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BGH Beschluss vom 10.01.2006 – 4 StR 441/05

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Januar 2006

in der Strafsache

gegen

4 StR 441/05

1.

2.

wegen versuchten schweren Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 10. Januar 2006 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Essen vom 20. Mai 2005 werden als unbegründet ver-

worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-

onsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der

Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zur Rüge der vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts

durch den Verteidiger des Angeklagten A. bemerkt der

Senat ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbun-

desanwalts:

Abgesehen davon, dass der Senat aus dem Revisionsvortrag,

insbesondere wegen der fehlenden Mitteilung der vollständi-

gen Überlastungsanzeige und des dem Präsidiumsbeschluss

vom 22. März 2005 zu Grunde liegenden Verwaltungsvor-

gangs (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), die genauen Gründe für

die Übertragung der Verfahren von der VI. auf die II. Straf-

kammer nicht ersehen kann, geht der Hinweis der Revision

auf die in NJW 2005, 2689 abgedruckte Entscheidung des

Bundesverfassungsgerichts schon deswegen fehl, weil im dor-

tigen Verfahren nur eine einzige Sache rückwirkend auf eine

andere Strafkammer übertragen worden war.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstande-

nen notwendigen Auslagen zu tragen.

Tepperwien Kuckein Athing

Solin-Stojanović Ernemann