BGH Beschluss vom 10.01.2006 – X ARZ 367/05
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Januar 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
nein ja
Die Bestimmung eines gemeinschaftlichen zuständigen Gerichts nach § 36
Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist nicht mehr möglich, wenn Klagen gegen Parteien mit un-
terschiedlichem Gerichtsstand bereits auf Antrag des Klägers hin an unter-
schiedliche Gerichte bindend verwiesen worden sind.
BGH, Beschl. v. 10. Januar 2006 - X ARZ 367/05 - OLG Karlsruhe
LG Offenburg
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin
Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers, das zuständige Gericht zu bestim-
men, wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Antragsteller nimmt die Antragsgegner wegen fehlerhafter Bera-
tung beim Abschluss von Anlagegeschäften auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Antragsgegnerin zu 2 bietet bundesweit Finanzprodukte an. Sie hat ihren
Sitz in G. . Der Antragsgegner zu 1, der im Bezirk des Landgerichts B.
wohnt, leitete in den 90er Jahren ein Institut für Finanzdienstleis-
tungen in Ot. . Er bot im Rahmen dieser Tätigkeiten Finanzgutachten
an. Nachdem der Antragsteller ein solches in Auftrag gegeben hatte, empfahl
der Antragsgegner zu 1 den Abschluss von Verträgen mit der Antragsgegnerin
zu 2. Am 19. Juli 1993 kam es zum Abschluss dreier Verträge, mit denen sich
der Antragsteller als atypischer stiller Gesellschafter am Geschäftsbetrieb einer
Aktiengesellschaft beteiligte, die mittlerweile in die Antragsgegnerin zu 2 umge-
wandelt wurde.
Der Antragsteller behauptet, der Antragsgegner zu 1 habe bei mehreren
Gesprächen nach der Präsentation seines Finanzgutachtens erklärt, dass eine
Beteiligung an der Antragsgegnerin zu 2 eine "todsichere" Kapitalanlage dar-
stelle, die als Altersvorsorge tauglich sei; über Risiken habe der Antragsgegner
zu 1 nicht aufgeklärt.
In seiner an das Landgericht O. gerichteten Klageschrift hat der
Antragsteller die Auffassung vertreten, das Landgericht O. sei für die
Klage gegen beide Antragsgegner örtlich zuständig, und sich zur Begründung
auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin zu 2 berufen.
Nach § 25 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei für den Gerichtsstand
der Wohnsitz des stillen Gesellschafters maßgeblich.
Mit Verfügung vom 8. Juni 2005 hat das Landgericht O. auf Be-
denken gegen seine örtliche Zuständigkeit hingewiesen und einen Verwei-
sungsantrag angeregt. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 22. Juni 2005
an seiner Rechtsauffassung hinsichtlich der Zuständigkeit des Landgerichts
O. festgehalten, jedoch gleichzeitig hilfsweise die Verweisung des ge-
samten Rechtsstreits an das Landgericht B. , höchst hilfsweise die
Verweisung des Verfahrens gegen die Antragsgegnerin zu 2 an das Landge-
richt G. beantragt. Mit Beschluss vom 28. Juni 2005 hat sich das Land-
gericht O. für örtlich unzuständig erklärt und die Sache hinsichtlich des
Antragsgegners zu 1 an das Landgericht B. verwiesen. Die Klage
gegen die Antragsgegnerin zu 2 hat das Landgericht O. an das Landge-
richt G. verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 29. Juli 2005 an das Oberlandesgericht K. hat
der Antragsteller um Bestimmung eines gemeinsamen zuständigen Gerichts für
die beim Landgericht B. und Landgericht G. anhängigen
Verfahren gebeten.
Das Oberlandesgericht K. hat den Antrag dem Bundesgerichts-
hof zur Entscheidung vorgelegt. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts
K. ist der Antrag zurückzuweisen, weil eine Gerichtsstandsbestimmung
gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO die bindenden Verweisungsbeschlüsse des
Landgerichts O. vom 28. Juni 2005 entgegenstünden.
II. Gemäß § 36 Abs. 3 ZPO hat ein Oberlandesgericht, das nach § 36
Abs. 2 ZPO anstelle des Bundesgerichtshofs mit der Zuständigkeitsbestimmung
befasst ist, die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen, wenn es in einer
Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des
Bundesgerichtshofs abweichen will. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
Das vorlegende Oberlandesgericht will seiner Entscheidung die Auffassung
zugrunde legen, dass die Verweisungsbeschlüsse des Landgerichts O.
bindend
und
eine
davon
abweichende
Zuständigkeitsbestimmung
ausgeschlossen ist. Damit würde es von einer Rechtsauffassung abweichen,
die das Oberlandesgericht Köln (Beschl. v. 30.04.1987, MDR 1987, 851) einge-
nommen hat. Das Oberlandesgericht Köln hat in dieser Entscheidung die Be-
stimmung des zuständigen gemeinschaftlichen Gerichts auch dann noch für
zulässig gehalten, wenn nach Klage gegen mehrere Beklagte beim örtlich un-
zuständigen Gericht der Rechtsstreit gemäß § 281 ZPO an die Wohnsitzgerich-
te der Beklagten verwiesen worden ist.
III. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen nicht vor. Die
Bestimmung eines gemeinschaftlich zuständigen Gerichts ist nicht mehr mög-
lich, wenn Klagen gegen Parteien mit unterschiedlichem Gerichtsstand bereits
auf Antrag des Klägers hin an unterschiedliche Gerichte bindend verwiesen
worden sind. Sinn und Zweck des § 281 Abs. 2 ZPO und der dort angeordneten
Bindungswirkung ist es, zur Vermeidung unnötiger Zuständigkeitsstreitigkeiten
selbst sachlich unrichtige Verweisungsbeschlüsse hinzunehmen (BGHR ZPO
§ 281 Abs. 2 - Begründungszwang 1; BGH, Beschl. v. 08.04.1992 - XII ARZ
8/92, NJW-RR 1992, 902; Sen.Beschl. v. 19.01.1993 - X ARZ 845/92, NJW
1993, 1273; Sen.Beschl. v. 10.09.2002 - X ARZ 217/02, MDR 2002, 1446).
Das Oberlandesgericht Köln hat seinen abweichenden Standpunkt dar-
auf gestützt, dass es Sinn und Zweck des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sei, Doppelar-
beit der Gerichte und widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden. Dies
rechtfertige eine praxisnahe Weiterauslegung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Auch
bei einer weiten Auslegung von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ändert sich jedoch nichts
an der grundsätzlich bestehenden Bindungswirkung des § 281 Abs. 2 ZPO.
Von dieser sind Ausnahmen nur zu machen, wenn die Entscheidung des ver-
weisenden Gerichts jeder Rechtsgrundlage entbehrt und deshalb objektiv will-
kürlich ist (Senat, NJW 1993, 1273). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht
vor.
Melullis
Scharen
Mühlens
Meier-Beck
Kirchhoff
Vorinstanz:
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.09.2005 - 15 AR 36/05 -