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BGH Beschluss vom 10.01.2006 – 3 StR 463/05

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 463/05

BESCHLUSS

vom

10. Januar 2006

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 10. Ja-

nuar 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Kiel vom 30. August 2005 im Maßregelausspruch mit den

zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels

und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen

Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-

zung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, seine Unterbringung in

einer Entziehungsanstalt angeordnet und entschieden, dass er an den Neben-

kläger Schmerzensgeld zu bezahlen hat. Die Überprüfung des Urteils auf Grund

der vom Angeklagten erhobenen Sachrüge hat zum Schuld- und Strafaus-

spruch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen

Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Keinen Bestand hat die angeordnete

Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB).

2

Nach den getroffenen Feststellungen liegen zwar die Voraussetzungen

für die Anordnung der Maßregel gemäß § 64 Abs. 1 StGB vor. Mit der Erwä-

gung, eine Entziehungskur sei - trotz der derzeit ablehnenden Haltung des An-

geklagten hierzu - nicht von vorneherein aussichtslos, weil er selbstkritische

Ansätze zeige, hat das Landgericht jedoch einen unzutreffenden Prüfungsmaß-

stab zugrunde gelegt. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfas-

sungsgerichts darf die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nur dann an-

geordnet werden, wenn die hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behand-

lungserfolg besteht (vgl. BVerfGE 91, 1 ff., 28; Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. §

64 Rdn. 14 ff.). Ob dies der Fall ist, lässt sich dem Gesamtzusammenhang der

Urteilsgründe nicht sicher entnehmen.

3

Über die Maßregel muss deshalb der Tatrichter erneut befinden.

Tolksdorf Winkler Pfister

von Lienen Hubert