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BGH Beschluss vom 10.01.2006 – 4 StR 545/05

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 545/05

BESCHLUSS

vom

10. Januar 2006

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Januar 2006 ge-

mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Arnsberg vom 25. August 2005 im Straf-

ausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-

zung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt.

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Ver-

fahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmit-

tel hat zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des

§ 349 Abs. 2 StPO.

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1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat

zum Schuldspruch keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler

ergeben. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der

Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 30. November 2005.

2. Dagegen hält der Strafausspruch der rechtlichen Nachprüfung nicht

stand.

Hintergrund der der Verurteilung zu Grunde liegenden Tat, bei der der

bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getretene Angeklagte dem Zahnarzt

F. in dessen Praxis einen Stich mit einem Messer in den Oberschenkel versetz-

te, war: Die älteste Tochter des Angeklagten hatte mit dem Geschädigten, in

dessen Praxis sie eine Ausbildung absolvierte, ein intimes Verhältnis, welches

der Geschädigte, um seine eigene Ehe zu retten, beendet hatte, nachdem sei-

ne Ehefrau zwei Tage vor der Tat von der außerehelichen Beziehung Kenntnis

erhalten hatte. Dies hatte die Tochter dem noch dem traditionellen türkisch-

muslimischen Kulturkreis verhafteten Angeklagten erst am Vortag der Tat im

Krankenhaus offenbart, in das sie nach einem Selbstmordversuch eingeliefert

worden war. Der Angeklagte war "schockiert und reagierte zunächst verwirrt.

(...) Er war sehr in Sorge um seine Tochter und fühlte zudem die Ehre der Toch-

ter, der Familie und seine eigene beschmutzt". Am Tattage suchte er die Praxis

des Geschädigten auf, "um die Angelegenheit zu klären". Bei dem Gespräch

mit dem Geschädigten leugnete dieser, mit der Tochter des Angeklagten intim

geworden zu sein. Darüber geriet der "ohnehin nervlich angespannt(e)" Ange-

klagte zusätzlich in Wut und beschloss deshalb, den Geschädigten "zur Bestra-

fung" mit dem Messer anzugreifen.

Trotz dieses besonderen Tathintergrundes hat die Schwurgerichtskam-

mer das Vorliegen eines minder schweren Falles der gefährlichen Körperverlet-

zung (§ 224 Abs. 1 Halbs. 2 StGB) verneint und die Strafe dem Regelstrafrah-

men entnommen. Dies begegnet hier durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

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"Grundsätzlich ist die Strafzumessung - und damit auch die Bestimmung des Strafrahmens - Sache des Tatrichters, des- sen Entscheiden das Revisionsgericht auch dann hinzuneh- men hat, wenn eine andere Entscheidung ebenso möglich gewesen wäre oder sogar näher gelegen hätte. Unter Berück- sichtigung aller Gesichtspunkte, insbesondere auch der Vor- geschichte der Tat und des Verhaltens des Geschädigten der Tochter des Angeklagten gegenüber nach der Aufdeckung ih- res Verhältnisses, sowie der Täterpersönlichkeit ergibt die Ge- samtwürdigung jedoch ein derart eindeutiges Überwiegen der mildernden Faktoren, dass die Entscheidung der Kammer hin- sichtlich des Strafrahmens als nicht mehr nachvollziehbar an- zusehen ist. Die Kammer selbst hat zahlreiche strafmildernde Umstände aufgelistet (UA S. 23). Die etwas stilfremde Formu- lierung 'aufgrund der wenig erfreulichen Vorgeschichte' (UA S. 23) lässt indes besorgen, dass die Kammer die Mitverant- wortung des Geschädigten für die eingetretene Eskalation in ihren Überlegungen nicht hinreichend gewichtet hat. Bei dem gegen eine Strafrahmenverschiebung gewerteten griffbereiten Mitsichführen des Messers beim Betreten der Praxis des Ge- schädigten ist zudem zu berücksichtigen, dass der Angeklagte das Messer nach seiner unwiderlegten Einlassung nicht im Hinblick auf die Begegnung mit dem Geschädigten einge- steckt hatte (UA S. 7, 14), wofür auch die Feststellung spricht, dass der Angeklagte mit seiner Frau ursprünglich zum Kran- kenhaus fahren wollte, um die Tochter abzuholen, er sich je- doch bei Fahrtantritt spontan entschlossen hatte, den Ge- schädigten zur Rede zu stellen (UA S. 7). Für die Beibehal- tung des normalen Strafrahmens sprechen nach den Strafzu- messungserwägungen letztlich die Angst des Geschädigten bei der Tat und das posttraumatische Belastungssyndrom, un- ter dem er leidet (UA S. 13, 23). Dies trägt angesichts der ge- samten Umstände die Entscheidung der Kammer nicht."

Dem schließt sich der Senat an.

3. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts und vorsorg-

lich für das weitere Verfahren bemerkt der Senat: Die Schwurgerichtskammer

hat eine vollständige Aufhebung der Schuldfähigkeit des Angeklagten (§ 20

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StGB) zu Recht ausgeschlossen. Der Senat kann angesichts der ohnehin gebo-

tenen Aufhebung des Strafausspruchs auch dahingestellt sein lassen, ob das

Landgericht - wie die Revision mit einer Verfahrensbeschwerde rügt - die von

der Verteidigung beantragte Einholung eines medizinisch-psychiatrischen

Schuldfähigkeitsgutachtens mit Blick auf § 21 StGB im Ergebnis zu Recht abge-

lehnt hat. Jedenfalls begegnet die Begründung des ablehnenden Beschlusses

rechtlichen Bedenken. So ist bereits nicht nachvollziehbar, dass das beantragte

Sachverständigengutachten als Beweismittel "völlig ungeeignet" gewesen sei

(§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO), denn die von der Schwurgerichtskammer vermiss-

ten Anknüpfungstatsachen für die Tatzeitverfassung des Angeklagten waren in

dem Beweisantrag hinreichend konkret beschrieben und sind vom Landgericht

im Übrigen auch im Urteil festgestellt. Zwar handelt es sich bei der Frage, ob

eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit "erheblich" im Sinne des § 21

StGB, um eine Rechtsfrage, die vom Gericht ohne Bindung an die Auffassung

des Sachverständigen zu beantworten ist (st. Rspr.; BGHSt 43, 66, 77); doch

machte auch dies das beantragte Schuldfähigkeitsgutachten nicht zu einem

"völlig ungeeigneten" Beweismittel. Soweit das Landgericht im Übrigen die Ab-

lehnung auch auf § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO gestützt hat mit der Erwägung, es

könne "die Frage der Schuldfähigkeit ... auf Grund der Beobachtung in der

Hauptverhandlung mit seinem medizinischen Allgemeinwissen beurteilen", kann

es sich nicht auf die dort zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs VRS 39,

101 stützen. In jener Sache hat der Senat vielmehr im Gegenteil entschieden,

dass, wenn Anzeichen vorliegen oder unter Beweis gestellt werden, die auch

nur eine gewisse Möglichkeit dafür geben, dass der Angeklagte in geistiger Hin-

sicht von der Norm abweichen könnte, ein Beweisantrag auf eine psychiatrische

Untersuchung auch dann nicht abgelehnt werden darf, wenn der Angeklagte

selbst in der Hauptverhandlung sich auf einen solchen Zustand nicht beruft.

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4. Da Gegenstand des Verfahrens nur noch ein nicht die Zuständigkeit

der Schwurgerichtskammer begründendes Delikt ist, verweist der Senat die Sa-

che an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück.

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanović Sost-Scheible