Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.01.2006 – IV ZR 119/05

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Januar 2006

in dem Rechtsstreit

OLG Koblenz

Entsch. v. 27.04.05 - 1 U 904/04 -

LG Mainz

Entsch. v. 30.06.04 - 5 O 2/04 -

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Terno und die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Koblenz vom 27. April 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht

aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die

Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert

(§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat das Bestehen

einer Vorgründungsgesellschaft festgestellt und ist daher zutreffend

von einer Haftung des Beklagten analog §128 HGB ausgegangen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,

2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Beklagte

trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 50.074,68 €

Terno

Seiffert

Wendt

Dr. Kessal-Wulf

Felsch

Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 30.06.2004 - 5 O 2/04 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 27.04.2005 - 1 U 904/04 -