BGH Urteil vom 10.01.2006 – X ZR 58/03
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
X ZR 58/03
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 10. Januar 2006 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 10. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den
Richter Scharen, die Richterinnen Ambrosius und Mühlens und den Richter
Prof. Dr. Meier-Beck
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das am 28. März 2003 verkün-
dete Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf
im Kostenausspruch und im Umfang der Verurteilung der Beklagten
aufgehoben.
Auf die Anschlussrevision der Klägerin wird das angefochtene Urteil
ferner aufgehoben, soweit mit ihm der Sache nach die Berufung
gegen die Abweisung der Zahlungsklage im Urteil des Landgerichts
Wuppertal vom 16. Januar 2001 in Höhe von 63.958,20 DM nebst
Zinsen zurückgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Anschluß-
revision zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin stellt her und vertreibt unter anderem Kaffeemaschinen. Zu
deren Herstellung werden Doppelmuffen benötigt, die aufgrund langjähriger
Geschäftsbeziehung nach einer Teilezeichnung von der Beklagten hergestellt
und geliefert wurden und ihrem Grundstoff nach aus dem Markenprodukt S.
bestehen sollten.
Kaffeemaschinen, die unter Verwendung von Doppelmuffen hergestellt
worden waren, die im Zeitraum Juni bis November 1999 von der Beklagten ge-
liefert wurden, wurden nach etwa 100 Brühvorgängen undicht. Die Klägerin, die
die Doppelmuffen zum Teil selbst verarbeitet und im Übrigen an ein zu demsel-
ben Konzern gehörendes Unternehmen in Mexiko weitergeliefert hatte, nimmt
die Beklagte deshalb wegen der hierdurch entstandenen Schäden auf Scha-
densersatz
in Höhe von 1.129.730,15 DM, Freistellung
in Höhe von
258.448,-- DM und Feststellung weiterer Schadensersatzpflicht in Anspruch.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Unter Zurückweisung der
Berufung der Klägerin im Übrigen hat das Oberlandesgericht der Klage in Höhe
von 814.734,72 DM (= 416.567,25 €), Freistellung in Höhe von 69.914,-- US-$
sowie unter Feststellung weiterer Schadensersatzpflicht stattgegeben. Die Zu-
rückweisung der Berufung der Klägerin betrifft unter anderem einen Betrag von
312.536,04 DM (= 159.797,14 €), den die Klägerin für 9.546 Austauschgeräte
verlangt.
Die Beklagte verfolgt mit ihrer Revision ihren Antrag nach vollständiger
Klageabweisung weiter. Die Klägerin wendet sich mit der Anschlussrevision
gegen die Klageabweisung in Höhe von 312.536,04 DM (= 159.797,14 €) nebst
Zinsen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision der Beklagten hat vollen Umfangs, die zulässige
Anschlussrevision der Klägerin nur teilweise Erfolg.
I. 1. Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin geltend gemachten
Schadensersatzanspruch aus einem Werklieferungsvertrag über unvertretbare
Sachen hergeleitet (§ 651 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz BGB a.F.). Es hat gestützt
auf ein Sachverständigengutachten festgestellt, dass die von der Beklagten ge-
lieferten Doppelmuffen mangelhaft waren, weil sie nicht aus dem vereinbarten
Werkstoff S. hergestellt worden seien und mit der Be-
schaffenheit des tatsächlich verwendeten Materials zwingend die Bildung von
Rissen an den Doppelmuffen und die Undichtigkeit der Kaffeemaschinen zu
erklären seien.
Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Diese Feststellungen des Be-
rufungsgerichts werden von der Revision auch nicht angegriffen.
2. Das Berufungsgericht hält die Beklagte nach § 635 BGB a.F. für haft-
bar, weil ohne Abstimmung mit der Klägerin das vereinbarte Material durch ei-
nen ungeeigneten Grundstoff ersetzt worden sei. Unerheblich sei, ob die Be-
klagte - wie von ihr geltend gemacht - ein abweichendes Material nicht bewusst
verwendet habe, sondern
ihr unter dem Namen S.
falsches
Material angeliefert worden sei. Denn in der vertraglichen Beziehung zu der
Klägerin habe die Beklagte für die Herstellung aus dem von ihr zugesicherten
Grundstoff einzustehen. Selbst wenn das der Beklagten gelieferte Material nicht
die bestellte Qualität gehabt habe, entlaste das die Beklagte nicht, weil sie vor
der Verwendung zu dessen Prüfung verpflichtet gewesen sei.
Diese Begründung einer haftungsrechtlichen Verantwortung der Beklag-
ten hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, dass in der Zeit von Juni
bis November 1999 gelieferten Doppelmuffen eine zugesicherte Eigenschaft
gefehlt habe. Es ist zwar richtig, dass im Kaufrecht der Verkäufer beim Fehlen
einer zugesicherten Eigenschaft garantiegleich zum Schadensersatz verpflich-
tet
ist (§ 480 Abs. 2 BGB a.F.; vgl. u.a. BGH, Urt. v. 13.12.1995
- VIII ZR 328/94, NJW 1996, 836, 837); nach den Bestimmungen des Werkver-
tragrechts in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung haftet der Un-
ternehmer bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften aber nur dann auf Scha-
densersatz, wenn er das Fehlen zu vertreten hat (BGHZ 96, 111, 114; Sen.Urt.
v. 05.12.1995 - X ZR 14/93, BGHR BGB § 633 Abs. 1 - Eigenschaft zugesicher-
te I). Das folgt aus § 635 BGB a.F., wonach der Besteller statt der Wandelung
einer zugesicherten Eigenschaft beansprucht werden können, Schadensersatz
nur dann verlangen kann, wenn der Besteller den im Fehlen der Eigenschaft
bestehenden Mangel zu vertreten hat. Etwas anderes kann nur bei garantie-
gleicher Zusicherung gelten, wofür das Berufungsgericht hier aber nichts fest-
gestellt hat.
Auch im Streitfall kann deshalb nur ein aus dem Verantwortungsbereich
der Beklagten hervorgehendes Fehlen der zugesicherten Eigenschaft und des
deshalb gegebenen Mangels die Gewährleistungsverpflichtung auslösen. Dass
eine solche Verantwortlichkeit besteht, ist regelmäßig nicht zweifelhaft, wenn
der Unternehmer allein für die Herstellung des Werks zu sorgen hat und hierbei
weder auf Vorleistungen anderer Unternehmer aufzubauen noch Anweisungen
des Bestellers zu befolgen hat. Ein Mangel ist dem Unternehmer in diesen Fäl-
len vor allem dann zuzuordnen, wenn der Mangel des Werks auf die Untaug-
lichkeit des vom Unternehmer bestimmten und bezogenen Materials zurückzu-
führen ist. An einer vergleichbaren eindeutigen Zuordnung fehlt es jedoch,
wenn dem Werk des Unternehmers deswegen eine zugesicherte Eigenschaft
fehlt, weil dieser Anweisungen des Bestellers befolgt hat und die von dem Un-
ternehmer danach zu verwendende Vorarbeit eines anderen Unternehmers die
Ursache des Mangels bildet. In Fällen dieser Art kann die Feststellung, dass der
Unternehmer den im Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft liegenden Mangel
zu vertreten hat, nur in Betracht kommen, wenn gleichwohl dem Unternehmer
ein eigenes Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Besteht die Anweisung des Bestel-
lers in der Anordnung über die zu verwendenden Materialien, so kann sich die-
ses Fehlverhalten beispielsweise daraus ergeben, dass der Unternehmer eine
Überprüfung des weisungsgemäß von dritter Seite bezogenen Materials auf
seine Übereinstimmung mit der Vorgabe unterlassen hat. Hierbei genügt aller-
dings im Regelfall eine Prüfung dem Augenschein nach oder unter Anwendung
einfacher Hilfsmittel; labormäßige Untersuchungen können nicht verlangt wer-
den (MünchKomm./Soergel, BGB, 3. Aufl., § 633 Rdn. 70). Intensivere Untersu-
chungen sind regelmäßig erst dann angezeigt, wenn für den Unternehmer An-
lass besteht, daran zu zweifeln, dass das verwendete Material der Anweisung
des Bestellers entspricht (vgl. Sen.Urt. v. 12.12.2001 - X ZR 192/00, NJW 2002,
1565, 1566).
Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht der
Revision ergeben sich insoweit verstärkte Anforderungen auch nicht dann,
wenn - wie im Streitfall - das Werk wegen Fehlens einer zugesicherten Eigen-
schaft nicht die geschuldete Beschaffenheit hat. § 635 BGB a.F. unterscheidet
weder hinsichtlich der Voraussetzung des Vertretenmüssens noch sonstwie
danach, ob das Werk wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft oder
deshalb mangelhaft ist, weil es mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die
Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem vertraglich vorausgesetzten
Gebrauch aufheben oder mindern. Den Haftungsmaßstab für eigenes Verhalten
bestimmt deshalb in beiden Fällen § 276 BGB. Danach ist unabhängig vom
Haftungsgrund die Sorgfalt zu wahren, die unter den Gegebenheiten des Falles
objektiv erforderlich ist. So macht die höchstrichterliche Rechtsprechung hin-
sichtlich des Verschuldensmaßstabs auch keinen Unterschied, ob ein Scha-
densersatzanspruch aus Gewährleistung oder auf Grund positiver Vertragsver-
letzung zugesprochen werden kann (BGH Urt. v. 05.03.1970 - VII ZR 80/68,
nachgewiesen in Juris).
Die vorstehenden Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht berücksich-
tigt.
Nach seinen Feststellungen erfolgte die Bestellung der Doppelmuffen auf
der Grundlage der Teilezeichnung der Klägerin und eines Materialmusters; die
Beklagte hatte danach die Doppelmuffen aus S. eines be-
stimmten Lieferanten herzustellen. Da Material und Bezugsquelle von der Klä-
gerin bestimmt worden waren, musste die Beklagte sich insoweit vergewissern.
Das Berufungsgericht hat auch nicht etwa der "Vereinbarung über Qualitätssi-
cherung, Gewährleistung und Produkthaftung" entnommen, dass im Streitfall
eine weitergehende Verpflichtung bestanden habe. Das ist aus revisionsrechtli-
cher Sicht nicht zu beanstanden, weil es sich bei S. um ein
von der Klägerin freigegebenes Produkt handelte und deshalb allenfalls die Be-
stimmungen der genannten Vereinbarung eingreifen könnten, die ganz allge-
mein von dem Lieferanten verlangen, in eigener Verantwortung den Produkti-
onsprozess und die Qualitätssicherung zu planen, zu organisieren und zu reali-
sieren. Das Erforderliche konnte deshalb beispielsweise dadurch geschehen,
dass für die Produktion nur Material aus Gebinden entnommen wurde, die von
dem Lieferanten stammten und entsprechend gekennzeichnet waren. Denn
Anhaltspunkte, in diesen Gebinden könnte sich ein anderes als das vereinbarte
Material befinden, waren angesichts des Umstands nicht gegeben, dass mit
entsprechend gekennzeichnetem Material bisher einwandfrei produziert worden
war.
Das Berufungsgericht wird deshalb dem Beweisantritt der Beklagten
nachgehen müssen, die Doppelmuffen seien in den Jahren 1998 bis 1999 in
einer einzigen Produktionsmaschine hergestellt worden, die ohne Beimischung
anderer Materialien nur mit dem als S. in 25-kg-Gebinden von
dem gewohnten Lieferanten bezogenen Granulat befüllt worden seien. Insoweit
trägt die Beklagte die Beweislast, weil von der Revision unbeanstandet festge-
stellt ist, dass die Beklagte ihrer Verpflichtung aus dem Werklieferungsvertrag
nicht nachgekommen ist, was in der Zeit von Juni bis November 1999 gelieferte
Doppelmuffen anbelangt. Es ist deshalb Sache der Beklagten, sich zu entlasten
(Sen.Urt., aaO, 1565 m.w.N.).
3. Die weitere tatrichterliche Sachaufklärung erübrigt sich nicht wegen
der weiteren Rügen der Revision. Denn diese sind entweder unberechtigt oder
(derzeit) nicht entscheidungserheblich.
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe ihren
nehmigung verloren. Der Mangel der Doppelmuffen sei erst nach deren Einbau
in die Kaffeemaschinen und nach Durchführung von etwa 100 Brühvorgängen
zu erkennen gewesen. Es habe sich deshalb um einen verdeckten Mangel ge-
handelt, der bei unverzüglicher Untersuchung nach Anlieferung der Ware bei
der Klägerin nicht entdeckt worden wäre. Auch anlässlich des wiederholten Auf-
tretens von undichten Doppelmuffen habe zunächst nur ein Verdacht auf einen
serienmäßigen Materialfehler aufkommen können. Diesen Verdachtsmomenten
habe die Klägerin auf dem schnellsten Weg nachgehen müssen; allerdings ha-
be ihr eine angemessene Untersuchungszeit zugebilligt werden müssen. Die-
sen Anforderungen habe die Klägerin genügt, weil der Verdacht sich erst in der
46. KW (15. bis 19. November 1999) konkretisiert habe. Ihre Mängelrüge vom
22. November 1999 sei deshalb rechtzeitig erfolgt.
Dies greift die Revision ohne Erfolg an.
Nach § 377 Abs. 3 HGB a.F. muss ein verdeckter Mangel unverzüglich
nach seiner Entdeckung angezeigt werden; anderenfalls gilt die Ware auch in
Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Nach Entdeckung des Mangels durch
den Besteller geht es nicht mehr um die Untersuchung und die dafür notwendi-
ge Zeit, sondern nur noch um die Mitteilung des Mangels. Diese kann und muss
im Rahmen der geschäftlichen Korrespondenz eines ordentlichen Kaufmanns
regelmäßig ohne weitere Verzögerung erfolgen. Der Unternehmer muss der
Anzeige Art und Umfang des Mangels entnehmen können, so dass er nachbes-
sern kann und der Besteller gehindert ist, zunächst nicht hinreichend präzisierte
Mängel nachzuschieben (vgl. BGH, Urt. v. 18.06.1986 - VIII ZR 195/85, NJW
1986, 3136, 3137).
Die Wertung des Berufungsgerichts im Streitfall liegt im Rahmen dieser
höchstrichterlichen Rechtsprechung. Ausweislich des Streits der Parteien über
die Ursache der Undichtigkeit der von Kunden der Klägerin reklamierten Kaf-
feemaschinen stand für die Klägerin nicht von vornherein fest, ob der Fehler auf
die Werkleistung der Beklagten zurückzuführen sei. Die Klägerin musste die
eingehenden Reklamationen insoweit erst bewerten, wozu ihr eine angemesse-
ne Frist zuzubilligen war. Erst danach konnte im Streitfall von der Entdeckung
eines Mangels der Werkleistung der Beklagten ausgegangen werden, die eine
hinreichend bestimmte Mängelanzeige ermöglichte. Unter diesen Umständen
liegt es im Rahmen tatrichterlicher Würdigung, dass die Klägerin, nachdem sie
ausweislich des Vortrags der Beklagten erstmals am 11. November 1999 ein
reklamiertes Gerät erreichte und am 12. November 1999 weitere Geräte eintra-
fen, zunächst von bloßen Produktionsausreißern ausgehen konnte, deshalb
während der 46. KW weitere Informationen sammeln durfte und daher mit ihrem
Telefax vom 22. November 1999 unverzüglich reagiert hat.
Das wird nicht durch die eigene Sachdarstellung der Klägerin im Prozess
in Frage gestellt. Entgegen der Meinung der Revision folgt aus der seitens der
Beklagten ohnehin bestrittenen Behauptung der Klägerin, ein Mitarbeiter habe
bereits am 17. oder 18. November 1999 bei der Beklagten wegen mangelhafter
Doppelmuffen angerufen, nämlich nicht, dass die Klägerin schon am 18. No-
vember 1999 die Kenntnis hatte, die zu einer über die Bemängelung einzelner
Muffen hinausgehenden Anzeige des streitigen Mangels der Werkleistung der
Beklagten befähigt hätte. Denn die Behauptung der Klägerin ging ausweislich
des Schriftsatzes vom 1. September 2000 lediglich dahin, es sei eine Vorabin-
formation der Beklagten erfolgt, dass reißende Doppelmuffen gefunden würden.
Da die Klägerin in diesem Schriftsatz ferner vorgebracht hatte, einen die Riss-
bildung nach ca. 100 Brühvorgängen bestätigenden Dauerlauf mit
Kaffeemaschinen am 19. November 1999 gestartet zu haben, besagte vielmehr
auch der Prozessvortrag der Klägerin, dass sie am 17. oder 18. November
1999 noch nicht so weit war, der Beklagten vorzuwerfen, sie produziere
mangelhaft.
b) War die Mängelrüge der Klägerin rechtzeitig erfolgt, brauchte das Be-
rufungsgericht nicht mehr abschließend zu entscheiden, ob Ziff. 6 der "Verein-
barung über Qualitätssicherung, Gewährleistung und Produkthaftung" vom
5. Januar 1997, nach der die Eingangsprüfung der Klägerin ganz ersetzt wer-
den sollte durch die Dokumentation der bei den Lieferanten durchgeführten Prü-
fungen, und Ziff. 7 d der "Allgemeinen Einkaufsbedingungen (Stand März
1996)", nach der verborgene Mängel innerhalb von zwei Monaten gerügt wer-
den können, gemäß § 9 Abs. 1, 2 AGBG unwirksam sind.
c) Da in Frage steht, ob die Beklagte überhaupt gemäß § 635 BGB a.F.
auf Schadensersatz haftet, kommt es derzeit auch nicht auf die auf Art. 77
CISG gestützte Rüge der Revision an. Dem Vorbringen der Parteien hierzu ein-
schließlich des im Revisionsrechtszug Vorgebrachten wird allerdings im neuen
Berufungsverfahren nachzugehen sein, wenn die Beklagte den ihr obliegenden
Entlastungsbeweis nicht zu führen vermag.
II. 1. Was die Schadensposition von 312.536,04 DM für den Materialwert
von 9.546 Kaffeemaschinen anbelangt, hinsichtlich der die Anschlussrevision
die Klageabweisung in Frage stellt, hat das Berufungsgericht aufgrund entspre-
chender Aussage des hierzu vernommenen Zeugen die Überzeugung gewon-
nen, dass auch diese Geräte wieder repariert und in einen Neuzustand versetzt
wurden, obwohl sie nicht an reklamierende Kunden zurückgesandt wurden, die-
se vielmehr Austauschgeräte erhielten. Die im Übrigen beweislos aufgestellte
Behauptung der Klägerin, bei Lieferung von Austauschgeräten sei in nur weni-
gen Fällen eine Reparatur erfolgt, hatte sich danach nicht bewahrheitet. Diese
angesichts der Zeugenaussage mögliche tatrichterliche Würdigung ist der wei-
teren Prüfung zugrunde zu legen. Denn die Revision erhebt insoweit keine Rü-
ge.
Es ist mithin davon auszugehen, dass die Klägerin 9.546 zunächst man-
gelhafte Kaffeemaschinen in mangelfreiem Zustand wiedererlangt hat. Damit
gehörte zum Vermögen der Klägerin auch der Materialwert dieser Geräte. Zu
Recht hat das Berufungsgericht deshalb festgestellt, dass der Klägerin ein
Schaden in Höhe des vollen Materialwerts dieser Geräte nicht entstanden ist.
2. Das Berufungsgericht hat ferner nicht festzustellen vermocht, dass
zwischen den wieder reparierten Kaffeemaschinen und Neugeräten wertmäßig
ein Unterschied bestehe, weil die Klägerin für einen solchen Unterschied nichts
dargelegt habe. Das Berufungsgericht hat deshalb den von der Klägerin mit
jeweils 32,74 DM angegebenen Materialwert insgesamt bei der Feststellung
des Schadens der Klägerin abgesetzt.
Auch das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, da die An-
schlussrevision nicht in Zweifel zieht, dass die Klägerin zu einem etwaigen Un-
terschied im Wert nicht vorgetragen hat.
3. Die Anschlussrevision macht allerdings geltend, dies sei deshalb un-
terblieben, weil die Klägerin davon ausgegangen sei, die Beweisaufnahme habe
die Berechtigung auch der Position von insgesamt 312.536,04 DM ergeben,
was sie durch entsprechende Angabe im Schriftsatz vom 27. Februar 2003 dem
Oberlandesgericht auch zu erkennen gegeben habe. Das Berufungsgericht hät-
te die Klägerin deshalb darauf hinweisen müssen, ergänzend vorzutragen. Die
Klägerin hätte dann in näher dargelegter Weise dargetan, dass man allenfalls
von einem Restwert der 9.546 Geräte von ca. 50 % ausgehen könne.
Damit zeigt die Anschlussrevision einen Verfahrensfehler nicht auf. Zur
Darlegung eines Gesichtspunkts, der nach § 139 Abs. 2 ZPO eine Hinweis-
pflicht für das Gericht begründet, reicht nicht die bloße Behauptung einer Partei
aus, einen entscheidungserheblichen Punkt in bestimmter Weise zu beurteilen,
die von der abweicht, die das Gericht seiner Entscheidung zugrunde legen will.
Die Partei muss tatsächlich einem Irrtum unterliegen, und dies muss dem Ge-
richt erkennbar sein. Hiervon kann im Streitfall jedoch nicht ausgegangen wer-
den, weil der vernommene Zeuge unmissverständlich ausgesagt hatte, die ein-
geschickten Geräte der Kunden seien wieder so hergerichtet worden, dass sie
in einen Neuzustand gekommen seien. Danach lag auf der Hand, dass ein
Wertabzug ausscheiden konnte, wenn nicht noch Gründe für einen Wertabzug
vorgetragen werden konnten und entsprechend dargelegt wurden. Dass die
Klägerin das gleichwohl erkennbar übersehen oder verkannt hat, ist nicht dar-
getan.
4. Zutreffend hat das Berufungsgericht deshalb nur noch erwogen, dass
der Klägerin ein Schaden in Höhe der Kosten für die Reparatur der
9.546 Geräte entstanden sein konnte. Auch einen Ersatzanspruch insoweit hat
es jedoch verneint, weil nicht festgestellt werden könne, ob und in welcher Hö-
he es neben dem bereits anderweit berücksichtigten Reparaturaufwand zu wei-
terem Reparaturaufwand seitens der Klägerin gekommen sei.
Das beanstandet die Anschlussrevision unter Hinweis auf den von der
Klägerin gehaltenen Tatsachenvortrag zu Recht. Danach sind bei durchgeführ-
ten Reparaturen sowohl Material- als auch Lohnkosten angefallen. Da aufgrund
des Beweisergebnisses davon auszugehen ist, dass auch die im Rahmen der
Anschlussrevision streitigen Kaffeemaschinen repariert worden sind, beinhaltete
das nicht nur für die Lohnkosten der Klägerin, die das Berufungsgericht der
Klägerin auch zugesprochen hat, sondern auch für die Materialkosten die Be-
hauptung, diese habe die Klägerin als Folge der fehlerhaften Leistung der Be-
klagten auch für die 9.546 Kaffeemaschinen aufgewendet. Da die Klägerin fer-
ner die Höhe der Materialkosten aufgeschlüsselt nach der die Doppelmuffe ein-
schließenden Baugruppe und nach der Verpackung mit insgesamt jeweils
6,70 DM angegeben hatte, war deshalb hinreichend dargelegt, dass der Kläge-
rin im Zusammenhang mit dem Austausch defekter Geräte ein Schaden von
63.958,20 DM entstanden ist. Die Abweisung der Klage auch in diesem Umfang
ist mithin nicht prozessordnungsgemäß. Das Berufungsgericht wird zu prüfen
haben, ob und inwieweit die Darlegung der Klägerin auch insoweit bestritten ist,
und gegebenenfalls insoweit weitere Sachaufklärung betreiben müssen, wenn
der Beklagten der ihr obliegende Entlastungsbeweis nicht gelingt.
Melullis
Scharen
Ambrosius
Mühlens
Meier-Beck
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 16.01.2001 - 14 O 70/00 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.03.2003 - 22 U 49/01 -