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BGH Beschluss vom 10.01.2006 – X ARZ 367/05

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Januar 2006

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

nein ja

Die Bestimmung eines gemeinschaftlichen zuständigen Gerichts nach § 36

Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist nicht mehr möglich, wenn Klagen gegen Parteien mit un-

terschiedlichem Gerichtsstand bereits auf Antrag des Klägers hin an unter-

schiedliche Gerichte bindend verwiesen worden sind.

BGH, Beschl. v. 10. Januar 2006 - X ARZ 367/05 - OLG Karlsruhe

LG Offenburg

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2006 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin

Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff

beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers, das zuständige Gericht zu bestim-

men, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Der Antragsteller nimmt die Antragsgegner wegen fehlerhafter Bera-

tung beim Abschluss von Anlagegeschäften auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Antragsgegnerin zu 2 bietet bundesweit Finanzprodukte an. Sie hat ihren

Sitz in G. . Der Antragsgegner zu 1, der im Bezirk des Landgerichts B.

wohnt, leitete in den 90er Jahren ein Institut für Finanzdienstleis-

tungen in Ot. . Er bot im Rahmen dieser Tätigkeiten Finanzgutachten

an. Nachdem der Antragsteller ein solches in Auftrag gegeben hatte, empfahl

der Antragsgegner zu 1 den Abschluss von Verträgen mit der Antragsgegnerin

zu 2. Am 19. Juli 1993 kam es zum Abschluss dreier Verträge, mit denen sich

der Antragsteller als atypischer stiller Gesellschafter am Geschäftsbetrieb einer

Aktiengesellschaft beteiligte, die mittlerweile in die Antragsgegnerin zu 2 umge-

wandelt wurde.

2

Der Antragsteller behauptet, der Antragsgegner zu 1 habe bei mehreren

Gesprächen nach der Präsentation seines Finanzgutachtens erklärt, dass eine

Beteiligung an der Antragsgegnerin zu 2 eine "todsichere" Kapitalanlage dar-

stelle, die als Altersvorsorge tauglich sei; über Risiken habe der Antragsgegner

zu 1 nicht aufgeklärt.

3

In seiner an das Landgericht O. gerichteten Klageschrift hat der

Antragsteller die Auffassung vertreten, das Landgericht O. sei für die

Klage gegen beide Antragsgegner örtlich zuständig, und sich zur Begründung

auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin zu 2 berufen.

Nach § 25 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei für den Gerichtsstand

der Wohnsitz des stillen Gesellschafters maßgeblich.

4

Mit Verfügung vom 8. Juni 2005 hat das Landgericht O. auf Be-

denken gegen seine örtliche Zuständigkeit hingewiesen und einen Verwei-

sungsantrag angeregt. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 22. Juni 2005

an seiner Rechtsauffassung hinsichtlich der Zuständigkeit des Landgerichts

O. festgehalten, jedoch gleichzeitig hilfsweise die Verweisung des ge-

samten Rechtsstreits an das Landgericht B. , höchst hilfsweise die

Verweisung des Verfahrens gegen die Antragsgegnerin zu 2 an das Landge-

richt G. beantragt. Mit Beschluss vom 28. Juni 2005 hat sich das Land-

gericht O. für örtlich unzuständig erklärt und die Sache hinsichtlich des

Antragsgegners zu 1 an das Landgericht B. verwiesen. Die Klage

gegen die Antragsgegnerin zu 2 hat das Landgericht O. an das Landge-

richt G. verwiesen.

6

Mit Schriftsatz vom 29. Juli 2005 an das Oberlandesgericht K. hat

der Antragsteller um Bestimmung eines gemeinsamen zuständigen Gerichts für

die beim Landgericht B. und Landgericht G. anhängigen

Verfahren gebeten.

Das Oberlandesgericht K. hat den Antrag dem Bundesgerichts-

hof zur Entscheidung vorgelegt. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts

K. ist der Antrag zurückzuweisen, weil eine Gerichtsstandsbestimmung

gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO die bindenden Verweisungsbeschlüsse des

Landgerichts O. vom 28. Juni 2005 entgegenstünden.

7

II. Gemäß § 36 Abs. 3 ZPO hat ein Oberlandesgericht, das nach § 36

Abs. 2 ZPO anstelle des Bundesgerichtshofs mit der Zuständigkeitsbestimmung

befasst ist, die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen, wenn es in einer

Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des

Bundesgerichtshofs abweichen will. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

Das vorlegende Oberlandesgericht will seiner Entscheidung die Auffassung

zugrunde legen, dass die Verweisungsbeschlüsse des Landgerichts O.

bindend

und

eine

davon

abweichende

Zuständigkeitsbestimmung

ausgeschlossen ist. Damit würde es von einer Rechtsauffassung abweichen,

die das Oberlandesgericht Köln (Beschl. v. 30.04.1987, MDR 1987, 851) einge-

nommen hat. Das Oberlandesgericht Köln hat in dieser Entscheidung die Be-

stimmung des zuständigen gemeinschaftlichen Gerichts auch dann noch für

zulässig gehalten, wenn nach Klage gegen mehrere Beklagte beim örtlich un-

zuständigen Gericht der Rechtsstreit gemäß § 281 ZPO an die Wohnsitzgerich-

te der Beklagten verwiesen worden ist.

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III. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen nicht vor. Die

Bestimmung eines gemeinschaftlich zuständigen Gerichts ist nicht mehr mög-

lich, wenn Klagen gegen Parteien mit unterschiedlichem Gerichtsstand bereits

auf Antrag des Klägers hin an unterschiedliche Gerichte bindend verwiesen

worden sind. Sinn und Zweck des § 281 Abs. 2 ZPO und der dort angeordneten

Bindungswirkung ist es, zur Vermeidung unnötiger Zuständigkeitsstreitigkeiten

selbst sachlich unrichtige Verweisungsbeschlüsse hinzunehmen (BGHR ZPO

§ 281 Abs. 2 - Begründungszwang 1; BGH, Beschl. v. 08.04.1992 - XII ARZ

8/92, NJW-RR 1992, 902; Sen.Beschl. v. 19.01.1993 - X ARZ 845/92, NJW

1993, 1273; Sen.Beschl. v. 10.09.2002 - X ARZ 217/02, MDR 2002, 1446).

9

Das Oberlandesgericht Köln hat seinen abweichenden Standpunkt dar-

auf gestützt, dass es Sinn und Zweck des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sei, Doppelar-

beit der Gerichte und widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden. Dies

rechtfertige eine praxisnahe Weiterauslegung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Auch

bei einer weiten Auslegung von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ändert sich jedoch nichts

an der grundsätzlich bestehenden Bindungswirkung des § 281 Abs. 2 ZPO.

Von dieser sind Ausnahmen nur zu machen, wenn die Entscheidung des ver-

weisenden Gerichts jeder Rechtsgrundlage entbehrt und deshalb objektiv will-

kürlich ist (Senat, NJW 1993, 1273). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht

vor.

Melullis

Scharen

Mühlens

Meier-Beck

Kirchhoff

Vorinstanz:

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.09.2005 - 15 AR 36/05 -