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BGH Beschluss vom 10.01.2006 – 4 StR 441/05
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Januar 2006
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen versuchten schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 10. Januar 2006 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Essen vom 20. Mai 2005 werden als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-
onsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zur Rüge der vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts
durch den Verteidiger des Angeklagten A. bemerkt der
Senat ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbun-
desanwalts:
Abgesehen davon, dass der Senat aus dem Revisionsvortrag,
insbesondere wegen der fehlenden Mitteilung der vollständi-
gen Überlastungsanzeige und des dem Präsidiumsbeschluss
vom 22. März 2005 zu Grunde liegenden Verwaltungsvor-
gangs (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), die genauen Gründe für
die Übertragung der Verfahren von der VI. auf die II. Straf-
kammer nicht ersehen kann, geht der Hinweis der Revision
auf die in NJW 2005, 2689 abgedruckte Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts schon deswegen fehl, weil im dor-
tigen Verfahren nur eine einzige Sache rückwirkend auf eine
andere Strafkammer übertragen worden war.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstande-
nen notwendigen Auslagen zu tragen.
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanović Ernemann