Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.12.2005 – VII ZR 85/05

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VII ZR 85/05

BESCHLUSS

vom

22. Dezember 2005

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Dezember 2005 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Kuffer und

die Richterin Safari Chabestari

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom

3. März 2005 wird zurückgewiesen.

Bedenken gegen die Überlegungen des Berufungsgerichts zur

Prüfbarkeit der Schlussrechnung veranlassen die Zulassung nicht, da

kein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO gegeben ist.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht

geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter

denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz

ZPO).

Den Beklagten wird Prozesskostenhilfe gewährt und für die

Nichtzulassungsbeschwerde Rechtsanwalt Dr. Messer beigeordnet.

Die Beklagte zu 1) hat auf die Prozesskosten monatlich 95 € an die

Bundeskasse zu zahlen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

(§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 44.013,56 €

Dressler

Haß

Hausmann

Kuffer

Safari Chabestari