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BGH Urteil vom 22.12.2005 – 4 StR 347/05

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

vom

22. Dezember 2005

in der Strafsache

gegen

4 StR 347/05

1.

2.

3.

zu 1. und 2. wegen unerlaubten Führens einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe u.a. zu 3. wegen Anstiftung zum unerlaubten Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Dezember

2005, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Kuckein,

Athing,

Richterin am Bundesgerichtshof

Solin-Stojanović,

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ernemann

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten P. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten Ö. , Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten A. , Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenklägers Cemal Ak. , Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenklägers Ziver Ak. ,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revisionen des Nebenklägers Cemal Ak. wird

das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 28. Februar

2005 in den Schuldsprüchen dahin ergänzt, dass die An-

geklagten P. und Ö. auch der tateinheitlich

verwirklichten versuchten gefährlichen Körperverletzung

in drei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen und der

Angeklagte A. der Anstiftung hierzu schuldig sind.

2. Die weitergehenden Revisionen des Nebenklägers

Cemal Ak. und die Revisionen der Angeklagten werden

verworfen.

3. Die Angeklagten tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel

und die dem Nebenkläger Ziver Ak. hierdurch entstan-

denen notwendigen Auslagen. Der Nebenkläger Cemal

Ak. hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen, je-

doch wird die Revisionsgebühr um ein Drittel ermäßigt.

Von Rechts wegen

Gründe:

I.

1

Das Landgericht hat die Angeklagten P. und Ö. des uner-

laubten Führens einer halbautomatischen kurzläufigen Selbstladewaffe in Tat-

einheit mit vorsätzlichem gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und den

Angeklagten A. der Anstiftung hierzu für schuldig befunden. Es hat deswegen

die Angeklagten P. und A. jeweils zu Freiheitsstrafen von zwei Jah-

ren und neun Monaten, den Angeklagten Ö. zu einer solchen von zwei

Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revi-

sionen der Angeklagten und des Nebenklägers Cemal Ak. . Die Angeklagten

Ö. und A. rügen die Verletzung materiellen Rechts, der Angeklagte P.

darüber hinaus auch die Verletzung von Verfahrensrecht. Der Nebenkläger ver-

folgt mit seinen Revisionen in erster Linie das Ziel einer Verurteilung der Ange-

klagten (auch) wegen eines versuchten Tötungsdelikts, zumindest aber wegen

versuchter (gefährlicher) Körperverletzung und beanstandet mit der Sachrüge

die Beweiswürdigung des Landgerichts. Die Revisionen der Angeklagten er-

weisen

sich

als

unbegründet,

die

des Nebenklägers Cemal

Ak. nur als teilweise begründet.

II.

Das Landgericht hat festgestellt:

Der Angeklagte A. beabsichtigte, den Nebenkläger Cemal Ak. für ei-

ne aus seiner Sicht ihm zugefügte Ehrverletzung zu bestrafen. Hintergrund

hierfür war, dass ihm seine Ehefrau mitgeteilt hatte, der Nebenkläger habe vor

Jahren versucht, sich ihr sexuell zu nähern. Die Mitangeklagten Ö. und

P. erklärten sich bereit, die „Bestrafungsaktion“ gegen Zahlung von 3.000

€ zu übernehmen. Hierbei wurde zunächst ins Auge gefasst, den Nebenkläger

„zu schlagen“. Später kam man überein, mit einer vom Angeklagten Ö. zu be-

schaffenden Pistole auf das Fahrzeug des Nebenklägers zu schießen, um die-

sen „nachhaltig zu erschrecken“. Für ein solches Vorgehen verlangten

P. und Ö. die Zahlung weiterer 4.500 €. Der Angeklagte A. erklär-

te sich hiermit einverstanden.

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Am Abend des Tattages fuhren die Angeklagten P. und Ö. zu

einer zuvor von P. ausgekundschafteten Stelle, die der Nebenkläger

mit seinem Pkw von seiner Arbeitsstelle kommend passieren musste. Der An-

geklagte Ö. hatte – wie verabredet – eine Pistole, Kaliber 9 mm, nebst Muni-

tion mitgebracht, zu deren Führung weder er noch der Angeklagte P. be-

rechtigt waren. Mit dieser sollte der Angeklagte P. als geübter

Sportschütze die Schüsse auf das Fahrzeug des Nebenklägers abgeben. Der

Angeklagte Ö. positionierte sich auf einem dem späteren Tatort benachbar-

ten Grundstück, um P. das Herannahen des Pkw des Nebenklägers mit

einem Anruf seines Mobiltelefons anzukündigen. Für die Angeklagten stand

fest, dass durch die Schüsse niemand verletzt werde sollte, „was sie aufgrund

der Schießerfahrung des Angeklagten P. für machbar hielten“. Als der

Nebenkläger – durch den Angeklagten Ö. wie vereinbart angekündigt –

sich mit seinem Fahrzeug, in welchem sich noch zwei weitere Mitfahrer befan-

den, mit einer Geschwindigkeit von 30 – 40 km/h der Position des Angeklagten

P. näherte, feuerte dieser hinter einer Hecke verborgen aus einer Ent-

fernung von etwa fünf bis sieben Meter innerhalb weniger Sekunden in zwei

oder drei kurzen Serien insgesamt sieben, auf die Reifen des Fahrzeugs geziel-

te Schüsse ab. Vier der Schüsse trafen das Fahrzeug. Ein Geschoß drang an

der Vorderkante der linken hinteren Tür ca. 42,5 cm über dem Türschweller in

die Karosserie ein. Die drei weiteren Einschläge erfolgten im Bereich des linken

vorderen Reifens und Radkastens. Bei Abfeuern der Schüsse erkannte der An-

geklagte P. die Möglichkeit, dass diese die Fahrzeuginsassen treffen

und unter Umständen tödlich verletzen könnten. Einen solchen Erfolg wollte er

jedoch nicht. Aufgrund seiner Erfahrung als Schütze vertraute er auf seine

Treffsicherheit und deshalb darauf, dass die drei von ihm erkannten Fahrzeug-

insassen nicht verletzt würden. Allerdings nahm er mindestens billigend in Kauf,

dass es aufgrund des erwarteten und erwünschten Erschreckens des Fahr-

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zeugführers oder aber einer Beschädigung des Fahrzeugs, insbesondere der

Reifen, zu einem Unfall kommen könnte. Es kam ihm jedoch nicht darauf an,

einen Unfall herbeizuführen (UA 15).

Der Nebenkläger hielt sein Fahrzeug kurz an und fuhr - als er bemerkte,

dass auf das Fahrzeug geschossen wurde – mit erhöhter Geschwindigkeit da-

von. Sowohl er wie auch seine zwei Mitfahrer blieben unverletzt.

III.

Die Revisionen des Nebenklägers:

1. Die Beweiswürdigung des Landgerichts, mit der es einen Tötungsvor-

satz, auch in der Form eines Eventualvorsatzes, verneint hat, lässt Rechtsfehler

nicht erkennen (zur eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfbarkeit tat-

richterlicher Beweiswürdigung vgl. nur BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 13

und Überzeugungsbildung 33 m.w.N.).

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a) Es hat mit tragfähigen Begründungen unter Abwägung der maßgebli-

chen Tatumstände und Indizien das Vorliegen eines versuchten Auftragsmor-

des im Rahmen einer Blutfehde zwischen der Familiengruppe des Nebenklä-

gers und einer anderen kurdischen Familiengruppierung um den Angeklagten

A. verneint. Die hiergegen gerichteten Angriffe des Beschwerdeführers

(„Scheinargumente“, „Würdigungsfehler“) decken keinen Rechtsfehler auf, son-

dern stellen nur den revisionsrechtlich unzulässigen Versuch dar, die eigene

Beweiswürdigung an Stelle der des Tatrichters zu setzen.

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b) Auch die weiteren Erwägungen, mit denen das Landgericht das Vor-

liegen eines (bedingten) Tötungsvorsatzes verneint hat, geben keinen Anlass

zu rechtlichen Bedenken. Die erkennende Strafkammer hat insoweit maßgeb-

lich darauf abgestellt, dass von den sieben Schüssen, die der Angeklagte

P. aus relativ kurzer Entfernung auf das Fahrzeug des Nebenklägers

abgegeben hat, drei das Ziel völlig verfehlt haben und drei weitere im Bereich

des linken Vorderreifens eingeschlagen sind. Hieraus und aus dem Umstand,

dass der Angeklagte P. in den Jahren vor der Tat regelmäßig an dem

Pistolen-Schusstraining seines Schützenvereins teilgenommen und als Sport-

schütze zumindest mittelmäßige Ergebnisse erzielt hatte, hat sie den – jeden-

falls möglichen - Schluss gezogen, dass der Angeklagte ausschließlich auf die

Reifen des Fahrzeugs des Nebenklägers gezielt und eine tödliche Verletzung

der Fahrzeuginsassen weder wollte noch billigend in Kauf genommen hat. So-

weit der weitere Schuss links hinten in Höhe der Oberkörper der Fahrzeugin-

sassen auftraf, hat das Landgericht in Anbetracht der genannten Umstände die

Einlassung des Angeklagten bei seiner polizeilichen Vernehmung, er sei bei

dem Mitschwenken mit dem Schießarm gegen die Hecke gekommen, als nicht

widerlegbar erachtet. Dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen, zumal das Land-

gericht die nach Auffassung der Revision für die Annahme eines Tötungsvor-

satzes sprechenden Umstände, nämlich dass die Schüsse bei Dunkelheit, auf

ein sich bewegendes Ziel und mit einer dem Schützen nicht vertrauten Waffe

abgegeben worden sind, ausdrücklich in seine Überlegungen mit einbezogen

hat.

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2. Aus den vorgenannten Gründen ist es auch revisionsrechtlich noch

hinzunehmen, dass das Landgericht zu der Überzeugung gelangt ist, die Ange-

klagten hätten eine Verletzung der Fahrzeuginsassen (unmittelbar) durch die

auf das Fahrzeug aufprallenden Geschosse weder gewollt noch billigend in

Kauf genommen.

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3. a) Keinen Bestand hat jedoch das Urteil, soweit das Landgericht einen

(bedingten) Körperverletzungsvorsatz auch in Bezug auf ein (mögliches) durch

die abgegebenen Schüsse ausgelöstes Unfallgeschehen verneint hat. Nach

dem gemeinsamen Tatplan der Angeklagten sollte der Nebenkläger Cemal

Ak. durch die auf sein Fahrzeug aufprallenden Geschosse „erschreckt“ wer-

den. Das Landgericht hat hierzu – bezogen auf den Angeklagten P. –

ausgeführt, er habe es bei Abgabe der Schüsse „mindestens billigend in Kauf“

genommen, dass es aufgrund des Erschreckens des Fahrzeugführers oder

aber einer Beschädigung des Fahrzeugs zu einem Unfall kommen könnte.

Nichts anderes gilt nach den Urteilsfeststellungen in Bezug auf die - in die we-

sentlichen Tatmodalitäten - eingeweihten Mitangeklagten Ö. und A. . Dass

es in Anbetracht der hier gegebenen Umstände – das Fahrzeug hielt zum Zeit-

punkt der Abgabe der ersten Schüsse eine Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h

ein und befand sich in einem Abbiegevorgang - bei einem Unfallgeschehen,

etwa einem Abkommen von der Fahrbahn und anschließendem Aufprall auf ein

Hindernis, nicht zu einer – zumindest leichten - Verletzung der Insassen kom-

men würde, lag eher fern. Jedenfalls konnten - was das Landgericht verkannt

hat - bei dieser Sachlage die Angeklagten nicht mehr ernsthaft darauf vertrau-

en, dass die Betroffenen bei einem Unfall unverletzt bleiben würden.

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b) Das Landgericht hätte daher auf der Grundlage der getroffenen Fest-

stellungen die Angeklagten P. und Ö. auch der tateinheitlich ver-

wirklichten versuchten gefährlichen Körperverletzung in drei rechtlich zusam-

mentreffenden Fällen und den Angeklagten A. der Anstiftung hierzu für schul-

dig befinden müssen.

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aa) Allerdings ist die Tatbestandsvariante des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB

(„mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs“) hier nicht

gegeben. Sie setzt voraus, dass die Körperverletzung durch ein von Außen auf

den Körper des Tatopfers einwirkendes gefährliches Tatmittel verursacht wird

(Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 224 Rdn. 7; vgl. auch Schönke/Schröder-

Stree StGB 26. Aufl. § 224 Rdn. 3). Gegenstand des (bedingten) Tatvorsatzes

der Angeklagten war jedoch nicht, dass die Fahrzeuginsassen durch die mit der

Waffe abgefeuerten Projektile körperlich verletzt würden, sondern durch ein

infolge der Schüsse ausgelöstes Unfallgeschehen. Ein Körperverletzungserfolg

wäre danach erst durch den nachfolgenden Unfall und nicht „mittels“ der einge-

setzten Waffe eingetreten.

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bb) Jedoch liegen die Voraussetzungen einer Versuchsstrafbarkeit nach

§§ 224 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, 22, 23 StGB vor. Nach den Feststellungen hat der

Angeklagte P. mit einem anderen Beteiligten, dem Mitangeklagten Ö. ,

zu der hier relevanten Körperverletzungshandlung – Verursachung eines Un-

falls – unmittelbar angesetzt; zu dieser Handlung hat der Angeklagte A. die

beiden Mitangeklagten bestimmt (§ 26 StGB).

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§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB setzt voraus, dass mindestens zwei Personen

bei der Körperverletzung bewusst zusammenwirken. Nicht erforderlich ist die

eigenhändige Mitwirkung jedes einzelnen an der Verletzungshandlung. Viel-

mehr genügt es, dass eine am Tatort anwesende Person den unmittelbar Tat-

ausführenden aktiv - physisch oder psychisch – unterstützt (st. Rspr.; vgl. nur

BGHSt 47, 383, 386/387; BGH NStZ 2000, 194, 195 ). So verhält es sich hier.

Der Mitangeklagte Ö. befand sich im näheren Tatortbereich. Er hat weiterhin

mit dem Angeklagten P. bei der (versuchten) Körperverletzung täterschaft-

lich zusammengewirkt, indem er das Herannahen der Tatopfer mit einem Anruf

seines Mobiltelefons ankündigte und es P. damit ermöglichte, hierauf

rechtzeitig zu reagieren. Der Annahme gemeinschaftlicher Begehungsweise

steht hier nicht entgegen, dass die Tatopfer von der Beteiligung einer zweiten

Person keine Kenntnis hatten (vgl. hierzu MünchKommStGB/Hardtung § 224

Rdn. 26; Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 224 Rdn. 11 a; Lackner/Kühl 25. Aufl.

§ 224 Rdn. 7 sowie zu § 223 a StGB a.F. BGHR § 223 a Abs. 1 gemeinschaft-

lich 2). Durch den Qualifikationstatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB sollen

Begehungsweisen erfasst werden, bei denen durch das Zusammenwirken meh-

rerer eine verstärkte Gefährlichkeit der Körperverletzung für das Tatopfer be-

gründet wird (BGHSt 47, 383, 386). Der Grad der Gefährlichkeit der Körperver-

letzung hängt jedoch von der konkreten Tatsituation, nicht aber von der Kennt-

nis des Tatopfers ab. Bei einem offen geführten Angriff werden die Täter dem

Verletzten in aller Regel unmittelbar gegenüberstehen und das Tatopfer damit

von der Beteiligung mehrerer Personen wissen. Wird der Angriff

– wie hier – bei Dunkelheit verdeckt aus einem Hinterhalt geführt, so ist das

Tatopfer vielfach gar nicht in der Lage, den oder die Angreifer wahrzunehmen.

Die Gefährlichkeit der Körperverletzungshandlung ist in einem solchen Fall je-

doch nicht geringer, sondern im Allgemeinen eher höher anzusetzen.

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c) Der Senat hat daher die Schuldsprüche, wie aus der Urteilsformel er-

sichtlich, in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO ergänzt. § 265

StPO steht dem nicht entgegen, da sich die Angeklagten nicht anders als ge-

schehen hätten verteidigen können.

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4. Die Strafaussprüche können jedoch bestehen bleiben. Der Senat

schließt aus, dass das Landgericht bei Verurteilung der Angeklagten P.

und Ö. auch wegen tateinheitlich verwirklichter versuchter gefährlicher

Körperverletzung und des Angeklagten A. wegen Anstiftung hierzu auf höhere

Freiheitsstrafen erkannt hätte, zumal es das Maß der Gefährdung der drei

Fahrzeuginsassen bei der Strafzumessung nicht unberücksichtigt gelassen hat.

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Die Revisionen der Angeklagten:

Die Rüge formellen Rechts des Angeklagten P. ist nicht ausge-

führt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Im Übrigen hat die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrügen keinen Rechtsfehler zum

Nachteil der Angeklagten ergeben. Soweit der Angeklagte A. speziell die

Strafzumessung beanstandet, wird auf die zutreffenden Ausführungen in der

Zuschrift des Generalbundesanwalts Bezug genommen.

IV.

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Von einer Überbürdung der durch die Revisionen der Angeklagten dem

Nebenkläger Cemal Ak. entstandenen notwendigen Auslagen sieht der Senat

ab, denn die Rechtsmittel der Angeklagten waren insgesamt und die des Ne-

benklägers im Wesentlichen erfolglos (§§ 472 Abs. 1 Satz 2, 473 Abs. 4 StPO;

BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).

Tepperwien Kuckein Athing

Solin-Stojanović Ernemann