteils Münzschlösser des Typs "S E"
angeboten habe. Grundlage der Verurteilung seien zwar Pfandschlösser des
Typs "C. E" gewesen, die sich von Pfandschlössern des Typs "S. E"
in einigen Einzelheiten unterschieden. Diese Abweichungen änderten jedoch
nichts daran, dass das Münzschloss "S. E" ebenfalls als Patentverletzung
zu beurteilen sei. Die gegen den Beschluss des Landgerichts gerichtete soforti-
ge Beschwerde der Beklagten blieb ohne Erfolg (OLG Düsseldorf, Beschl. v.
21.09.2005 - I-2 W 8/05).
Auf einen weiteren Antrag der Klägerin hat das Landgericht Düsseldorf
mit Beschluss vom 17. Oktober 2005 (4 b O 269/02 (ZV II)) ein zweites Ord-
nungsgeld von 100.000,-- € wegen erneuter, gegen das Unterlassungsgebot
des Berufungsurteils verstoßender Lieferung von Münzschlössern verhängt. Die
gegen den zweiten Ordnungsmittelbeschluss eingelegte sofortige Beschwerde
ist noch anhängig.
Die Beklagte hat nunmehr beim Revisionsgericht einen Antrag auf Ein-
stellung der Zwangsvollstreckung aus dem Berufungsurteil einschließlich der
beiden Ordnungsgeldbeschlüsse des Landgerichts Düsseldorf gestellt.
II. Der Antrag ist gemäß § 719 Abs. 2 ZPO zulässig, jedoch unbegründet.
1. Die Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr durch die Vollstre-
ckung des angefochtenen Urteils ein nicht zu ersetzender Nachteil entstehen
würde.
a) Die Einziehung der gegen sie verhängten Ordnungsgelder als solche
stellt für die Beklagte grundsätzlich keinen nicht zu ersetzenden Nachteil dar.
Sollte das Berufungsurteil später aufgehoben werden, müsste die Staatskasse
vielmehr entgegen der Antragsbegründung nach Aufhebung der Ordnungsgeld-
beschlüsse durch das Prozessgericht bereits gezahltes Ordnungsgeld zurück-
erstatten (vgl. BGH, Urt. v. 22.09.1988 - IX ZR 168/87, NJW-RR 1988, 1530;
Stöber in Zöller, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 890 Rdn. 25).
Die Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass abweichend von diesem
Grundsatz die Zahlung des Ordnungsgeldes bei ihr nicht zu ersetzende
Nachteile verursachen würde. Sie beruft sich dazu lediglich auf eine eidesstatt-
liche Erklärung ihres Geschäftsführers sowie eine Email ihres Wirtschaftsprü-
fers. Der Geschäftsführer versichert, dass ein Liquiditätsabzug von 130.000,-- €
die Lebensfähigkeit des Unternehmens mit 274 Arbeitsplätzen ernsthaft gefähr-
den könne. Der Wirtschaftsprüfer hat ausgeführt, dass die Beklagte seit länge-
rer Zeit angespannte finanzielle Verhältnisse aufweise und damit letztlich die
wirtschaftliche Existenz des Unternehmens unverändert latent gefährdet sei; die
Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 100.000,-- € würde für das Un-
ternehmen daher eine zusätzliche finanzielle/wirtschaftliche Belastung in erheb-
lichem Umfang darstellen. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass die per Email
erteilte Auskunft des Wirtschaftsprüfers zu den aktuellen wirtschaftlichen Ver-
hältnissen im Streitfall kein ausreichendes Mittel der Glaubhaftmachung dar-
stellt. Erforderlich wäre hier vielmehr die Glaubhaftmachung durch eidesstattli-
che Erklärungen. Aber selbst als Inhalt einer eidesstattlichen Erklärung könnte
die von dem Wirtschaftsprüfer bisher erteilte Auskunft nicht zur Glaubhaftma-
chung ausreichen. Denn danach ist die wirtschaftliche Existenz der Beklagten
aufgrund angespannter finanzieller Verhältnisse bereits seit längerer Zeit und
unabhängig von den verhängten Ordnungsgeldern latent gefährdet. Es mag
zutreffen, dass die Festsetzung eines Ordnungsgeldes
in Höhe von
100.000,-- € für das Unternehmen eine zusätzliche finanzielle/wirtschaftliche
Belastung in erheblichem Umfang darstellt. Es fehlen jedoch nachvollziehbare
Ausführungen dazu, wieso die Festsetzung des Ordnungsgeldes die vorhande-
ne latente Gefährdung in eine akute Gefährdung umschlagen lasse oder sogar
mit Gewissheit zur Vernichtung des Unternehmens führe. Ebenso fehlt eine
ausreichende Substantiierung der bei Vollstreckung der Ordnungsmittelbe-
schlüsse befürchteten Nachteile, die in der eidesstattlichen Erklärung des Ge-
schäftsführers behauptet werden.
Zudem hat das Berufungsgericht der Beklagten gestattet, die Vollstre-
ckung aus dem Berufungsurteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
250.000,-- € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Si-
cherheit in gleicher Höhe leiste. Die Beklagte legt nicht dar, zur Sicherheitsleis-
tung etwa durch Bankbürgschaft außerstande zu sein.
2. Die von der Beklagten weiter erstrebte Korrektur der ihrer Ansicht
nach fehlerhaften Auslegung des Berufungsurteils durch das Vollstreckungsge-
richt ist im Verfahren nach § 719 Abs. 2 ZPO nicht möglich.
Insoweit wendet sich die Beklagte nicht gegen die Vollstreckbarkeit des
Berufungsurteils als solche, sondern nur gegen die Auslegung des Titels. Der
auch vor dem Revisionsgericht im Nichtzulassungsverfahren statthafte Antrag
auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 719 Abs. 2 ZPO
kann sich jedoch nicht gegen die Auslegung eines vollstreckbaren Urteils rich-
ten, die das Vollstreckungsgericht anlässlich der Entscheidung über eine ein-
zelne Vollstreckungsmaßnahme vornimmt. Dies zu gestatten, würde auf die
außergesetzliche Zulassung einer Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen
der Oberlandesgerichte im Ordnungsmittelverfahren hinauslaufen. Die Abgren-
zung zwischen Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren würde in nicht hin-
nehmbarer Weise überschritten, wenn das Revisionsgericht über die Rechts-
anwendung durch das Vollstreckungsgericht zu befinden hätte.
Melullis
Scharen
Keukenschrijver
Asendorf
Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.06.2003 - 4b O 269/02 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.12.2004 - I-2 U 71/03 -