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BGH Beschluss vom 10.01.2006 – VI ZB 75/04
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
VI ZB 75/04
BESCHLUSS
vom
10. Januar 2006
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2006 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen so-
wie die Richter Stöhr und Zoll
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Beklagten vom 28. Dezember 2005 gegen
den Senatsbeschluss vom 22. November 2005 wird zurückgewie-
sen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Gründe:
Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Ge-
hörsrüge ist nicht begründet.
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen
der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Senat
hat bei seinem Beschluss vom 22. November 2005, mit dem er die Rechtsbe-
schwerde der Beklagten als unzulässig verworfen hat, das mit der Anhörungs-
rüge wiederholte Vorbringen der Beklagten in vollem Umfang geprüft und für
nicht durchgreifend erachtet. Die in der Anhörungsrüge angeführte Entschei-
dung des III. Zivilsenats vom 28. Juli 2005 - III ZB 56/05 (NJW 2005, 3415) be-
trifft eine andere Fallgestaltung und ist mit der hier zu beurteilenden nicht ver-
gleichbar.
Müller Wellner Diederichsen
Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, Entscheidung vom 29.04.2004 - 4 O 388/03 -
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 17.11.2004 - 1 U 86/04 -