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BGH Beschluss vom 10.01.2006 – VI ZB 75/04

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VI ZB 75/04

BESCHLUSS

vom

10. Januar 2006

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2006 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen so-

wie die Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Beklagten vom 28. Dezember 2005 gegen

den Senatsbeschluss vom 22. November 2005 wird zurückgewie-

sen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Gründe:

Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Ge-

hörsrüge ist nicht begründet.

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen

der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Senat

hat bei seinem Beschluss vom 22. November 2005, mit dem er die Rechtsbe-

schwerde der Beklagten als unzulässig verworfen hat, das mit der Anhörungs-

rüge wiederholte Vorbringen der Beklagten in vollem Umfang geprüft und für

nicht durchgreifend erachtet. Die in der Anhörungsrüge angeführte Entschei-

dung des III. Zivilsenats vom 28. Juli 2005 - III ZB 56/05 (NJW 2005, 3415) be-

trifft eine andere Fallgestaltung und ist mit der hier zu beurteilenden nicht ver-

gleichbar.

Müller Wellner Diederichsen

Stöhr Zoll

Vorinstanzen:

LG Frankenthal, Entscheidung vom 29.04.2004 - 4 O 388/03 -

OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 17.11.2004 - 1 U 86/04 -