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BGH Beschluss vom 11.01.2006 – 5 StR 554/05
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 11. Januar 2006 in der Strafsache gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2006
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Bremen vom 24. August 2005 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht wird als Gericht erster Instanz nach § 36 Abs. 5 BtMG im
nachträglichen Beschlussverfahren darüber zu befinden haben, ob die An-
rechnungsbestimmung des § 36 Abs. 3 BtMG auch bei Freiheitsstrafen von
über zwei Jahren angewandt werden kann (BGHR BtMG § 36 Abs. 3 An-
rechnung 1).
Harms Häger Gerhardt
Raum Schaal