BGH Urteil vom 12.12.2001 – X ZR 192/00
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
BGB § 130
Verkündet am: 12. Dezember 2001 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Die Schaltung einer Anrufweiterleitung, bei der Telefonanrufe, die auf dem Ap-
parat eines tatsächlich oder nach der Verkehrsanschauung zur Entgegennah-
me von Willenserklärungen ermächtigten Mitarbeiter eingehen, an einem ande-
ren Telefonapparat entgegengenommen werden, bewirkt, daß der den Anruf
entgegennehmende Mitarbeiter - unabhängig von seiner Stellung im Unter-
nehmen - im Zweifel nach der Verkehrsauffassung als ermächtigt gilt, Willens-
erklärungen oder diesen gleichzustellende Mitteilungen mit Wirkung für den
Erklärungsempfänger entgegenzunehmen.
BGH, Urteil vom 12. Dezember 2001 - X ZR 192/00 - OLG Köln
LG Bonn
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 12. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,
die Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter
Asendorf
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das am 5. Oktober 2000 ver-
kündete Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln
aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, die auf dem Gebiet der Kälte- und Wärmetechnik tätig ist,
beansprucht von der Beklagten einen sowohl dem Grunde als der Höhe nach
unstreitigen restlichen Werklohn in Höhe von zuletzt 151.535,39 DM.
Die Beklagte hat gegen die Klageforderung mit einem von ihr geltend
gemachten Schadensersatzanspruch wegen eines im November 1992 einge-
tretenen Wasserschadens aufgerechnet, dem der folgende Sachverhalt zu-
grunde liegt:
Die Beklagte beauftragte die Klägerin am 2. Oktober 1991 mit der Aus-
führung von Arbeiten an einer Heizungsanlage im Bundesministerium der Ver-
teidigung. Bei den Arbeiten tauschten Mitarbeiter der Klägerin in der Überga-
bestation Hähne aus und dichteten diese neu ein, wobei sie Dichtungen ein-
bauten, die asbestfreies Material enthielten, das von der Streithelferin entwik-
kelt und produziert worden war. In dem von den Arbeiten betroffenen Bereich
der Heizungsanlage fließt heißes Druckwasser mit einer Temperatur von ca.
160 bis 180 ° C. Die von der Beklagten der Klägerin in Auftrag gegebenen Ar-
beiten wurden am 25. September 1992 ohne Beanstandungen abgenommen.
Am 3. November 1992 bemerkte der Zeuge N., der als Fachbauleiter der von
der Beklagten mit der Bauleitung und -überwachung beauftragten B.
GmbH tätig war, daß ein Hahn des Heißwasserrohrleitungssystems
in
der Übergabestation tropfte. Am 10. November 1992 stellten der Zeuge N.
und ein Mitarbeiter der damaligen Bundesbaudirektion bei einer gemeinsamen
Begehung fest, daß der Hahn immer noch tropfte.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Zeuge N. die Klägerin am
3. und 10. November 1992 von der von ihm festgestellten Undichtigkeit infor-
mierte und sie dabei aufforderte, die Undichtigkeit zu beseitigen. Die Beklagte
hat behauptet, daß der Zeuge N. bei seinen beiden Anrufen die Durch-
wahl des für das Bauvorhaben zuständigen Mitarbeiters der Klägerin B.
gewählt habe, wobei sich jeweils ein dem Zeugen N. unbekannter Mitar-
beiter bzw. eine Mitarbeiterin der Klägerin gemeldet und die Telefongespräche
entgegengenommen habe.
Am 15. November 1992 brach die zuvor nur tropfende Flachdichtung,
die die Klägerin bei ihren Arbeiten eingebaut hatte, in einer Flanschverbindung
des Absperrhahns. Nach dem Bruch der Dichtung traten große Mengen an
Heißwasser aus der Rohrleitung aus und überschwemmten den Bodenbereich
des dortigen Kellers. Es kam dadurch zu erheblichen Schäden an den elektri-
schen Einrichtungen sowie an der Starkstromversorgungsleitung. Außerdem
wurde der Anstrich beschädigt. Der entstandene Schaden beläuft sich auf
151.535,39 DM.
Das Landgericht hat die Aufrechnung nicht durchgreifen lassen und der
Klage - abgesehen von Kürzungen beim Zinsanspruch - stattgegeben. Das
Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zu-
rückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abwei-
sung der Klage weiter. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung
der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das
Berufungsgericht.
I. 1. Das Berufungsgericht verneint einen Schadensersatzanspruch der
Beklagten aus positiver Vertragsverletzung oder § 13 Nr. 7 VOB/B, da es je-
denfalls an einem Verschulden der Klägerin fehle. Der Sachverständige kom-
me in seinem Gutachten zwar zu dem Ergebnis, daß ein metallarmierter Dich-
tungswerkstoff eine höhere Sicherheit insbesondere gegen das sogenannte
"Ausblasen", d.h. Brechen der Dichtung, gewährleistet hätte als das tatsächlich
von der Klägerin verwendete Dichtungsmaterial der Qualität
"n.".
Diese Einschätzung beruhe aber auf den heutigen Erkenntnissen und Erfah-
rungen auf dem Gebiet der Dichtungstechnik. Nach den Ausführungen des
Sachverständigen sei im Jahre 1991 noch nicht bekannt gewesen, daß
A.-faserverstärkte Flanschdichtungen hydrolyseanfällig seien und beim Ein-
bau in Flanschverbindungen von Heißwasser- und/oder Heißdampfsystemen
aushärteten. Bei dieser Sachlage stellten die Auswahl und die Verwendung
einer
Flachdichtung
der
Qualität
"n."
statt
"n.
EG"
oder eines anderen metallarmierten Dichtungswerkstoffes keine vorwerfbare
Sorgfaltspflichtverletzung der Klägerin dar. Wenn aber selbst die Dichtungs-
hersteller im Jahre 1991 von der Tauglichkeit des verwendeten Dichtungsmate-
rials ausgegangen seien, habe sich die Klägerin als verarbeitendes Unterneh-
men auf die Angaben der Dichtungshersteller zu den Einsatzbedingungen und
Eigenschaften der Flanschdichtung der Qualität
"n." verlassen dür-
fen. Anhaltspunkte für einen fehlerhaften Einbau der Flanschdichtung seien
nicht gegeben.
Das Berufungsgericht hat weiter eine Haftung der Klägerin aus positiver
Vertragsverletzung wegen Verletzung einer Aufklärungs- oder Hinweispflicht
verneint. Es hat hierzu ausgeführt, daß zwar in objektiver Hinsicht eine Aufklä-
rungspflicht der Klägerin dahingehend bestanden habe, daß beabsichtigt sei,
eine neu entwickelte - asbestfreie - Flachdichtung einzubauen. Subjektiv treffe
die Klägerin jedoch kein Verschulden. Sie sei weder Herstellerin des Dich-
tungsmaterials noch der Dichtung. Als lediglich verarbeitender Handwerksbe-
trieb habe sie sich auf die Angaben des Herstellers oder ihres Lieferanten ver-
lassen dürfen. Ebenso wie die Hersteller habe die Klägerin davon ausgehen
dürfen, daß mit der Entwicklung von A. ein den Eigenschaften von As-
best äquivalentes Ersatzmaterial zur Verstärkung von kautschukgebundenen
Faserdichtungen zur Verfügung gestanden habe.
2. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts beanstandet die Revision
ohne Erfolg.
a) Auf das Vertragsverhältnis der Parteien sind die werkvertraglichen
Bestimmungen der §§ 631 ff. BGB anzuwenden.
b) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob der
Schaden infolge eines Fehlers oder einer mangelnden Eignung der von der
Klägerin eingebauten Dichtung eingetreten ist. Für das Revisionsverfahren ist
deshalb zugunsten der Beklagten hiervon auszugehen.
c) Das Berufungsgericht hat frei von Rechtsfehlern angenommen, daß
die Klägerin in diesem Zusammenhang jedenfalls kein Verschulden treffe.
Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe verkannt, daß
sich die Klägerin gemäß § 282 BGB analog vom Schuldvorwurf zu entlasten
habe. Zwar ist die Ansicht der Revision zutreffend, daß im Grundsatz beim
Feststehen einer objektiven Pflichtverletzung des Unternehmers, es dessen
Sache ist, sich hinsichtlich des Schuldvorwurfs zu entlasten (vgl. BGHZ 48,
310, 312; BGH, Urt. v. 28.09.1978 - VII ZR 254/77, BauR 1979, 159). Die Revi-
sion übersieht aber insoweit, daß das Berufungsgericht keine Beweislastent-
scheidung getroffen hat. Es hat vielmehr auf der Grundlage der Ausführungen
des Sachverständigen Prof. Dr. T. ohne Rechtsfehler festgestellt, daß zum
maßgeblichen Zeitpunkt weder die Hersteller von derartigem Dichtungsmaterial
noch die dieses verarbeitenden Unternehmen Anlaß gehabt haben, an der
Tauglichkeit des Dichtungsmaterials für den Zweck der Verwendung in Heiß-
wasser- bzw. Heißdampfsystemen zu zweifeln.
d) Ein etwaiges Verschulden der Streithelferin, die das Dichtungsmateri-
al entwickelt und produziert hat, kann der Klägerin nicht über § 278 BGB zuge-
rechnet werden. Es ist anerkannt (vgl. BGH, Urt. v. 09.02.1978 - VII ZR 84/77,
NJW 1978, 1157; Ingenstau/Korbion, VOB, 14. Aufl., B § 13 Rdn. 161 a
m.w.N.; Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 278 Rdn. 13 a), daß der Bau-
stofflieferant in der Regel nicht Erfüllungsgehilfe des Unternehmers ist. An-
haltspunkte dafür, daß die Streithelferin vorliegend - abweichend vom Regel-
fall - in den werkvertraglichen Pflichtenkreis der Klägerin gegenüber der Be-
klagten einbezogen worden ist, bestehen nicht.
e) Soweit das Berufungsgericht Anhaltspunkte für einen fehlerhaften
Einbau der Dichtung nicht für gegeben hält, wird das von der Revision hinge-
nommen. Rechtsfehler sind nicht ersichtlich.
f) Ohne Erfolg rügt die Revision, daß es der Klägerin oblegen hätte, die
Beklagte über die Verwendung des neuartigen, noch unerprobten Dichtungs-
materials und die damit verbundenen möglichen Risiken aufzuklären. Zwar
muß der Unternehmer auf Bedenken gegen die Brauchbarkeit einer noch uner-
probten Technik hinweisen (BGH, Urt. v. 24.09.1992 - VII ZR 213/91, DB 1993,
1281). Eine solche Aufklärungspflicht setzt aber voraus, daß für ihn bei hinrei-
chend sorgfältiger Prüfung überhaupt Anlaß zu Bedenken gegen die Eignung
des von ihm verwendeten Materials bestand. Ob dies der Fall ist, wird in erster
Linie durch das vom Unternehmer zu erwartende Fachwissen, durch den vom
Hersteller bzw. Lieferanten des Materials dem Unternehmer vermittelten Infor-
mationsstand, aber auch durch sonstige erhebliche Umstände bestimmt, die für
den Unternehmer als bedeutsam erkennbar sind (vgl. BGH, Urt. v. 23.10.1986
- VII ZR 48/85, NJW 1987, 643). Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht
hinreichend beachtet. Es ist unter Würdigung der Ausführungen des Sachver-
ständigen Prof. Dr. T. rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, daß die
Klägerin im Jahre 1991 weder gewußt habe noch habe erkennen oder anneh-
men müssen, daß die verwendeten asbestfreien Dichtungen im Gegensatz zu
den asbesthaltigen Dichtungen ausbrechen können und daß sich die Klägerin
diese Informationen damals auch nicht habe verschaffen können, da nicht ein-
mal die Hersteller zu diesem Zeitpunkt Erkenntnisse über die andersartigen
Verhaltenseigenschaften asbestfreier Dichtungen gehabt hätten.
g) Erfolglos macht die Revision weiter geltend, daß sich die Klägerin
nicht "blind" auf die Eignung des neuen und unerprobten Materials habe ver-
lassen dürfen und deshalb entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts
eine Druckprobe und unabhängig davon von sich aus weitere Kontrollen hätte
durchführen müssen. Zwar gehört es bei einem Werkvertrag auch ohne beson-
dere Zusage zu den übernommenen Hauptleistungspflichten des Unterneh-
mers, dafür zu sorgen, daß zur Herstellung des Werkes nur Sachen verwendet
werden, welche die erforderliche Eignung aufweisen, da der Unternehmer
durch den Werkvertrag die Erreichung des Erfolges verspricht (Sen.Urt. v.
14.09.1999 - X ZR 89/97, NJW 2000, 280). Wie sich aus den Ausführungen
unter I. 2. f. ergibt, bestand aber entgegen der Auffassung der Revision kein
Anlaß, an der Eignung des verwendeten Dichtungsmaterials für den ange-
strebten Zweck - der Verwendung in einem Heißwassersystem - zu zweifeln
und aus diesem Grunde weitere Überprüfungen wie etwa eine Druckprobe vor-
zunehmen.
II. 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Klägerin ihre ver-
traglichen oder nachvertraglichen (Obhuts-)Pflichten auch nicht dadurch ver-
letzt habe, daß sie nicht umgehend die Beseitigung der Leckage an dem Ab-
sperrhahn in der Übergabestation des Bundesministeriums der Verteidigung
veranlaßt habe. Es führt hierzu aus, daß nach dem Ergebnis der Beweisau f-
nahme feststehe, daß der Zeuge N. sowohl am 3. November 1992 als auch am
10. November 1992 bei der Klägerin angerufen und jeweils eine Dame oder
einen Herrn über die Undichtigkeit eines Absperrhahnes in der Übergabestati-
on des Bundesministeriums der Verteidigung informiert habe. Zugleich habe
der Zeuge N. jeweils dazu aufgefordert, sich um die Angelegenheit zu küm-
mern, insbesondere Herrn B. hiervon Mitteilung zu machen, damit die-
ser für die Beseitigung der Undichtigkeit sorge. Nach dem Ergebnis der Be-
weisaufnahme stehe aber nicht fest, ob der Klägerin die Mitteilungen des Zeu-
gen N. wirksam zugegangen seien. Als Empfangsboten kämen nach der
Verkehrsanschauung zwar auch Angestellte eines Kaufmanns in Betracht. Vor-
aussetzung sei jedoch, daß diese zur Entgegennahme von Erklärungen befugt
seien. Die Mitteilung an einen untergeordneten Angestellten, der erst den
maßgebenden Angestellten informieren solle, bewirke daher noch keinen Zu-
gang. Es lasse sich nicht mehr feststellen, ob der Zeuge N. mit einer Person
gesprochen habe, die zumindest als Empfangsbote der Klägerin angesehen
werden könne. Dies gehe zu Lasten der Beklagten, da diese die Beweislast für
den Zugang der empfangsbedürftigen Willenserklärung trage. Ein Organisati-
onsverschulden falle der Klägerin nicht zur Last. Ein mittelständischer Hand-
werksbetrieb wie die Klägerin sei nicht verpflichtet, seine Telefone ständig oder
zumindest während der üblichen Geschäftszeit mit Personen zu besetzen, die
zur Entgegennahme von Erklärungen befugt seien.
2. Dies greift die Revision mit Erfolg an.
a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der Beklagten
gegen die Klägerin ein Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verlet-
zung der Nachbesserungspflicht zustehen. Dieser Schadensersatzanspruch
leitet sich, abgesehen von dem Verzögerungsschaden wegen verspäteter
Nachbesserung (§ 286 BGB), im Anwendungsbereich der §§ 631 ff. BGB (zu
dem beim VOB-Vertrag anwendbaren § 13 Nr. 7 VOB/B vgl. Heier-
mann/Riedl/Rusam, VOB, 9. Aufl., B § 13 Rdn. 141 a) aus positiver Vertrags-
verletzung her (BGHZ 62, 83, 87; BGH, Urt. v. 18.06.1959 - VII ZR 181/58, LM
Nr. 4 zu § 635 BGB) und umfaßt alle Schäden, die durch das Unterbleiben der
Nachbesserung entstehen (BGHZ 70, 240, 243; vgl. auch BGH, Urt. v.
29.10.1975 - VIII ZR 103/74, NJW 1976, 234, 235).
Die Klägerin war aufgrund der bei ihr nach den zugrundezulegenden
Feststellungen des Berufungsgerichts eingegangenen Anrufen des Zeugen
N. vom 3. November und 10. November 1992, in denen dieser dazu auf-
gefordert hatte, die Undichtigkeit an dem tropfenden Hahn zu beseitigen, ver-
pflichtet, umgehend die Ursache für diese Undichtigkeit festzustellen und
- soweit ihr das möglich war - für Abhilfe zu sorgen. Angesichts der besonderen
Gefahrensituation, die durch das Leck in der Hochdruckheizungsanlage ent-
standen war, konnte die Beklagte von der Klägerin erwarten und verlangen,
daß diese unmittelbar nach Erhalt der Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit
den hierfür notwendigen Arbeiten begann. Daß insoweit ein unmittelbarer
Handlungsbedarf bestand, mußte sich schon deshalb aufdrängen, da nach der
Lebenserfahrung eine solche Undichtigkeit in einem Hochdruckheißwassersy-
stem befürchten läßt, daß es zu einer Ausweitung des Lecks mit der möglichen
Folge erheblicher Schäden kommen kann.
b) Der Annahme des Berufungsgerichts, daß nicht feststehe, ob die
Mitteilungen des Zeugen N. der Klägerin wirksam zugegangen seien, kann
nicht beigetreten werden.
aa) Bei seiner Würdigung geht das Berufungsgericht von einem zu en-
gen Verständnis des Begriffs des Empfangsboten aus und verneint deshalb zu
Unrecht einen Zugang der Erklärungen des Zeugen N..
Empfangsbote ist, wer entweder vom Empfänger zur Entgegennahme
von Erklärungen ermächtigt worden ist oder wer nach der Verkehrsauffassung
als ermächtigt anzusehen ist, Willenserklärungen oder diesen gleichstehende
Mitteilungen mit Wirkung für den Erklärungsempfänger entgegenzunehmen
(vgl. BGH, Urt. v. 27.01.1965 - VIII ZR 11/63, NJW 1965, 965, 966; BAG NJW
1993, 1093, 1094; Soergel/Hefermehl, BGB, 13. Aufl., § 130 Rdn. 9; Pa-
landt/Heinrichs, aaO, § 130 Rdn. 9; kritisch zur Empfangsbotenstellung kraft
Verkehrsanschauung Brinkmann, Der Zugang von Willenserklärungen, 1984,
S. 127-130) und zur Übermittlung an den Empfänger geeignet und bereit ist.
Von einem Kaufmann mit der Bedienung seines Telefonanschlusses beauf-
tragte Angestellte (vgl. dazu Soergel/Hefermehl, aaO, § 130 Rdn. 22 unter
Hinweis auf RGZ 103, 95, 97) werden regelmäßig ebenso kraft Verkehrsan-
schauung als Empfangsboten anzusehen sein wie sonstige kaufmännische
Angestellte des Empfängers (vgl. RGZ 61, 125, 127; 102, 295; BAG DB 1977,
546; Einsele in MünchKomm. z. BGB, 4. Aufl., § 130 Rdn. 25; Jauernig, BGB,
9. Aufl., § 130 Rdn. 7). Dem Berufungsgericht kann zwar im Grundsatz in sei-
ner Auffassung beigetreten werden, daß im Einzelfall bei untergeordneten Mit-
arbeitern die Stellung als Empfangsbote fehlen kann, wobei zu berücksichtigen
ist, daß bei nicht verkörperten Willenserklärungen wegen der Schwierigkeit,
mündliche Erklärungen korrekt zu übermitteln, höhere Anforderungen an die
Mittlungsperson zu stellen sind als etwa bei der Weitergabe verkörperter Äuße-
rungen (RGZ 60, 334, 336 f.; Einsele in MünchKomm. z. BGB, aaO, § 130
Rdn. 29; Soergel/Hefermehl, aaO, § 130 Rdn. 16 b). Es hat bei seiner Wertung
aber übersehen, daß der Zeuge N. stets bekundet hat, die Telefonnum-
mer des für die Abwicklung des Vertrages zuständigen Mitarbeiters B.
gewählt zu haben und über dessen Telefonapparat in Kontakt zu dem ihm un-
bekannten Mitarbeiter der Klägerin getreten zu sein. In diesem Zusammenhang
rügt die Revision unter Berufung auf § 286 ZPO zu Recht, daß das Berufungs-
gericht unberücksichtigt gelassen habe, daß die in erster Instanz vernommene
Zeugin S. ausgesagt habe, daß der Apparat von Herrn B. bei dessen
Abwesenheit regelmäßig auf Anrufumleitung geschaltet werde und die Anrufe
automatisch
in das
für Herrn B. zuständige Abteilungssekretariat ge-
schaltet werden.
In Fällen, in denen Telefonanrufe auf dem Apparat eines tatsächlich
oder nach der Verkehrsanschauung zur Entgegennahme von Willenserklärun-
gen ermächtigten Mitarbeiters eingehen, beinhaltet die Schaltung einer Anruf-
weiterleitung, die bewirkt, daß der Anruf an einem anderen Telefonapparat
entgegengenommen werden kann, daß der auf diese Weise eingehende An-
rufe entgegennehmende Mitarbeiter - unabhängig von seiner Stellung im Un-
ternehmen - im Zweifel nach der Verkehrsauffassung als ermächtigt gilt, Wil-
lenserklärungen oder diesen gleichzustellende Mitteilungen mit Wirkung für
den Erklärungsempfänger entgegenzunehmen.
bb) Auf die vom Zeugen N. abgegebenen Mängelbeseitigungsauf-
forderungen, die geschäftsähnliche Handlungen darstellen, finden die Vor-
schriften über Willenserklärungen, insbesondere auch die Bestimmungen über
den Zugang von Willenserklärungen, entsprechende Anwendung (vgl. BGH,
Urt. v. 14.10.1994 - V ZR 196/93, NJW 1995, 45, 46; Kramer in MünchKomm.
z. BGB, 4. Aufl., vor § 116 Rdn. 36). Wird eine fernmündliche Erklärung - wie
hier - nicht gegenüber dem Empfänger selbst, sondern gegenüber einem
Rdn. 22; vgl. auch RGZ 61, 125, 127; 102, 295). Die Zugangsvoraussetzungen
bestimmen sich in einem solchen Fall nach der Person des Adressaten der Er-
klärung. Wenn dieser bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse die (theoreti-
sche) Möglichkeit der Kenntnisnahme hat, ist die an seinen Empfangsboten
abgegebene Erklärung zugegangen. Denn der Empfangsbote hat lediglich die
Funktion einer personifizierten Empfangseinrichtung des Adressaten (BGH,
Urt. v. 15.03.1989 - VIII ZR 303/87, NJW-RR 1989, 757, 758; Sen.Urt. v.
17.03.1994 - X ZR 80/92, NJW 1994, 2613, 2614). Vom Adressaten, auf den
es für den Zugang allein ankommt, kann nach Ablauf der Zeit, die der Emp-
fangsbote für die Übermittlungstätigkeit normalerweise benötigt, erwartet wer-
den, daß er von der Erklärung Kenntnis nehmen kann, wobei sich in Fällen wie
dem vorliegenden, in denen die Erklärungen während der Geschäftszeit in den
Geschäftsräumen eingehen, die für die Übermittlung benötigte Zeit auf Null
reduzieren kann (BGH, Urt. v. 15.03.1989, aaO). Nach diesen Grundsätzen
sind die Mängelbeseitigungsaufforderungen des Zeugen N. jedenfalls späte-
stens
am
4.
und
11. November 1992 der Klägerin zugegangen. Auf die von der Revision weiter
angesprochene Frage eines Organisationsverschuldens kommt es nicht an.
III. Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat nicht möglich, da es
an den hierzu notwendigen Feststellungen fehlt. Bei der erneuten Verhandlung
und Entscheidung wird das Berufungsgericht auch zu prüfen haben, ob die Be-
klagte ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB trifft. Bei dessen Feststellung und
Bemessung, die in erster Linie Sache des Tatrichters ist und diesem vorbehal-
ten bleiben muß, wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß in der
Regel der Unternehmer, der sich zur entgeltlichen Ausführung eines Werkes
anbietet, im Verhältnis zum Besteller die alleinige Verantwortung trägt (Sen.Urt.
v. 12.01.1993 - X ZR 87/91, NJW 1993, 1191, 1192). Für die Annahme eines
Mitverschuldens wird demgemäß nicht genügen können, daß die Beklagte die
Gefahrenlage ebenfalls falsch eingeschätzt hat. Sie hatte nur dafür zu sorgen,
daß ihr Vertragspartner von der Undichtigkeit unterrichtet wurde, damit er tätig
werden konnte. Dem ist die Beklagte nachgekommen. Wie die Revision mit
Recht geltend macht, besteht deshalb für die Annahme eines überwiegenden
Mitverschuldens kein tragfähiger Grund. Ein Mitverschulden der Beklagten ge-
mäß § 254 BGB könnte allenfalls in Betracht kommen, wenn der von ihr einge-
schaltete Bauleiter angesichts der Gefahrenlage nicht nachdrücklich darauf
gedrungen hat, daß die Undichtigkeit beseitigt wird und er es bei den beiden
Telefonanrufen mit dem ihm unbekannten Mitarbeiter der Klägerin belassen
hat.
Ob dies der Fall ist und zur Annahme eines Mitverschuldens der Beklagten
genügen kann, wird der Tatrichter in Abwägung der beiderseitigen Obliegen-
heiten zu entscheiden haben.
Melullis
Scharen
Keukenschrijver
Mühlens
Asendorf