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BGH Beschluss vom 11.01.2006 – 2 StR 505/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Januar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Januar 2006 be-
schlossen:
1. Auf den Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren
in den Fällen II.4 bis II.10 der Urteilsgründe gemäß § 154
Abs. 2 StPO eingestellt.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Gera vom 9. Juni 2005 wird mit der Maßgabe als unbe-
gründet verworfen, dass der Angeklagte der besonders schwe-
ren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-
zung, der versuchten besonders schweren Vergewaltigung in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie der versuch-
ten besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit Kör-
perverletzung schuldig ist.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-
wendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tat-
einheit mit gefährlicher Körperverletzung (Tat 1) und wegen versuchter sexuel-
ler Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Tat 2) unter Einbe-
ziehung von fünf Einzelstrafen aus einer rechtskräftigen Vorverurteilung zu ei-
ner Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und wegen versuchter sexueller Nö-
tigung in Tateinheit mit Körperverletzung (Tat 3) sowie wegen Betrugs in sieben
Fällen unter Einbeziehung von neun Einzelstrafen aus einer nachfolgenden
Vorverurteilung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verur-
teilt; darüber hinaus hat es die Sicherungsverwahrung angeordnet.
Auf den Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren
in den Fällen II.4 bis II.10, in denen das Landgericht den Angeklagten jeweils
wegen Tankbetrugs zu Einzelfreiheitsstrafen von sechs Monaten verurteilt hat,
gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.
2. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Schuldspruch war entsprechend der Entscheidungsformel klarzustel-
len. In den Fällen II.2 und II.3 hat das Landgericht zutreffend angenommen,
dass der Angeklagte mit dem Einsatz der gefährlichen Werkzeuge gegen die
Tatopfer zugleich unmittelbar zu der jeweils geplanten Vergewaltigung im Sinne
von § 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB angesetzt hat. Da hier das Grundde-
likt des § 177 Abs. 1 StGB nicht vollendet, aber dieses sowie der besonders
schwere Fall versucht waren, war hier jeweils wegen versuchter Vergewaltigung
zu verurteilen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl., § 177 Rdn. 77 m.w.N.).
Das Landgericht hat überdies, wie es in den Urteilsgründen ausdrücklich
ausführt, zutreffend im Fall II.1 die Vollendung und in den Fällen II.2 und II.3
den Versuch der Qualifikation gemäß § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB als gegeben an-
gesehen. Die Schuldsprüche waren daher als vollendete bzw. versuchte be-
sonders schwere Vergewaltigung zu tenorieren (vgl. Tröndle/Fischer aaO § 177
Rdn. 78 m.w.N.).
3. Der Senat kann ausschließen, dass der Wegfall der sieben Einzelstra-
fen von jeweils sechs Monaten auf Grund der Verfahrenseinstellung die Be-
messung der zweiten Gesamtfreiheitsstrafe berührt. Das Landgericht hat für die
hier einbezogene Tat II.3 rechtsfehlerfrei eine Einzelstrafe von sechs Jahren
festgesetzt. Hieraus, aus den sieben Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten
sowie neun weiteren, nachträglich einbezogenen Einzelstrafen zwischen 60
Tagessätzen und drei Monaten Freiheitsstrafe hat es eine Gesamtfreiheitsstrafe
von fünf Jahren - also unterhalb der Einsatzstrafe - gebildet, um die besondere
Härte des Gesamtstrafübels bei Verhängung von zwei Gesamtstrafen aus-
zugleichen. Es ist daher ausgeschlossen, dass der Tatrichter ohne die Einbe-
ziehung der sechs Einzelstrafen zu einer noch milderen Strafe gelangt wäre.
4. Eine Kostentragung der Staatskasse im Hinblick auf die Teileinstellung
ist hier nicht veranlasst. Das Landgericht hat in den Fällen II.4 bis II.10 rechts-
fehlerfrei festgestellt, dass der Angeklagte jeweils an Selbstbedienungstankstel-
len tankte und davonfuhr, ohne zu bezahlen, um sich den Treibstoff rechtswid-
rig zuzueignen. Die Verfahrenseinstellung erfolgte im Hinblick darauf, dass in
diesen Fällen möglicherweise eine Irrtumserregung bei dem Tankstellenperso-
nal nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt ist und daher statt des Tatbe-
stands des Betrugs derjenige der Unterschlagung zu prüfen wäre.
Angesichts der in jedem Fall rechtsfehlerfrei festgestellten rechtswidrigen Zu-
eignung durch den Angeklagten ist für eine Auferlegung der Kosten und not-
wendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse kein Raum (§ 467
Abs. 4 StPO; vgl. Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 467 Rdn. 11).
Rissing-van Saan Bode Otten
Fischer Roggenbuck