BGH Beschluss vom 10.01.2006 – 4 StR 501/05
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Januar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Januar 2006 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Münster vom 16. Juni 2005 wird als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-
onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-
geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Die Gründe des angefochtenen Urteils geben Anlass zu dem
Hinweis, dass es geboten ist, innerhalb eines Urteils die Ord-
nungsziffern für die einzelnen Fälle jeweils bei Sachverhalt,
Beweiswürdigung, rechtlicher Würdigung und Strafzumessung
einheitlich zu verwenden (vgl. BGH NStZ 1999, 205; ferner
Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen 27. Aufl.
Rn. 234 m. w. N.). Insbesondere bei einer Vielzahl von Taten
und Mittätern mit unterschiedlicher Beteiligung leidet die Ver-
ständlichkeit der Urteilsgründe erheblich, wenn in den übrigen
Teilen des Urteils an Stelle der beim Sachverhalt genannten
Ordnungsziffern die hiervon abweichenden Ordnungsziffern
der Anklage oder der jeweilige Tattag zur Bezeichnung der
einzelnen Taten verwendet werden. Dies gilt namentlich dann,
wenn - wie hier- die Taten nicht in der chronologischen Rei-
henfolge dargestellt worden sind.
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanović Ernemann