Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.12.2005 – VII ZR 302/04

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. Dezember 2005

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Dezember 2005 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, Bauner

und die Richterin Safari Chabestari

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen

Oberlandesgerichts vom 3. November 2004 wird zurückgewiesen.

Bedenken gegen die Verfahrensweise des Berufungsgerichts

rechtfertigen die Zulassung nicht, weil Zulassungsgründe im Sinne des

§ 543 Abs. 2 ZPO nicht bestehen.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht

geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter

denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz

ZPO).

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Gegenstandswert: 68.934,92 €

Dressler

Kuffer

Kniffka

Bauner

Safari Chabestari