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BGH Beschluss vom 10.01.2006 – 5 StR 540/05

5. Strafsenat

5 StR 540/05

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 10. Januar 2006 in der Strafsache gegen

wegen versuchten Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2006

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 28. Juli 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO

mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der An-

geklagte des versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter

Brandstiftung mit Todesfolge und mit schwerer Brandstiftung

(§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB) schuldig ist (vgl. BGH NStZ-

RR 2004, 367).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Harms Basdorf Gerhardt

Raum Schaal