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BGH Beschluss vom 10.01.2006 – VIII ZB 82/05

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Januar 2006

in dem Rechtsstreit

VIII ZB 82/05

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

ZPO §§ 66, 71

a) Die Nebenintervention kann bereits im Mahnverfahren erfolgen.

b) Bei der Nebenintervention beschränkt sich die von Amts wegen vorzunehmende

Prüfung der Zulässigkeit auf die persönlichen Prozesshandlungsvoraussetzungen

des Nebenintervenienten. Die besonderen Voraussetzungen der Nebeninterventi-

on sind lediglich auf Antrag einer Hauptpartei und nur im Verfahren nach § 71

ZPO zu prüfen; dies gilt insbesondere für die Frage, ob der Nebenintervenient ein

rechtliches Interesse am Obsiegen einer Partei hat.

c) Solange es an einer wirksamen Zurückweisung der Nebenintervention fehlt, hat

der Beigetretene die Stellung und die Befugnisse eines Nebenintervenienten.

BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 - VIII ZB 82/05 - LG Stuttgart

AG Stuttgart

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2006 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert

und Dr. Wolst

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel des Nebenintervenienten werden der Be-

schluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom

11. August 2005 und der Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart

- Mahnabteilung - vom 19. Januar 2005 aufgehoben.

Der Beschwerdewert wird auf 14.526,71 € festgesetzt.

Gründe:

I.

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Die Antragstellerin, eine Leasinggesellschaft, hat beim Amtsgericht

Stuttgart den Erlass eines Mahnbescheides gegen die Antragsgegnerin, eine

GmbH, erwirkt. Der Mahnbescheid ist der Antragsgegnerin am 24. November

2004 zugestellt worden. Am 7. Dezember 2004 hat der Nebenintervenient (im

eigenen Namen) Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt; zugleich ist

er als Nebenintervenient dem Rechtsstreit auf der Seite der Antragsgegnerin

beigetreten. Als Interventionsgrund hat er angegeben, er sei bis Juni 2003 Ge-

schäftsführer der Antragsgegnerin gewesen; aus diesem Grund sei ihm von der

die Post empfangenden Stelle der Mahnbescheid zugeleitet worden. Mögli-

cherweise sei er aus einer dem seinerzeitigen Dienstverhältnis nachwirkenden

Treuepflicht heraus gehalten, den Eintritt der Rechtskraft zu verhindern. Eine

Unterlassung könne ihn unter Umständen regresspflichtig machen. Er habe da-

her ein eigenes rechtliches Interesse daran, dass die Antragsgegnerin in dem

Rechtsstreit nicht unterliege.

2

Das Amtsgericht hat den Beitritt des Nebenintervenienten mit der Be-

gründung zurückgewiesen, im Mahnverfahren finde eine Nebenintervention

nicht statt, weil sie mit dem Wesen des Verfahrens nicht vereinbar sei. Die hier-

gegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen.

Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der

Nebenintervenient seinen Antrag auf Zulassung der Nebenintervention weiter.

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II.

1. Das Landgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Zwar sei die Nebenintervention auch bereits im Mahnverfahren zulässig,

weil nur hierdurch gewährleistet werde, dass ein am Streitverfahren nicht betei-

ligter Dritter seine rechtlichen Interessen am Ausgang des Rechtsstreits wahren

könne. In einem späteren Streitverfahren sei dies - entgegen der Auffassung

der Antragstellerin - dem Dritten nicht mehr möglich, wenn der Antragsgegner

keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid oder Einspruch gegen den Voll-

streckungsbescheid einlege. Im vorliegenden Fall fehle es jedoch ganz offen-

sichtlich an einem Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers; dies sei als

allgemeine Prozessvoraussetzung von Amts wegen zu prüfen und zu beachten.

Der Beschwerdeführer sei nicht mehr Geschäftsführer der Antragsgegnerin; die

Verhinderung eines die Gesellschaft belastenden Urteils gehöre unter keinem

rechtlichen Gesichtspunkt zu den Aufgaben eines ehemaligen Organs der Ge-

sellschaft. Die vom Beschwerdeführer angeführte nachwirkende Treuepflicht

könne allenfalls Hinweis- und Informationspflichten gegenüber der Gesellschaft

begründen. Der Beitritt des Nebenintervenienten zum Mahnverfahren sei über-

dies rechtsmissbräuchlich, da die Möglichkeit einer Regresspflicht so fern liege,

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dass es dem Nebenintervenienten nur um eine für die Antragstellerin kosten-

trächtige Verzögerung des Verfahrens gehen könne.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht in vollem

Umfang stand.

2. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde

(§§ 574 Abs. 1 Nr. 2, 575 ZPO) ist begründet.

a) Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass die Nebenin-

tervention auch bereits im Mahnverfahren zulässig ist (h.M., z.B. Musielak/

Weth, ZPO, 4. Aufl., § 66 Rdnr. 3; MünchKommZPO/Schilken, 2. Aufl., § 66

Rdnr. 2; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 66 Rdnr. 2; ebenso wohl Thomas/

Putzo/Hüßtege, ZPO, 27. Aufl., § 66 Rdnr. 2; vgl. für die Streitverkündung

BGHZ 92, 251; a.A. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., § 66

Rdnr. 10; Stein/Jonas/ Bork, ZPO, 22. Aufl., § 66 Rdnr. 6 c).

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Nach § 66 Abs. 1 ZPO kann ein Dritter, der ein rechtliches Interesse dar-

an hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die

eine Partei obsiege, dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten.

Dabei ist der Begriff des Rechtsstreits nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift

weit auszulegen; denn die Nebenintervention soll, wie das Beschwerdegericht

zu Recht hervorgehoben hat, dem Dritten die Möglichkeit geben, seine Rechte,

die durch ein Streitverfahren zwischen anderen Personen berührt sein können,

umfassend wahrzunehmen. Das schließt die Möglichkeit ein, durch die Einle-

gung eines Rechtsmittels - für den Rechtsbehelf des Widerspruchs kann nichts

anderes gelten - die Schaffung eines rechtskräftigen Titels gegen die von ihm

unterstützte Partei zu verhindern; die Interessen der unterstützten Partei blei-

ben dadurch gewahrt, dass die Erklärungen und Handlungen des Neben-

intervenienten nicht in Widerspruch zu denjenigen der Hauptpartei stehen dür-

fen (§ 67 2. Halbs. ZPO). Untätigkeit der Hauptpartei stellt kein Hindernis für

eigene Prozesshandlungen des Nebenintervenienten dar; deshalb darf der Ne-

benintervenient Prozesshandlungen so

lange vornehmen, wie sich ein

- ausdrücklich erklärter oder aus dem Gesamtverhalten im Prozess zu entneh-

mender - entgegenstehender Wille der Hauptpartei nicht feststellen lässt

(Musielak/Weth, aaO § 67 Rdnr. 9). Demgegenüber muss das Interesse der

Antragstellerin, im Mahnverfahren schnell und kostengünstig einen Titel zu er-

langen, zurücktreten. Von einer Unvereinbarkeit der Nebenintervention mit dem

Wesen des Mahnverfahrens kann daher nicht gesprochen werden (entgegen

Stein/Jonas/Bork aaO).

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b) Dem Beschwerdegericht kann jedoch nicht gefolgt werden, soweit es

meint, die Zulässigkeit der Nebenintervention hänge auch von dem Vorliegen

eines Rechtsschutzbedürfnisses ab, was als allgemeine Prozessvoraussetzung

von Amts wegen zu prüfen sei. Bei der Nebenintervention beschränkt sich die

von Amts wegen vorzunehmende Prüfung vielmehr auf die persönlichen Pro-

zesshandlungsvoraussetzungen, also darauf, ob Partei-, Prozess- und Postula-

tionsfähigkeit gegeben sind; insoweit bestehen hier keine Bedenken gegen die

Zulässigkeit der Nebenintervention. Die allgemeinen Prozessvoraussetzungen,

die sich auf den Prozessgegenstand beziehen, sind dagegen nicht von Amts

wegen zu prüfen, weil der Nebenintervenient lediglich in einen fremden Prozess

eintritt und seine etwaigen Ansprüche nicht rechtshängig und nicht entschieden

werden (Stein/Jonas/Bork, aaO Rdnr. 25). Die besonderen Voraussetzungen

der Nebenintervention werden nur auf Antrag einer Hauptpartei und nur im Ver-

fahren nach § 71 ZPO - nach mündlicher Verhandlung - geprüft (Hk-ZPO/

Kayser, § 66 Rdnr. 12, 13; Musielak/Weth, aaO Rdnr. 13; Stein/Jonas/Bork,

aaO Rdnr. 5, 17, 25; Thomas/Putzo/Hüßtege, aaO Rdnr. 10, 11; Zöller/Voll-

kommer, aaO Rdnr. 14).

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Soweit es um die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses geht, auf die das

Beschwerdegericht entscheidend abgestellt hat, tritt bei der Nebenintervention

an dessen Stelle die spezielle Voraussetzung des rechtlichen Interesses des

Nebenintervenienten am Obsiegen der einen Hauptpartei (§ 66 ZPO). Diese

Voraussetzung ist jedoch, was das Beschwerdegericht verkannt hat, aus-

schließlich auf Antrag einer Partei und im Verfahren nach § 71 ZPO zu prüfen;

das gilt auch für die unmittelbar damit zusammenhängende Frage, ob die von

einem Dritten erklärte Nebenintervention rechtsmissbräuchlich ist, was das Be-

schwerdegericht für den vorliegenden Fall angenommen hat. Die Durchführung

eines Zwischenstreits über die Nebenintervention hat bislang aber keine der

Parteien beantragt. Auch der Stellungnahme der Antragstellerin im Beschwer-

deverfahren lässt sich ein Antrag auf Prüfung des rechtlichen Interesses des

Nebenintervenienten oder auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung

nicht entnehmen; sie beschränkt sich auf kurze Ausführungen zur vermeintli-

chen Unvereinbarkeit der Nebenintervention mit dem Mahnverfahren.

III.

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Nach alledem sind auf die Rechtsmittel des Nebenintervenienten die an-

gefochtenen Beschlüsse aufzuheben. Solange es an einer wirksamen Zurück-

weisung der Nebenintervention fehlt, hat der Beschwerdeführer gemäß § 71

Abs. 3 ZPO die Stellung und die Befugnisse eines Nebenintervenienten (Musie-

lak/Weth, aaO § 71 Rdnr. 8).

Dr. Deppert

Dr. Beyer

Ball

Dr. Leimert

Dr. Wolst

Vorinstanzen:

AG Stuttgart, Entscheidung vom 19.01.2005 - 04-9306793-04-N -

LG Stuttgart, Entscheidung vom 11.08.2005 - 2 T 59/05 -