BGH Beschluss vom 22.12.2005 – VII ZR 302/04
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Dezember 2005
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Dezember 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, Bauner
und die Richterin Safari Chabestari
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts vom 3. November 2004 wird zurückgewiesen.
Bedenken gegen die Verfahrensweise des Berufungsgerichts
rechtfertigen die Zulassung nicht, weil Zulassungsgründe im Sinne des
§ 543 Abs. 2 ZPO nicht bestehen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht
geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter
denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Gegenstandswert: 68.934,92 €
Dressler
Kuffer
Kniffka
Bauner
Safari Chabestari