Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.01.2006 – 4 StR 498/05

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Januar 2006

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Januar 2006 ge-

mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Bielefeld vom 4. April 2005, soweit es ihn

betrifft, im Strafausspruch aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Land-

gerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tat-

einheit mit schwerer räuberischer Erpressung zu einer Jugendstrafe von vier

Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte

mit seiner Revision, mit welcher er die Verletzung sachlichen Rechts beanstan-

det.

3

Das Rechtsmittel hat nur zum Strafausspruch Erfolg. Im Übrigen ist es

unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift Folgendes ausge-

führt:

"Der Strafausspruch (UA S. 71) hat jedoch keinen Bestand. Die Kammer hat auf den Angeklagten als Heranwachsenden Jugendstrafrecht angewandt und unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Schuld eine Jugendstrafe verhängt, was nicht zu beanstanden ist. Bei der konkreten Strafzumessung hat sie sich jedoch durchweg von den Erwägungen leiten lassen, die im Erwachsenenstrafrecht maßgeblich sind (...). Der Erzie- hungsgedanke, der bei der Strafzumessung auch dann Vor- rang hat, wenn die Jugendstrafe allein wegen der Schwere der Schuld verhängt wird (BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8), findet sich nur in der pauschalen Wendung, die Jugendstrafe werde 'als erzieherisch notwendig angesehen' (UA S. 72). Den Urteilsgründen sind auch ansonsten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die für eine hinreichende Berücksichtigung des Erziehungsgedankens sprechen würden."

4

Dem kann sich der Senat nicht verschließen.

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanović Sost-Scheible