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BGH Beschluss vom 10.01.2006 – 3 StR 463/05
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Januar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 10. Ja-
nuar 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Kiel vom 30. August 2005 im Maßregelausspruch mit den
zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels
und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen
Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-
zung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, seine Unterbringung in
einer Entziehungsanstalt angeordnet und entschieden, dass er an den Neben-
kläger Schmerzensgeld zu bezahlen hat. Die Überprüfung des Urteils auf Grund
der vom Angeklagten erhobenen Sachrüge hat zum Schuld- und Strafaus-
spruch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen
Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Keinen Bestand hat die angeordnete
Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB).
2
Nach den getroffenen Feststellungen liegen zwar die Voraussetzungen
für die Anordnung der Maßregel gemäß § 64 Abs. 1 StGB vor. Mit der Erwä-
gung, eine Entziehungskur sei - trotz der derzeit ablehnenden Haltung des An-
geklagten hierzu - nicht von vorneherein aussichtslos, weil er selbstkritische
Ansätze zeige, hat das Landgericht jedoch einen unzutreffenden Prüfungsmaß-
stab zugrunde gelegt. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfas-
sungsgerichts darf die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nur dann an-
geordnet werden, wenn die hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behand-
lungserfolg besteht (vgl. BVerfGE 91, 1 ff., 28; Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. §
64 Rdn. 14 ff.). Ob dies der Fall ist, lässt sich dem Gesamtzusammenhang der
Urteilsgründe nicht sicher entnehmen.
3
Über die Maßregel muss deshalb der Tatrichter erneut befinden.
Tolksdorf Winkler Pfister
von Lienen Hubert