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BGH Beschluss vom 10.01.2006 – 5 StR 540/05
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 10. Januar 2006 in der Strafsache gegen
wegen versuchten Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2006
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 28. Juli 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO
mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der An-
geklagte des versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter
Brandstiftung mit Todesfolge und mit schwerer Brandstiftung
(§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB) schuldig ist (vgl. BGH NStZ-
RR 2004, 367).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Harms Basdorf Gerhardt
Raum Schaal