Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 22.12.2005 – IX ZR 190/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 22. Dezember 2005 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

a) Tilgt die schuldende GmbH mit Mitteln des Gesellschaftsvermögens einen von ei- nem Gesellschafter eigenkapitalersetzend besicherten Kredit und wird sie anschlie- ßend vorgefasster Absicht gemäß nach Sitzverlegung ins Ausland sofort still liqui- diert, kann eine anfechtbare Rechtshandlung der Schuldnerin darin bestanden ha- ben, dass sie es unterlassen hat, einen Freistellungs-/Erstattungsanspruch nach den Rechtsprechungsregeln zum Kapitalersatzrecht gegen ihren Gesellschafter gel- tend zu machen.

b) Werden die Gesellschaftsanteile an einen Erwerber veräußert, der eine faktische Liquidation durchführen soll, ohne etwa noch offene Forderungen zu realisieren und Gläubiger zu befriedigen, begründet dies ein erhebliches Beweisanzeichen dafür, dass die Durchsetzung eines nach den Rechtsprechungsregeln zum Kapitalersatz- recht bestehenden Erstattungsanspruchs bewusst unterlassen wird.

c) Wenn eine Gesellschaft ohne ordnungsgemäße Liquidation beseitigt werden soll, um so alle Verbindlichkeiten zu "erledigen", liegt dem der Vorsatz der Gläubigerbe- nachteiligung zu Grunde.

d) Löst die gegen die Rechtsprechungsregeln zum Kapitalersatzrecht verstoßende Rückzahlung eines gesellschafterbesicherten Drittdarlehens durch die Gesellschaft eine Erstattungspflicht des Gesellschafters aus, werden die Gesellschaftsgläubiger dennoch - wenigstens mittelbar - benachteiligt, wenn zugleich der Zugriff auf diesen Erstattungsanspruch wesentlich erschwert wird, etwa durch Verlegung des Gesell- schaftssitzes ins Ausland und stille Liquidation.

BGH, Urteil vom 22. Dezember 2005 - IX ZR 190/02 - OLG Hamm

LG Essen

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 8. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die

Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 27. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. Juli 2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Titelgläubiger der H. mbH

(im folgenden: Schuldnerin). Die Beklagte zu 1 war Gesellschafterin der

Schuldnerin. Die Beklagte zu 2 ist die Witwe und Erbin des persönlich haften-

den Gesellschafters der Beklagten zu 1, B. , der zugleich alleinver-

tretungsberechtigter Geschäftsführer und Gesellschafter der Schuldnerin war.

2

Im September 1999 führte die Schuldnerin mit aus einem Auslandsge-

schäft eingehenden Zahlungen einen Kontokorrentkredit bei der Nationalbank

zurück, für den die Beklagte zu 1 Grundschulden bestellt und B.

die persönliche Mithaft übernommen hatte. Daraufhin wurden die Grundschul-

den mit Bewilligung der Nationalbank gelöscht.

3

Ende Oktober 1999 veräußerten sämtliche Gesellschafter der Schuldne-

rin ihre Geschäftsanteile an einen gewissen G. , damit dieser die

Schuldnerin in Spanien "verschwinden" lasse. Nachdem der Erwerber zum

neuen Geschäftsführer bestellt worden war, verlegte dieser den Sitz der

Schuldnerin nach Spanien und stellte ihren Geschäftsbetrieb ein. Vollstre-

ckungsversuche des Klägers waren vergeblich.

4

Dieser nimmt nunmehr die Beklagte zu 1 als frühere Gesellschafterin der

Schuldnerin und die Beklagte zu 2 als Erbin von B. aus dem Ge-

sichtspunkt der Gläubigeranfechtung auf Zahlung von 86.478,14 DM nebst Zin-

sen in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandes-

gericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der

Kläger mit seiner vom Senat zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

I.

Das Berufungsgericht hat den Kläger als anfechtungsberechtigt im Sinne

von § 2 AnfG angesehen. Es ist dem Kläger auch darin gefolgt, dass die Be-

klagten sich auf eine etwaige Versäumung der Anfechtungsfrist des § 6 Nr. 2

AnfG nicht berufen könnten (§ 242 BGB). Indes sei, so das Berufungsgericht,

keiner der in Betracht kommenden Anfechtungstatbestände verwirklicht. Insbe-

sondere seien die Voraussetzungen des § 6 Nr. 2 AnfG nicht gegeben. Gehe es

- wie im Streitfall - um ein von einem Gesellschafter besichertes Drittdarlehen,

so bestimmten sich die Folgen einer Enthaftung des Gesellschafters durch Dar-

lehensrückzahlung seitens der Gesellschaft ausschließlich nach § 32b GmbHG,

der eine Erstattungspflicht jedoch nur im Insolvenzfall vorsehe. Die Enthaftung

sei auch nicht nach § 3 Abs. 1 AnfG anfechtbar, weil es an einer Rechtshand-

lung der Schuldnerin fehle. Diese habe keine Möglichkeit gehabt, den von der

Nationalbank kontrollierten Geldfluss aus dem letzten Geschäft der Schuldnerin

zu beeinflussen. § 3 Abs. 2 AnfG scheide aus, weil die Beklagten mit der Lö-

schung der Grundschulden nichts aus dem Vermögen der Schuldnerin erwor-

ben hätten. § 4 AnfG sei unanwendbar, weil die Löschung der Grundschulden

nicht unentgeltlich gewesen sei. Die Schuldnerin habe die Beklagten von der

Haftung freizustellen gehabt, und diese hätten der Schuldnerin ihre Aufwen-

dungen nicht erstatten müssen. Auch die Voraussetzungen eines Schadenser-

satzanspruchs nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 283c StGB seien

nicht erfüllt.

II.

8

Diese Begründung hält einer rechtlichen Überprüfung in wesentlichen

Punkten nicht stand.

1. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten erwirtschaftete die Schuld-

nerin regelmäßig Verluste, die dadurch ausgeglichen wurden, dass die Beklagte

zu 1 auf die Rückforderung von Darlehen verzichtete. Die Hausbank war nicht

bereit, ihr Kreditengagement zu verlängern. Obwohl die Liquidation der Schuld-

nerin angezeigt war, lehnte der geschäftsführende Gesellschafter B. dies ab.

Im Juni 1999 empfahl ihm sein als Rechtsanwalt tätiger Sohn, der nunmehrige

Streithelfer der Beklagten, die Geschäftsanteile an G. zu ver-

äußern, der die Gesellschaft in Spanien "verschwinden" lasse. Mit der Beseiti-

gung der Gesellschaft seien alle Verbindlichkeiten erledigt.

10

2. Auf dieser Grundlage in Verbindung mit dem bislang unwiderlegten

Vorbringen des Klägers kann die Anfechtung durchgreifen.

a) Die Anfechtungsberechtigung des Klägers nach § 2 AnfG hat das Be-

rufungsgericht für gegeben erachtet. Dies wird in der Revisionsinstanz nicht

angegriffen und lässt Rechtsfehler auch nicht erkennen.

11

b) Das Vorgehen der Schuldnerin kann den Tatbestand der vorsätzlichen

Gläubigerbenachteiligung nach § 3 Abs. 1 AnfG erfüllen. Nach dem derzeitigen

Sach- und Streitstand ist nicht auszuschließen, das die Schuldnerin in den letz-

ten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem entsprechenden Vorsatz eine

gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung vorgenommen und der andere Teil

diesen Vorsatz zur Zeit der Schuldnerhandlung gekannt hat.

12

aa) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann eine Rechtshand-

lung der Schuldnerin vorliegen. Diese ist allerdings weniger in der Tilgung des

Darlehens der Nationalbank zu sehen, auf welche die Schuldnerin möglicher-

weise keinen Einfluss nehmen konnte. Die anfechtbare Rechtshandlung der

Schuldnerin kann jedoch darin bestanden haben, dass sie es unterlassen hat,

einen Freistellungs-/Erstattungsanspruch entsprechend §§ 30, 31 GmbHG ge-

gen die Beklagte zu 1 und den früheren Mitgesellschafter B. geltend zu

machen, der sich aus der Darlehenstilgung und dem dadurch ausgelösten Frei-

werden der von den Gesellschaftern gestellten Sicherheiten ergab, falls diese

diese kapitalersetzenden Charakter hatten. Wenn ein solcher Anspruch be-

stand, oblag es im Innenverhältnis zur Gesellschaft den Gesellschaftern, den

Grundschuldgläubiger zu befriedigen.

13

(1) Neben den §§ 32a, 32b GmbHG besteht das aus den §§ 30, 31

GmbHG richterrechtlich entwickelte Kapitalersatzrecht (sogenannte Rechtspre-

chungsregeln) fort (vgl. BGHZ 90, 370, 376 ff; 106, 7, 11; 109, 55, 67; 123, 289,

294). Dieses greift auch und gerade dann ein, wenn es - etwa mangels Masse

oder weil das Unternehmen still liquidiert wird - nicht zu einem Insolvenzverfah-

ren über der Vermögen der Gesellschaft kommt

(MünchKomm-InsO/

Stodolkowitz, § 135 Rn. 106; HK-InsO/Kreft, 3. Aufl. § 135 Rn. 6). Erfüllt die

gesellschafterbesicherte Kreditgewährung die Voraussetzungen der entspre-

chend anzuwendenden §§ 30, 31 GmbHG, so stellt eine Rückführung des Kre-

dits aus Mitteln des zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Gesell-

schaftsvermögens eine Auszahlung an den besichernden Gesellschafter dar,

die nach § 31 Abs. 1 GmbHG eine Erstattungspflicht auslöst. Der Begriff der

Gesellschaftersicherheit ist weit zu verstehen. Es fallen alle Arten dinglicher und

persönlicher Absicherung darunter (MünchKomm-InsO/Stodolkowitz, § 135

Rn. 82). In einem solchen Fall ist der Gesellschafter der Gesellschaft gegen-

über sogar verpflichtet, es gar nicht erst zu der Auszahlung kommen zu lassen.

Er hat die Gesellschaft demgemäß von der Rückzahlungsforderung des Darle-

hensgebers freizustellen (BGH, Urt. v. 9. Dezember 1991 - II ZR 43/91, WM

1992, 223, 224).

14

(2) Nach dem Vortrag des Klägers hatten die von der Beklagten zu 1 und

dem früheren Mitgesellschafter B. für das von der Nationalbank gewährte

Darlehen gestellten Sicherheiten verlorenes Stammkapital abgedeckt.

15

Der Kläger hat behauptet, die Schuldnerin sei bereits zum 31. Dezember

1996 überschuldet, zumindest jedoch im Spätjahr 1999 kreditunwürdig gewe-

sen. Falls Überschuldung vorliegt, kommt es nicht mehr auf eine Kreditunwür-

digkeit an (BGH, Urt. v. 23. Februar 2004 - II ZR 207/01, ZIP 2004, 1049, 1052).

Diese liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann vor, wenn

die Gesellschaft von dritter Seite den zur Fortführung des Unternehmens benö-

tigten Kredit zu marktüblichen Bedingungen nicht erhält und deshalb liquidiert

werden müsste, wenn nicht der Gesellschafter mit seiner Leistung einspringen

würde (BGHZ 119, 201, 204; BGH, Urt. v. 2. Juni 1997 - II ZR 211/95, WM

1997, 1770, 1772; v. 17. November 1997 - II ZR 224/96, WM 1998, 243, 244).

Nach dem Vortrag des Klägers hat die Schuldnerin bis zu den Vorgängen vom

Spätjahr 1999 nur fortbestehen können, weil die Beklagte zu 1 auf die Rückzah-

lung von Darlehen, die sie der Schuldnerin gewährt gehabt habe, teilweise ver-

zichtet und für neue Bankkredite Sicherheiten gestellt habe. Eine eigene Bonität

habe die Schuldnerin nicht mehr besessen.

16

(3) Falls die Besicherungen durch die Beklagte zu 1 und den früheren

Mitgesellschafter B. kapitalersetzend waren, hatten diese die National-

bank schon vorher zu befriedigen, damit die Vergütung aus dem letzten Aus-

landsgeschäft in das Gesellschaftsvermögen gelangte. Nachdem die Vergütung

auf das Konto bei der Nationalbank gelangt und dort verrechnet worden war,

hatten die Gesellschafter der Schuldnerin den entsprechenden Betrag zu erstat-

17

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die für die Revisionsin-

stanz zu unterstellende Überschuldung oder Kreditunwürdigkeit mit der Rück-

führung des Bankkredits nachhaltig (vgl. BGH, Urt. v. 8. Januar 2004 - II ZR

300/02, ZIP 2005, 82, 84) behoben war. Denn nach dem – bisher unwiderleg-

ten - Vortrag des Klägers hatte sich die Vermögenssituation der Schuldnerin

laufend verschlechtert.

19

(4) Diesen Freistellungs- oder Ersatzanspruch geltend zu machen, hat

die Schuldnerin unterlassen.

Unterlassungen stehen anfechtungsrechtlich den Rechtshandlungen

gleich (§ 1 Abs. 2 AnfG, § 129 Abs. 2 InsO). Dies gilt auch für § 3 Abs. 1 AnfG.

Wie bei der parallelen Bestimmung des § 133 Abs. 1 InsO ist lediglich erforder-

lich, dass die Unterlassung auf einer Willensbetätigung beruht, also bewusst

und gewollt erfolgt (Huber, Anfechtungsgesetz 9. Aufl. § 1 Rn. 5; Kübler/

Prütting/Paulus, § 1 AnfG Rn. 5; vgl. zur Insolvenzanfechtung BGH, Urt. v.

24. Oktober 1996 - IX ZR 284/95, WM 1996, 2250, 2252). Nötig ist das Be-

wusstsein, dass das Nichthandeln irgendwelche Rechtsfolgen haben wird (vgl.

MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 129 Rn. 24; HK-InsO/Kreft, § 129 Rn. 23; Uh-

lenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. § 129 Rn. 64; Kübler/Prütting/Paulus, § 129 InsO

Rn. 16). Auf eine konkrete Rechtsfolge brauchen sich die Vorstellungen des

Schuldners nicht zu richten; sie müssen auch nicht rechtlich zutreffend sein.

Anfechtbar ist es deshalb, wenn aus einer Situation, die naheliegender Weise

materiellrechtliche Ansprüche auslöst, bewusst keine Konsequenzen gezogen

werden (vgl. Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 29 Rn. 10; MünchKomm-InsO/

Kirchhof, § 129 Rn. 25) oder eine Besicherung belassen wird, nachdem der be-

sicherte Gesellschafterkredit erkennbar kapitalersetzend geworden ist (vgl.

OLG Hamburg NJW-RR 1988, 46, 49).

20

Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten hat die Schuldnerin, weil sie

den Rat ihres nunmehrigen Streithelfers befolgte, in Spanien still zu "ver-

schwinden", eine faktische Liquidation durchgeführt, ohne etwa noch offene

Forderungen zu realisieren. Ein derartiges Verhalten der für die Schuldnerin

handlungsberechtigten Personen, das darauf abzielt, die Gesellschaft dem

Rechtsverkehr zu entziehen, begründet ein erhebliches Beweisanzeichen dafür,

dass die Durchsetzung von Ansprüchen nach §§ 30 ff GmbHG gegen die Ge-

sellschafter bewusst unterlassen wurde. Diesem Umstand kommt grundsätzlich

dieselbe Rechtswirkung zu wie der Inkongruenz einer Sicherung oder Befriedi-

gung für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners und die ent-

sprechende Kenntnis des Anfechtungsgegners im Rahmen des § 133 InsO, § 3

Abs. 1 AnfG. Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten ist danach ein be-

wusstes Unterlassen im Sinne des § 1 Abs. 2 AnfG zu bejahen.

22

(5) Da die maßgeblichen Vorgänge alle im Jahr 1999 stattgefunden ha-

ben, ist die Anfechtungsfrist von 10 Jahren unproblematisch eingehalten.

bb) Der Plan umfasste darüber hinaus den Vorsatz der Gläubigerbenach-

teiligung. Dies folgt bereits aus dem Vortrag der Beklagten, die Gesellschaft

habe beseitigt werden sollen, um so alle Verbindlichkeiten zu "erledigen".

23

cc) Der Vorsatz der Schuldnerin war dem anderen Teil - nämlich den von

der Unterlassung begünstigten Gesellschaftern, also der Beklagten zu 1 und

B. , dem Rechtsvorgänger der Beklagten zu 2 - bekannt. Wegen

der Verknüpfung der Schuldnerin und ihrer Gesellschafter in der Person des

B. kann von einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der

Gesellschaft und den Gesellschaftern ausgegangen werden.

25

dd) Durch das beschriebene Vorgehen der Schuldnerin und ihrer Gesell-

schafter wurden die Gläubiger objektiv benachteiligt.

(1) Allerdings erschließt sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht, ob die

Schuldnerin rechtlich noch existiert. Auch der Kläger hat sich dazu nicht geäu-

ßert. Eine "Sitzverlegung über die Grenze", eine "faktische Liquidation" und die

angebliche Unerreichbarkeit des einzigen Gesellschafters sind insoweit nicht

hinreichend aussagekräftig. Ob mit der Einstellung des Unternehmens ein Auf-

lösungsbeschluss gefasst (vgl. § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG) und die Schuldnerin

gelöscht worden ist, steht nicht fest. Falls die Schuldnerin gelöscht sein sollte,

wäre die Möglichkeit einer Nachtragsliquidation nicht von vornherein ausge-

schlossen. Eine Nachtragsliquidation findet statt, wenn trotz der (scheinbaren)

Vollbeendigung noch verteilungsfähiges Vermögen vorhanden ist. Dafür kommt

insbesondere ein realisierbarer Anspruch der Gesellschaft gegen Gesellschaf-

ter entsprechend §§ 30, 31 GmbHG in Betracht (Scholz/K. Schmidt, aaO § 74

Rn. 19). Ob eine derartige Nachtragsliquidation hier angeregt worden ist, was

auch ein Gläubiger der Gesellschaft kann (Scholz/K. Schmidt, aaO § 74 Rn. 25;

Lutter/Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, aaO § 74 Rn. 21; Michalski/Nerlich, aaO

§ 74 Rn. 50), und welchen Erfolg der Kläger damit hatte, ist nicht festgestellt

und vom Kläger bisher auch nicht vorgetragen.

26

(2) Hat die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder

die Aktivmasse verkürzt, liegt eine Gläubigerbenachteiligung vor. Dies kann

auch dann der Fall sein, wenn durch die Rechtshandlung der Zugriff auf das

Schuldnervermögen vereitelt, erschwert oder verzögert wird, etwa für einen

aufgegebenen Vermögenswert ein anderer in das Schuldnervermögen gelangt,

der jedoch für die Gläubiger minder leicht oder weniger rasch verwertbar ist (so

zum Anfechtungsgesetz BGHZ 78, 318, 328; BGH, Urt. v. 27. September 1990

IX ZR 67/90, WM 1990, 1981, 1983; zur Konkursordnung BGH, Urt. v.

21. April 1988 - IX ZR 71/87, NJW 1989, 1037). Davon ist im Streitfall auszuge-

hen.

27

Zwar kann die gegen §§ 30, 31 GmbHG (in analoger Anwendung) ver-

stoßende Rückzahlung eines gesellschafterbesicherten Drittdarlehens durch die

Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter wegen der dadurch ausgelösten

Erstattungspflicht aus § 31 Abs. 1 GmbHG rechtlich ausgeglichen sein. Den

gegen den Gesellschafter gerichteten Erstattungsanspruch der Gesellschaft

kann deren Gläubiger pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen.

Daran ändert sich auch nichts, wenn die Gesellschaft auf ihren Erstattungsan-

spruch verzichtet. Denn dieser Verzicht ist unwirksam (§ 31 Abs. 4 GmbHG).

Unentgeltlich wird die Rückzahlung auch nicht dadurch, dass die Gesellschaft

es rein tatsächlich unterlässt, von ihrem Erstattungsanspruch Gebrauch zu ma-

chen (vgl. BGH, Urt. v. 21. Januar 1999 - IX ZR 429/97, WM 1999, 394, 395).

Denn dadurch bleibt die Zugriffsmöglichkeit der Gläubiger rechtlich unberührt.

28

Jedoch liegt ungeachtet einer theoretisch noch gegebenen Möglichkeit

des Zugriffs der Gläubiger auf den Erstattungsanspruch aus § 31 Abs. 1

GmbHG eine objektive Gläubigerbenachteiligung vor, wenn dieser Zugriff durch

die Rechtshandlung des Schuldners tatsächlich unmöglich gemacht oder doch

wesentlich erschwert wird. Dies ist vorliegend wenigstens mittelbar, was für § 3

Abs. 1 AnfG ausreicht, der Fall. Durch das "Verschwindenlassen" der Schuldne-

rin ist die Gläubigerin des Erstattungsanspruchs faktisch nicht mehr existent.

Eine Vollstreckung in diesen Anspruch setzt eine erfolgreiche Nachtragsliquida-

tion voraus. Diese begegnet zumindest erheblichen Schwierigkeiten.

29

c) Danach kann offen bleiben, ob der Sachverhalt nicht auch die Voraus-

setzungen einer Schenkungsanfechtung (§ 4 AnfG) oder - alternativ - einer An-

fechtung nach § 3 Abs. 2 AnfG oder einer solchen nach § 6 Nr. 2 AnfG erfüllt.

Nicht vertiefen muss der Senat schließlich auch, ob die Handlungsweise der

Schuldnerin und/oder ihrer Gesellschafter eine Haftung wegen sittenwidriger

Schädigung (§ 826 BGB) oder existenzvernichtenden Eingriffs (vgl. BGHZ 149,

10; 150, 61, 67; 151, 181, 187; BGH, Urt. v. 13. Mai 2004 - 5 StR 73/03, NJW

2004, 2248, 2255, z.V.b. in BGHSt) begründet. Anspruchsvoraussetzung wäre

jeweils die - noch festzustellende - Kapitalersatzfunktion der Besicherungen.

30

3. Falls die Anfechtung gegen B. begründet gewesen wä-

re, haftet die Beklagte zu 2 als dessen Gesamtrechtsnachfolgerin (§ 15 Abs. 1

AnfG, §§ 1922, 1967 Abs. 1 BGB). Selbst wenn nur gegen die Beklagte zu 1 ein

Anfechtungstatbestand verwirklicht wäre, haftete die Beklagte zu 2 daneben als

Gesamtrechtsnachfolgerin des B. als persönlich haftenden Ge-

sellschafters der Beklagten zu 1 (§§ 128, 161 Abs. 2 HGB, §§ 1922, 1967

Abs. 1 BGB).

31

4. Wenn die Schuldnerin rechtlich nicht mehr existiert und eine Nach-

tragsliquidation ausscheidet, kann der Kläger - falls dessen Anfechtung durch-

greift - von den Beklagten Zahlung verlangen. Ist eine Nachtragsliquidation

noch möglich, hat der Anfechtungsanspruch einen geringeren Umfang. Gege-

benenfalls kann der Kläger nur verlangen, dass die Beklagten die Pfändung des

Erstattungsanspruchs der Schuldnerin aus § 31 Abs. 1 GmbHG gestatten (vgl.

Huber, aaO § 13 Rn. 23; Kübler/Prütting/Paulus, § 13 AnfG Rn. 7).

III.

32

Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache

ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-

zuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO), damit geprüft wird, ob gemäß dem Vorbringen

des Klägers die Besicherung kapitalersetzend im Sinne der §§ 30, 31 GmbHG

war.

33

Gegebenenfalls wird der Frage nachgegangen werden müssen, ob der

Erstattungsanspruch gemäß § 31 Abs. 1 GmbHG - etwa im Wege einer Nach-

tragsliquidation - noch realisiert werden kann. Da dies bisher im Verfahren nicht

behandelt worden und auch kein Hinweis an die Parteien erfolgt ist, muss die-

sen noch Gelegenheit zum Vortrag gegeben werden.

Fischer Ganter Raebel

Kayser Cierniak

Vorinstanzen:

LG Essen, Entscheidung vom 21.06.2001 - 18 O 526/00 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 04.07.2002 - 27 U 187/01 -