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BGH Beschluss vom 10.01.2006 – 1 StR 533/05

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 533/05

BESCHLUSS

vom

10. Januar 2006

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2006 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

München I vom 28. Juli 2005 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe:

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Herbeiführung

einer Sprengstoffexplosion zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt

und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

Seine auf die Sachrüge gestützte Revision hat keinen Erfolg.

1. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen den Schuld-

spruch. Am 2. Weihnachtsfeiertag des Jahres 2004 trennte sich die Lebensge-

fährtin des Angeklagten von ihm und zog unter Mitnahme der Haustiere, einem

Hund und einer Katze, zu ihrer Tochter. Der Angeklagte, der sich selbst als

schwer krebskrank bezeichnet, litt in der Folgezeit unter einem ausgeprägten

depressiven Syndrom und nahm erheblich Alkohol zu sich. Im Januar 2005 ver-

suchte der Angeklagte sich mittels einer Gasexplosion das Leben zu nehmen,

was misslang. Er öffnete im Hobbykeller des Doppelhauses das Ventil einer

Gasflasche und versuchte, das entstandene Gas-Luft-Gemisch mit einem Feu-

erzeug zu entzünden. Entgegen seiner Erwartung kam es jedoch nicht zu einer

Explosion, sondern nur zu einer Verpuffung und zu einer Stichflamme, welche

den Angeklagten am Kopf verletzte. Mit der Tat wollte sich der Angeklagte auch

an seiner Lebensgefährtin, die zum Tatzeitpunkt Eigentümerin des Hauses war

und inzwischen verstorben ist, rächen.

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2. Auch die Strafzumessung hält rechtlicher Überprüfung stand. Das

Landgericht hat zu Gunsten des Angeklagten maßgeblich gewertet, dass er im

Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit gehandelt hat und sich in einer

ausweglosen persönlichen Situation befand. Mit der Wendung, der Angeklagte

habe in erheblicher Gefährdungsgeneigtheit sowie auch aus Rache gehandelt,

hat die Strafkammer nachvollziehbar erwogen, dass sich seine Handlung nicht

nur gegen sich selbst gerichtet hat. Maßgeblich für die Bemessung der Strafe

war, dass aufgrund der Handlung des Angeklagten auch für die andere Doppel-

haushälfte eine konkrete Gefahr bestand. Die Entscheidung über die nicht er-

folgte Aussetzung der Strafe zur Bewährung liegt im Rahmen tatrichterlichen

Ermessens. Solange der Angeklagte keine Krankheitseinsicht hat, fehlt es

schon an einer positiven Kriminalprognose. In diesem Lichte hat die Strafkam-

mer der Tatsache, dass der Angeklagte bereits 71 Jahre alt ist, nicht das Ge-

wicht besonderer Umstände beigemessen. Das ist hinzunehmen.

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3. Schließlich ist im Ergebnis die Unterbringung nach § 63 StGB nicht zu

beanstanden. Der Sachverständige Dr. H. hat die Diagnose gestellt, der

Angeklagte leide an einer mittelgradigen Depression im Übergang zu einer

schweren Depression; auch habe eine CT-Untersuchung eine „grenzwertige

frontale Hirnsubstanzminderung“ ergeben. Bei begleitender Alkoholisierung, die

der Sachverständige auf 2 o/oo zum Tatzeitpunkt errechnet hat, ist die Straf-

kammer zu dem Ergebnis gelangt, beim Angeklagten sei das Eingangsmerkmal

einer krankhaften seelischen Störung nach § 20 StGB erfüllt, die zu einer er-

heblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB bei

Begehung der Tat geführt habe. Da die depressive Symptomatik sich bereits

chronifiziert habe, liege ein Zustand vor, der die Unterbringung in einem psychi-

atrischen Krankenhaus notwendig mache. Die sachverständig beratene Kam-

mer ist davon überzeugt, dass aufgrund dieses Zustandes „beträchtliche Risi-

ken für vergleichbare fremd- und eigen-aggressive Handlungen“ bestünden. Da

der Angeklagte krankheitsuneinsichtig sei, sei eine Behandlung in einem psy-

chiatrischen Krankenhaus notwendig.

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Der Revision ist zuzugeben, dass die Auseinandersetzung mit dem psy-

chiatrischen Gutachten und der vom Sachverständigen erstellten Diagnose ei-

ner mittelgradigen depressiven Episode nach ICD-10 F 32.1 und die Beantwor-

tung der Rechtsfrage der erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit

sehr knapp ausgefallen sind, zumal die Kammer an anderer Stelle der Urteils-

gründe vom Vorliegen einer akzentuierten Persönlichkeitsstörung spricht. Wie

der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, liegt darin jedoch nur ein

Fassungsversehen. Den Urteilsgründen ist im Übrigen ausreichend zu entneh-

men, dass der Angeklagte seelisch erkrankt ist. Die Störung ist nach den ge-

samten Umständen so schwer, dass aus erfahrungswissenschaftlicher Sicht die

Voraussetzungen für eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit

vorliegen (vgl. Nedopil, Forensische Psychiatrie 2. Aufl. S. 135). Für das Vorlie-

gen nicht nur eines gegen sich selbst, sondern auch gegen die Allgemeinheit

gerichteten aggressiven Potentials, das bei unveränderter auswegloser Lage

sowie ohne Behandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu vergleichbaren erheb-

lichen Taten führen kann, spricht das gesamte Tatbild.

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4. Eine Aussetzung der Maßregel nach § 67b Abs. 1 Satz 1 StGB kam

nicht in Betracht, weil der Angeklagte bisher nicht krankheitseinsichtig ist und

auch die gleichzeitig verhängte Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt

worden ist (§ 67b Abs. 1 Satz 2 StGB). Der Senat weist jedoch darauf hin, dass

bei dem 71 Jahre alten, nicht vorbestraften Angeklagten auf eine möglichst

zeitnahe Überprüfung der Unterbringung nach § 67e StGB hingewirkt werden

sollte, sobald die notwendigen Behandlungsmaßnahmen gegriffen haben.

Nack Wahl Boetticher

Elf Graf