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BGH Urteil vom 11.01.2006 – 5 StR 442/05

5. Strafsenat

5 StR 442/05

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 11. Januar 2006 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom

11. Januar 2006, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms,

Richter Häger,

Richterin Dr. Gerhardt,

Richter Dr. Raum,

Richter Schaal

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des

Landgerichts Cottbus vom 26. Mai 2005 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die

hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Ange-

klagten zu tragen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der

Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die auf den Rechtsfolgenausspruch be-

schränkte und auf die ausgeführte Sachrüge gestützte Revision der Staats-

anwaltschaft bleibt ohne Erfolg.

I.

Das Landgericht hat im Wesentlichen festgestellt: Der Angeklagte ver-

kaufte erlaubnislos und – wie dem Gesamtzusammenhang des Urteils zu

entnehmen ist – eigennützig in sechs Fällen Haschisch an den gesondert

Verfolgten K , nämlich 1 kg (offenbar ein Schreibversehen,

vielmehr 2 kg) im Fall 5, jeweils etwa 2 kg in den Fällen 4, 6 und 9 sowie je-

weils 4 kg in den Fällen 7 und 8. Das Landgericht hat in allen sechs Fällen

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1

Nr. 2 BtMG) angenommen, „obwohl ein bestimmter Wirkstoffgehalt des je-

weils verkauften Haschischs nicht festgestellt werden konnte,“ während es

sich jedoch „jeweils um Mengen von mindestens ca. 2 kg Haschisch handel-

te, so dass, auch im Hinblick auf die dadurch erzielten Verkaufserlöse, der

Grenzwert für eine nicht geringe Menge von 7,5 Gramm THC jeweils jeden-

falls um ein Vielfaches überschritten wurde.“ Nach Verneinung des Vorlie-

gens minder schwerer Fälle gemäß § 29a Abs. 2 BtMG hat das Landgericht

in den Fällen 4, 5, 6 und 9 jeweils auf eine Einzelfreiheitsstrafe von einem

Jahr und zwei Monaten und in den Fällen 7 und 8 jeweils auf eine Einzelfrei-

heitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten erkannt.

II.

Die verhängten Einzelstrafen und insbesondere die Gesamtfreiheits-

strafe sind zwar außerordentlich milde, rechtsfehlerhaft sind sie jedoch noch

nicht.

Das Landgericht hat zu Lasten des Angeklagten in Rechnung gestellt,

dass es sich in allen Fällen um sehr große Mengen von Haschisch, jeweils

mindestens 2 kg, handelte. Dem hat es zu Gunsten des Angeklagten gegen-

übergestellt, dass die Taten eine so genannte „weiche“ Droge betreffen und

mehrere Jahre zurückliegen, dass der Angeklagte geständig war, seine Ta-

ten bereute, sich seit fast dreieinhalb Jahren straffrei geführt und eine günsti-

ge soziale Entwicklung genommen hat.

Angesichts der Ausführungen zur Begründung des Vorliegens jeweils

eines Verbrechens nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG liegt hier ein durchgreifen-

der Rechtsfehler nicht darin, dass das Landgericht Mindestfeststellungen

zum Wirkstoffgehalt des verkauften Haschischs nicht getroffen hat.

Entgegen der Ansicht der Revision und des Generalbundesanwalts

besorgt der Senat nicht, dass das Landgericht das Geständnis des Ange-

klagten überbewertet hätte.

Schließlich ist zunächst die Höhe der schuldangemessenen Strafe zu

finden und erst dann über die Frage der Aussetzung der Vollstreckung der

Strafe zur Bewährung zu befinden. Nicht etwa darf das Bestreben, dem An-

geklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen, dazu führen, dass

die schuldangemessene Strafe unterschritten wird (st. Rspr. des Bundesge-

richtshofs, vgl. nur BGHSt 29, 319; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 19

und Schuldausgleich 29; BGH NStZ 1992, 489 und 2001, 311). Gegen diese

Regeln hat das Landgericht – entgegen der vom Generalbundesanwalt mit-

geteilten Ansicht des Generalstaatsanwalts des Landes Brandenburg – nicht

verstoßen. Die beanstandete Voranstellung des partiellen Entscheidungser-

gebnisses ist eine Konsequenz des vom Landgericht korrekt eingehaltenen

„Urteilsstils“.

III.

Die Überprüfung des Urteils nach § 301 StPO hat keinen Rechtsfehler

zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Harms Häger Gerhardt

Raum Schaal