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BGH Beschluß vom 28.07.2005 – III ZB 56/05

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. Juli 2005

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Zur Frage, wann das Handeln eines nicht postulationsfähigen Rechtsanwalts

als amtlich bestellter Vertreter für einen postulationsfähigen Rechtsanwalt

hinreichend deutlich erkennbar ist (Abgrenzung zu BGH, Beschluß vom

22. Oktober 1998 - VII ZB 15/98 = NJW 1999, 365 = BGHR ZPO § 78 Abs. 1

Vertreter, amtlicher 4).

BGH, Beschluß vom 28. Juli 2005 - III ZB 56/05 - OLG Frankfurt am Main

LG Frankfurt am Main

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann am 28. Juli

2005

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß des

3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom

24. Januar 2005 aufgehoben.

Die Sache wird an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem

auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerde-

verfahrens vorbehalten bleibt.

Gründe

I.

Die in M. wohnhafte Klägerin erhob, vertreten durch die dortige

Rechtsanwaltssozietät Dr. H. , E. und Kollegen, die aus den

Rechtsanwälten Dr. H. , E. , F. ,

D. , S. und Dr. S. bestand, vor dem Landgericht

F. gegen die Beklagte, ein Telekommunikationsdienstleistungs-

unternehmen, Klage auf Schadensersatz wegen Ausfalls einer Telefonleitung.

Sachbearbeitender Anwalt war Rechtsanwalt S. , der auch die Klage-

schrift verfaßt und unterzeichnet hatte. Die Klage wurde durch Urteil des Land-

gerichts F. vom 13. Juli 2004, der Klägerin zugestellt am

18. August 2004, abgewiesen. Mit Schriftsatz der Anwaltssozietät Dr. H. ,

E. und Kollegen vom 24. August 2004, beim Berufungsgericht einge-

gangen am 26. August 2004, legte die Klägerin Berufung ein. Die Berufungs-

schrift war wiederum von Rechtsanwalt S. unterzeichnet, der nicht bei

einem Oberlandesgericht zugelassen ist. Zumindest ein weiteres Mitglied der

Sozietät, Rechtsanwalt F. , besaß jedoch die Zulassung bei einem Oberlan-

desgericht; Rechtsanwalt S. war, wie die Klägerin vorträgt, zum allge-

meinen Vertreter von Rechtsanwalt F. bestellt worden. Nachdem die Beru-

fungsbegründungsfrist bis zum 25. Oktober 2004 verlängert worden war, be-

gründete Rechtsanwalt S. die Berufung mit einem am 22. Oktober

2004 eingegangenen Schriftsatz, der drucktechnisch ebenso gestaltet war wie

die Berufungsschrift selbst.

Durch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht die Beru-

fung als unzulässig verworfen, da innerhalb der Berufungsfrist und der Beru-

fungsbegründungsfrist weder eine der gesetzlichen Form entsprechende Beru-

fungsschrift noch eine dieser Form entsprechende Berufungsbegründungs-

schrift bei Gericht eingegangen sei. Sowohl die Berufungsschrift (§ 519 ZPO)

als auch die Berufungsbegründungsschrift (§ 520 ZPO) müsse von einem beim

Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein (§ 78 Abs. 1

Satz 2 ZPO). Im vorliegenden Fall seien die Berufungsschrift und die Beru-

fungsbegründungsschrift von dem bei keinem Oberlandesgericht zugelassenen

Rechtsanwalt S. unterzeichnet, und zwar jeweils ohne einen Zusatz

dahingehend, daß dieser in Vertretung einer anderen Person (hier: des postu-

lationsfähigen Rechtsanwalts F. ) gehandelt habe.

Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Rechtsbe-

schwerde der Klägerin.

II.

1.

Die Rechtsbeschwerde ist von Gesetzes wegen statthaft (§ 522 Abs. 1

Satz 4 i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist auch im übrigen zulässig. Zwar

bindet die Zulassung einer kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde durch

das Berufungsgericht das Rechtsbeschwerdegericht nicht (BGH, Beschluß vom

20. Februar 2003 - V ZB 59/02 = BGHR ZPO § 574 Abs. 1 Rechtsbeschwerde,

statthafte 1). Der Senat bejaht jedoch aufgrund eigener Sachprüfung den Zu-

lassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574

Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

2.

Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

a) Zutreffend ist der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts,

daß die Parteien sich vor den Oberlandesgerichten durch einen bei einem O-

berlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen (§ 78

Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Berufung ist im vorliegenden Fall daher nur dann frist-

und

formgerecht eingelegt und begründet worden, wenn Rechtsanwalt

S. den Einlegungs- und den Begründungsschriftsatz nicht im eigenen

Namen, sondern als amtlich bestellter Vertreter für Rechtsanwalt F. unter-

schrieben hat. Um darüber keinerlei Mißverständnisse aufkommen zu lassen,

wäre es zwar zweckmäßig gewesen, wenn Rechtsanwalt S. sich in je-

nen Schriftsätzen ausdrücklich als "allgemeiner Vertreter" oder "amtlich bestell-

ter Vertreter" bezeichnet hätte; notwendig für die Wirksamkeit der Prozeßhand-

lung ist ein solcher Zusatz aber nicht (BGH, Beschluß vom 9. Februar 1993

- XI ZB 2/93 = BGHR ZPO § 78 Abs. 1 Vertreter, amtlicher 2 m.zahlr.w.N.). Es

reicht aus, wenn das Handeln als Vertreter sich aus den Umständen ergibt

(BGH aaO).

b) Diese Grundsätze verkennt vom rechtlichen Ansatz her auch das Be-

rufungsgericht nicht. Entgegen der von dem Berufungsgericht weiter vertrete-

nen Auffassung ist jedoch hier nach den Umständen davon auszugehen, daß

Rechtsanwalt S. nicht im eigenen Namen, sondern in seiner Eigen-

schaft als amtlich bestellter Vertreter für Rechtsanwalt F. gehandelt hat.

aa) Sowohl die Berufungsschrift als auch die Berufungsbegründungs-

schrift trugen die Briefköpfe der gesamten Anwaltssozietät. Die Verwendung

des Plurals ("legen wir namens und in Vollmacht unserer Mandantin Berufung

ein"; "begründen wir namens der Klägerin und Berufungsklägerin die … Beru-

fung") läßt zwanglos die Deutung zu, daß nach außen hin diejenigen Mitglieder

der Sozietät handeln wollten, die beim Berufungsgericht postulationsfähig wa-

ren. Daraus ergab sich weiter der Rückschluß, daß Rechtsanwalt S.

insoweit kraft der ihm zustehenden Vertretungsmacht für dasjenige Mitglied der

Sozietät handeln wollte, das rechtlich in der Lage war, aufgrund der ihm zuste-

henden Postulationsfähigkeit die betreffenden Prozeßhandlungen vor dem O-

berlandesgericht wirksam vorzunehmen. Eine andere Deutung würde Rechts-

anwalt S. den Willen zu einer eindeutig unzulässigen Prozeßhandlung

unterstellen und damit gegen den Auslegungsgrundsatz verstoßen, daß im

Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung

vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (BGH aaO;

ebenso BGH, Beschluß vom 3. Mai 1995 - XII ZB 53/95 = BGHR ZPO § 78

Abs. 1 Vertreter, amtlicher 3).

bb) Etwas anderes läßt sich auch nicht aus dem Beschluß des VII. Zivil-

senats des Bundesgerichtshofs vom 22. Oktober 1998 (VII ZB 15/98 = BGHR

ZPO § 78 Abs. 1 Vertreter, amtlicher 4 = NJW 1999, 365) entnehmen, auf den

sich das Berufungsgericht vornehmlich stützt. Der dort in Rede stehende Be-

schwerdeschriftsatz hatte den Briefkopf des (nicht postulationsfähigen) Rechts-

anwalts enthalten, hatte diesen als Prozeßbevollmächtigten der dortigen Be-

klagten bezeichnet und war auch von ihm unterschrieben worden. Im Gegen-

satz zu dem vorliegenden Fall war der tatsächlich postulationsfähige Anwalt

dort weder in dem Schriftsatz selbst noch in sonstiger Weise in Erscheinung

getreten. Jene Fallkonstellation, bei der der VII. Zivilsenat ein rechtswirksames

Handeln des nicht postulationsfähigen Rechtsanwalts als amtlich bestellter

Vertreter für einen postulationsfähigen Rechtsanwalt nicht für hinreichend deut-

lich erkennbar erachtet hat, ist mithin mit der hier zu beurteilenden nicht ver-

gleichbar.

c) Der angefochtene Beschluß kann daher nicht bestehenbleiben. Die

Sache war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Anzumerken ist noch,

daß die in der Verfügung des Berufungsgerichts vom 28. Dezember 2004 ge-

äußerten Bedenken gegen die Wirksamkeit der Verlängerung der Berufungs-

begründungsfrist nicht durchgreifen. Die Fristverlängerung wäre auch dann

wirksam, wenn der um sie nachsuchende Rechtsanwalt beim Berufungsgericht

nicht postulationsfähig gewesen sein sollte (BGH, Beschluß vom 22. Oktober

1997 - VIII ZB 32/97 = NJW 1998, 1155).

Schlick

Wurm

Streck

Dörr

Herrmann