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BGH Beschluss vom 22.12.2005 – VII ZR 85/05
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Dezember 2005
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Dezember 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Kuffer und
die Richterin Safari Chabestari
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom
3. März 2005 wird zurückgewiesen.
Bedenken gegen die Überlegungen des Berufungsgerichts zur
Prüfbarkeit der Schlussrechnung veranlassen die Zulassung nicht, da
kein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO gegeben ist.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht
geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter
denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
ZPO).
Den Beklagten wird Prozesskostenhilfe gewährt und für die
Nichtzulassungsbeschwerde Rechtsanwalt Dr. Messer beigeordnet.
Die Beklagte zu 1) hat auf die Prozesskosten monatlich 95 € an die
Bundeskasse zu zahlen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Gegenstandswert: 44.013,56 €
Dressler
Haß
Hausmann
Kuffer
Safari Chabestari