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BGH Beschluss vom 10.01.2006 – VIII ZB 82/05
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Januar 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
ZPO §§ 66, 71
a) Die Nebenintervention kann bereits im Mahnverfahren erfolgen.
b) Bei der Nebenintervention beschränkt sich die von Amts wegen vorzunehmende
Prüfung der Zulässigkeit auf die persönlichen Prozesshandlungsvoraussetzungen
des Nebenintervenienten. Die besonderen Voraussetzungen der Nebeninterventi-
on sind lediglich auf Antrag einer Hauptpartei und nur im Verfahren nach § 71
ZPO zu prüfen; dies gilt insbesondere für die Frage, ob der Nebenintervenient ein
rechtliches Interesse am Obsiegen einer Partei hat.
c) Solange es an einer wirksamen Zurückweisung der Nebenintervention fehlt, hat
der Beigetretene die Stellung und die Befugnisse eines Nebenintervenienten.
BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 - VIII ZB 82/05 - LG Stuttgart
AG Stuttgart
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2006 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert
und Dr. Wolst
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Nebenintervenienten werden der Be-
schluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom
11. August 2005 und der Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart
- Mahnabteilung - vom 19. Januar 2005 aufgehoben.
Der Beschwerdewert wird auf 14.526,71 € festgesetzt.
Gründe:
I.
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Die Antragstellerin, eine Leasinggesellschaft, hat beim Amtsgericht
Stuttgart den Erlass eines Mahnbescheides gegen die Antragsgegnerin, eine
GmbH, erwirkt. Der Mahnbescheid ist der Antragsgegnerin am 24. November
2004 zugestellt worden. Am 7. Dezember 2004 hat der Nebenintervenient (im
eigenen Namen) Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt; zugleich ist
er als Nebenintervenient dem Rechtsstreit auf der Seite der Antragsgegnerin
beigetreten. Als Interventionsgrund hat er angegeben, er sei bis Juni 2003 Ge-
schäftsführer der Antragsgegnerin gewesen; aus diesem Grund sei ihm von der
die Post empfangenden Stelle der Mahnbescheid zugeleitet worden. Mögli-
cherweise sei er aus einer dem seinerzeitigen Dienstverhältnis nachwirkenden
Treuepflicht heraus gehalten, den Eintritt der Rechtskraft zu verhindern. Eine
Unterlassung könne ihn unter Umständen regresspflichtig machen. Er habe da-
her ein eigenes rechtliches Interesse daran, dass die Antragsgegnerin in dem
Rechtsstreit nicht unterliege.
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Das Amtsgericht hat den Beitritt des Nebenintervenienten mit der Be-
gründung zurückgewiesen, im Mahnverfahren finde eine Nebenintervention
nicht statt, weil sie mit dem Wesen des Verfahrens nicht vereinbar sei. Die hier-
gegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen.
Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der
Nebenintervenient seinen Antrag auf Zulassung der Nebenintervention weiter.
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II.
1. Das Landgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Zwar sei die Nebenintervention auch bereits im Mahnverfahren zulässig,
weil nur hierdurch gewährleistet werde, dass ein am Streitverfahren nicht betei-
ligter Dritter seine rechtlichen Interessen am Ausgang des Rechtsstreits wahren
könne. In einem späteren Streitverfahren sei dies - entgegen der Auffassung
der Antragstellerin - dem Dritten nicht mehr möglich, wenn der Antragsgegner
keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid oder Einspruch gegen den Voll-
streckungsbescheid einlege. Im vorliegenden Fall fehle es jedoch ganz offen-
sichtlich an einem Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers; dies sei als
allgemeine Prozessvoraussetzung von Amts wegen zu prüfen und zu beachten.
Der Beschwerdeführer sei nicht mehr Geschäftsführer der Antragsgegnerin; die
Verhinderung eines die Gesellschaft belastenden Urteils gehöre unter keinem
rechtlichen Gesichtspunkt zu den Aufgaben eines ehemaligen Organs der Ge-
sellschaft. Die vom Beschwerdeführer angeführte nachwirkende Treuepflicht
könne allenfalls Hinweis- und Informationspflichten gegenüber der Gesellschaft
begründen. Der Beitritt des Nebenintervenienten zum Mahnverfahren sei über-
dies rechtsmissbräuchlich, da die Möglichkeit einer Regresspflicht so fern liege,
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dass es dem Nebenintervenienten nur um eine für die Antragstellerin kosten-
trächtige Verzögerung des Verfahrens gehen könne.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht in vollem
Umfang stand.
2. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde
(§§ 574 Abs. 1 Nr. 2, 575 ZPO) ist begründet.
a) Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass die Nebenin-
tervention auch bereits im Mahnverfahren zulässig ist (h.M., z.B. Musielak/
Weth, ZPO, 4. Aufl., § 66 Rdnr. 3; MünchKommZPO/Schilken, 2. Aufl., § 66
Rdnr. 2; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 66 Rdnr. 2; ebenso wohl Thomas/
Putzo/Hüßtege, ZPO, 27. Aufl., § 66 Rdnr. 2; vgl. für die Streitverkündung
BGHZ 92, 251; a.A. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., § 66
Rdnr. 10; Stein/Jonas/ Bork, ZPO, 22. Aufl., § 66 Rdnr. 6 c).
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Nach § 66 Abs. 1 ZPO kann ein Dritter, der ein rechtliches Interesse dar-
an hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die
eine Partei obsiege, dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten.
Dabei ist der Begriff des Rechtsstreits nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift
weit auszulegen; denn die Nebenintervention soll, wie das Beschwerdegericht
zu Recht hervorgehoben hat, dem Dritten die Möglichkeit geben, seine Rechte,
die durch ein Streitverfahren zwischen anderen Personen berührt sein können,
umfassend wahrzunehmen. Das schließt die Möglichkeit ein, durch die Einle-
gung eines Rechtsmittels - für den Rechtsbehelf des Widerspruchs kann nichts
anderes gelten - die Schaffung eines rechtskräftigen Titels gegen die von ihm
unterstützte Partei zu verhindern; die Interessen der unterstützten Partei blei-
ben dadurch gewahrt, dass die Erklärungen und Handlungen des Neben-
intervenienten nicht in Widerspruch zu denjenigen der Hauptpartei stehen dür-
fen (§ 67 2. Halbs. ZPO). Untätigkeit der Hauptpartei stellt kein Hindernis für
eigene Prozesshandlungen des Nebenintervenienten dar; deshalb darf der Ne-
benintervenient Prozesshandlungen so
lange vornehmen, wie sich ein
- ausdrücklich erklärter oder aus dem Gesamtverhalten im Prozess zu entneh-
mender - entgegenstehender Wille der Hauptpartei nicht feststellen lässt
(Musielak/Weth, aaO § 67 Rdnr. 9). Demgegenüber muss das Interesse der
Antragstellerin, im Mahnverfahren schnell und kostengünstig einen Titel zu er-
langen, zurücktreten. Von einer Unvereinbarkeit der Nebenintervention mit dem
Wesen des Mahnverfahrens kann daher nicht gesprochen werden (entgegen
Stein/Jonas/Bork aaO).
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b) Dem Beschwerdegericht kann jedoch nicht gefolgt werden, soweit es
meint, die Zulässigkeit der Nebenintervention hänge auch von dem Vorliegen
eines Rechtsschutzbedürfnisses ab, was als allgemeine Prozessvoraussetzung
von Amts wegen zu prüfen sei. Bei der Nebenintervention beschränkt sich die
von Amts wegen vorzunehmende Prüfung vielmehr auf die persönlichen Pro-
zesshandlungsvoraussetzungen, also darauf, ob Partei-, Prozess- und Postula-
tionsfähigkeit gegeben sind; insoweit bestehen hier keine Bedenken gegen die
Zulässigkeit der Nebenintervention. Die allgemeinen Prozessvoraussetzungen,
die sich auf den Prozessgegenstand beziehen, sind dagegen nicht von Amts
wegen zu prüfen, weil der Nebenintervenient lediglich in einen fremden Prozess
eintritt und seine etwaigen Ansprüche nicht rechtshängig und nicht entschieden
werden (Stein/Jonas/Bork, aaO Rdnr. 25). Die besonderen Voraussetzungen
der Nebenintervention werden nur auf Antrag einer Hauptpartei und nur im Ver-
fahren nach § 71 ZPO - nach mündlicher Verhandlung - geprüft (Hk-ZPO/
Kayser, § 66 Rdnr. 12, 13; Musielak/Weth, aaO Rdnr. 13; Stein/Jonas/Bork,
aaO Rdnr. 5, 17, 25; Thomas/Putzo/Hüßtege, aaO Rdnr. 10, 11; Zöller/Voll-
kommer, aaO Rdnr. 14).
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Soweit es um die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses geht, auf die das
Beschwerdegericht entscheidend abgestellt hat, tritt bei der Nebenintervention
an dessen Stelle die spezielle Voraussetzung des rechtlichen Interesses des
Nebenintervenienten am Obsiegen der einen Hauptpartei (§ 66 ZPO). Diese
Voraussetzung ist jedoch, was das Beschwerdegericht verkannt hat, aus-
schließlich auf Antrag einer Partei und im Verfahren nach § 71 ZPO zu prüfen;
das gilt auch für die unmittelbar damit zusammenhängende Frage, ob die von
einem Dritten erklärte Nebenintervention rechtsmissbräuchlich ist, was das Be-
schwerdegericht für den vorliegenden Fall angenommen hat. Die Durchführung
eines Zwischenstreits über die Nebenintervention hat bislang aber keine der
Parteien beantragt. Auch der Stellungnahme der Antragstellerin im Beschwer-
deverfahren lässt sich ein Antrag auf Prüfung des rechtlichen Interesses des
Nebenintervenienten oder auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung
nicht entnehmen; sie beschränkt sich auf kurze Ausführungen zur vermeintli-
chen Unvereinbarkeit der Nebenintervention mit dem Mahnverfahren.
III.
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Nach alledem sind auf die Rechtsmittel des Nebenintervenienten die an-
gefochtenen Beschlüsse aufzuheben. Solange es an einer wirksamen Zurück-
weisung der Nebenintervention fehlt, hat der Beschwerdeführer gemäß § 71
Abs. 3 ZPO die Stellung und die Befugnisse eines Nebenintervenienten (Musie-
lak/Weth, aaO § 71 Rdnr. 8).
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Ball
Dr. Leimert
Dr. Wolst
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, Entscheidung vom 19.01.2005 - 04-9306793-04-N -
LG Stuttgart, Entscheidung vom 11.08.2005 - 2 T 59/05 -