Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.01.2006 – II ZR 294/04

II. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Januar 2006

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Januar 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Münke,

Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom

9. Dezember 2004 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz

(§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die

Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzli-

che Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur

Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-

chung. Der von der Beklagten nicht ausgeschöpfte Betrag im Rahmen des

Zwei-Konten-Modells kann im Betragsverfahren berücksichtigt werden.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz

ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 96.353,68 €

Goette

Kraemer

Münke

Gehrlein

Caliebe

Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.12.2003 - 10 O 451/02 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.12.2004 - I-6 U 16/04 -