BGH Beschluss vom 11.01.2006 – 2 StR 562/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Januar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Januar 2006 ge-
mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Meiningen vom 8. August 2005 wird mit der Maßgabe als unbe-
gründet verworfen, dass der Urteilstenor dahingehend berichtigt
wird, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 47 Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verur-
teilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 48 Fällen zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die
nicht ausgeführte Rüge der Verletzung formellen Rechts und die Sachrüge ge-
stützte Revision des Angeklagten führt lediglich zu einer Berichtigung des Ur-
teilstenors.
1. Die vom Senat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts
vorgenommene Berichtigung des Urteilstenors hinsichtlich der Anzahl der Taten
ist zulässig, weil es sich um ein offensichtliches Verkündungsversehen in dem
Sinne handelt, dass dem Landgericht ein Fehler allein bei der Zählung der ab-
geurteilten Fälle unterlaufen ist; ein solcher Zählfehler darf berichtigt werden,
wenn er für alle Verfahrensbeteiligten offensichtlich ist und seine Behebung
darum auch nicht den entfernten Verdacht einer inhaltlichen Änderung des Ur-
teils begründen kann (vgl. BGH NStZ 2000, 386 m.w.N.; NStZ-RR 2005, 79).
Das Landgericht hat die unter II. 39 bis 42 festgestellten vier Fälle des
Handeltreibens mit jeweils einem Kilogramm Haschisch im Januar 2005 verse-
hentlich als fünf Fälle gezählt. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Weg-
fall einer Einzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten. Da das Landgericht diese Ein-
zelstrafe bei der Gesamtstrafenbildung ausdrücklich berücksichtigt hat (UA S.
8), kann trotz der verbleibenden 47 Einzelstrafen zwischen sechs Monaten und
einem Jahr sechs Monaten nicht ausgeschlossen werden, dass der Rechtsfol-
genausspruch auf dem Zählfehler beruht. Die Gesamtfreiheitsstrafe ist jedoch
nach Maßgabe des § 354 Abs. 1b Satz 3 StPO in Verbindung mit § 354 Abs. 1a
Satz 1 StPO angemessen.
2. Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
StPO.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Roggenbuck Appl