BGH Beschluss vom 11.01.2006 – 2 StR 582/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Januar 2006
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 11. Januar 2006 ge-
mäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision der Beschuldigten wird das Urteil des Landge-
richts Mainz vom 16. August 2005 mit den Feststellungen aufge-
hoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Beschuldigte im Sicherungsverfahren nach § 63
StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Gegen dieses Ur-
teil wendet sich die Beschuldigte mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revi-
sion. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 9. Dezember
2005 ausgeführt: "Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
setzt gemäß § 63 StGB unter anderem voraus, dass auf Grund des Zustandes
des Täters künftig erhebliche rechtswidrige Straftaten mindestens aus dem Be-
reich der mittleren Kriminalität zu erwarten sind. Das Gesetz fordert dem Tat-
richter damit eine Gefährlichkeitsprognose ab, die eine Gesamtwürdigung des
Täters und seiner Tat voraussetzt. An dieser Gesamtwürdigung fehlt es hier.
Die Revision beanstandet in diesem Zusammenhang zu Recht, dass sich die
tatrichterliche Prognoseentscheidung nicht mit dem Umstand auseinandersetzt,
dass zwischen der Tat (Tatzeit 22. Dezember 2003) und dem verfahrensgegen-
ständlichen Urteil (16. August 2005) ein Zeitraum von 19 Monaten und drei Wo-
chen liegt, in dem die Beschuldigte sich nicht im behördlichen Gewahrsam be-
fand; der Unterbringungsbefehl gemäß § 126 a StPO erging erst mit Erlass des
Urteils (UA S. 7). Dass die in dem genannten Zeitraum in Freiheit befindliche
Beschuldigte offenbar trotz ihres krankhaften Zustandes keine Straftaten aus
dem Bereich der mittleren Kriminalität beging, musste bei der Prüfung der Fra-
ge, ob künftige Straftaten der Beschuldigten wahrscheinlich sind, Berücksichti-
gung finden; maßgeblicher Zeitpunkt für die Prognoseentscheidung ist derjeni-
ge der Hauptverhandlung, nicht derjenige der Tat (Tröndle/Fischer 53. Auflage
§ 63 StGB Rdnr. 20 m.w.N.). Die Gefährlichkeitsprognose bedarf daher der er-
neuten tatrichterlichen Prüfung."
Dem schließt sich der Senat an.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Roggenbuck Appl