BGH Urteil vom 11.01.2006 – VIII ZR 268/04
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
Verkündet am: 11. Januar 2006 P o t s c h Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
CISG Art. 41 und Art. 43 Abs. 1
Zum Erfordernis einer Rüge von Rechtsmängeln in angemessener Frist gemäß
Art. 41, Art. 43 Abs. 1 CISG.
BGH, Urteil vom 11. Januar 2006 - VIII ZR 268/04 - OLG Hamm
LG Bielefeld
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Januar 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Rich-
ter Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert und Dr. Wolst
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Juli 2004 wird zurückgewie-
sen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, eine Fahrzeughändlerin mit Sitz in H. /Niederlan-
de, kaufte am 28. April 1999 von dem Beklagten, der in B. einen Auto-
handel betreibt, einen gebrauchten PKW P. zum Preis von 39.000 DM.
Der PKW wurde ihr zusammen mit dem am 5. März 1999 vom Kreis H.
ausgestellten Fahrzeugbrief gegen Bezahlung des Kaufpreises übergeben. Am
23. August 1999 stellte die Polizei das Auto bei der Klägerin sicher, weil der
Verdacht bestand, es handele sich um ein Fahrzeug, das in der Nacht vom
15. zum 16. Februar 1999 in Paris gestohlen worden war. Mit Schreiben vom
16. Mai 2000 verlangte die französische Versicherungsgesellschaft C. von
der Klägerin die Herausgabe des Fahrzeugs mit der Begründung, es handele
sich dabei um das am 16. Februar 1999 als gestohlen gemeldete Fahrzeug,
das nach Leistung der Entschädigungssumme an die Fahrzeugeigentümerin
nunmehr ihr, der Versicherungsgesellschaft, gehöre. Dies lehnte die Klägerin
ab und meinte, sie habe das Fahrzug gutgläubig erworben. Wegen des von der
Versicherung gegen die Klägerin geltend gemachten Herausgabeanspruchs ist
in den Niederlanden ein Rechtsstreit anhängig, der noch nicht beendet ist.
Mit Anwaltsschreiben vom 26. Oktober 1999 forderte die Klägerin vom
Beklagten Rückzahlung des Kaufpreises mit der Begründung, der Kaufvertrag
sei im Hinblick auf § 935 BGB unwirksam, da der Wagen in Frankreich gestoh-
len worden sei. Dies lehnte der Beklagte ab. Daraufhin reichte die Klägerin am
8. Dezember 2000 Klage auf Rückzahlung von 39.000 DM ein. Diese dem Be-
klagten am 14. Dezember 2000 zugestellte Klage nahm die Klägerin in der Fol-
gezeit zurück. Sodann hat sie erneut Klage erhoben, die nunmehr auf Zahlung
von 19.940,38 € sowie auf weitere 1.683,84 € als Schadensersatz für die Auf-
wendungen gerichtet ist, die ihr nach ihrem Vorbringen unter anderem im Zu-
sammenhang mit der Abholung des Autos beim Beklagten für Wartungs- und
Lackierarbeiten entstanden sind.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Be-
klagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und
die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die
Klägerin ihr Klageziel in vollem Umfang weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren noch von
Bedeutung, ausgeführt:
Die Klägerin könne den Beklagten nicht auf Aufhebung des Vertrags
bzw. auf Schadensersatz nach den Bestimmungen des hier anwendbaren UN-
Kaufrechts (CISG) in Anspruch nehmen. Voraussetzung hierfür sei das Vorlie-
gen eines Rechtsmangels im Sinne des Art. 41 CISG. Ein solcher Mangel wäre
dann gegeben, wenn einem gutgläubigen Eigentumserwerb der Klägerin die
Vorschrift des § 935 BGB, der nach deutschem Internationalem Privatrecht
(hier: Art. 43 EGBGB) anzuwenden sei, entgegenstünde. Der entsprechende
Sachvortrag der Klägerin sei vom Beklagten allerdings umfassend bestritten
worden. Die insoweit streitigen Fragen bedürften jedoch keiner Aufklärung, weil
die Klägerin den geltend gemachten Rechtsmangel dem Beklagten jedenfalls
nicht innerhalb angemessener Frist ab Kenntniserlangung und nicht in der er-
forderlichen Weise angezeigt habe (Art. 43 CISG). Angesichts der klaren Sach-
lage - Beschlagnahme des Fahrzeugs wegen des Diebstahlsverdachts -, die
auch für einen juristischen Laien ohne weitere Überlegungen oder Rechtsrat als
besonders wichtiges Geschehen zu erkennen gewesen sei, hätte die Rüge spä-
testens innerhalb eines Monats, also bis zum 23. September 1999, erfolgen
müssen. Dementsprechend habe für die Klägerin seit der Beschlagnahme er-
kennbar Anlass bestanden, ihrem Vertragspartner diesen gravierenden Vor-
gang sogleich mitzuteilen, um auch diesem die alsbaldige Aufklärung oder Gel-
tendmachung eigener Ansprüche gegen seinen Verkäufer zu ermöglichen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei aber nicht hinreichend sicher
feststellbar, dass die Klägerin ihr Wissen innerhalb der genannten Frist an den
Beklagten weitergegeben habe. Die erste schriftliche Rüge stamme vom
26. Oktober 1999 und könne deshalb nicht mehr als rechtzeitig angesehen
werden.
Auch soweit sich die Klägerin zur Begründung des Rechtsmangels auf
die Geltendmachung von Rechten an dem PKW durch Dritte stütze, sei die Ein-
haltung einer Rügefrist von längstens einem Monat nicht feststellbar. Die ent-
sprechenden Anwaltsschreiben datierten vom 16. und 24. Mai 2000, so dass
die Rüge spätestens am 24. Juni 2000 hätte erfolgen müssen. Dazu habe die
Klägerin aber nichts Konkretes vorgetragen. Die erste - später wieder zurück-
genommene - Klage stamme vom 8. Dezember 2000 und sei deshalb auf kei-
nen Fall als rechtzeitige Rüge zu werten.
Die Voraussetzungen, unter denen eine Rüge ausnahmsweise nach
Art. 43 Abs. 2 CISG entbehrlich sei, seien nicht gegeben. Erforderlich wäre in-
soweit eine positive Kenntnis des Beklagten von dem Recht oder den Ansprü-
chen Dritter in dem Zeitpunkt, in dem ihm die Rüge hätte zugehen müssen. Ei-
ne derartige Kenntnis sei aber nicht feststellbar. Schließlich sei auch eine hin-
reichende Entschuldigung der Klägerin für die Versäumung der Rügefrist
(Art. 44 CISG) nicht anzunehmen.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand, so dass
die Revision der Klägerin zurückzuweisen ist.
Zutreffend ist das Berufungsgericht von der Anwendbarkeit des Überein-
kommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wa-
renkauf (CISG) ausgegangen, da beide Parteien ihre Niederlassungen in ver-
schiedenen Vertragsstaaten haben (Art. 1 Abs. 1 Buchst. a CISG). Zu Recht hat
das Berufungsgericht Ansprüche der Klägerin gemäß Art. 81 Abs. 2 CISG auf
Rückzahlung des Kaufpreises und Erstattung von Unkosten verneint. Die Klä-
gerin kann nicht Aufhebung des Vertrages wegen einer wesentlichen Vertrags-
verletzung nach Art. 45 Abs. 1 Buchst. a, Art. 49 Abs. 1 Buchst. a CISG verlan-
gen, und ihr steht auch kein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 45 Abs. 1
Buchst. b, Art. 74 CISG zu, weil sie die geltend gemachten Rechtsmängel im
Sinne des Art. 41 CISG nicht gemäß Art. 43 Abs. 1 CISG rechtzeitig gerügt hat.
1. Nach Art. 41 Satz 1 CISG hat der Verkäufer die Ware frei von Rechten
oder Ansprüchen Dritter zu liefern. Kommt der Käufer jedoch der ihm in Art. 43
Abs. 1 CISG auferlegten Obliegenheit, das Recht oder den Anspruch des Drit-
ten innerhalb einer angemessenen Frist anzuzeigen, nicht nach, kann er sich
auf seine Rechte nach Art. 41 CISG nicht berufen.
a) Dem Berufungsgericht ist in der Annahme zu folgen, dass die Klägerin
dem Beklagten den in erster Linie geltend gemachten Rechtsmangel, das noch
bestehende Eigentum eines Dritten an dem Fahrzeug, nicht rechtzeitig ange-
zeigt hat. Die angemessene Frist des Art. 43 Abs. 1 CISG wird in Lauf gesetzt
mit dem Zeitpunkt, in dem der Käufer von dem Rechtsmangel Kenntnis erlangt
hat oder hätte erlangen müssen. Von dem von der Klägerin behaupteten, sei-
tens der Beklagten bestrittenen Diebstahl des Fahrzeugs in Paris hat die Kläge-
rin nach ihrem Vorbringen durch die Beschlagnahme vom 23. August 1999 er-
fahren. Ihre Mitteilung im Schreiben ihres Rechtsanwalts vom 26. Oktober
1999, rund zwei Monate nach der Beschlagnahme, ist dann aber, wie der Tat-
richter zutreffend ausführt, nicht mehr innerhalb angemessener Frist erfolgt.
Ausschlaggebend für die Bemessung der Frist sind die Umstände des
Einzelfalles, so dass sich eine schematische Festlegung der Dauer der Rüge-
frist verbietet. Dem Käufer muss ein gewisser Zeitraum zugebilligt werden, in
dem er sich ein ungefähres Bild von der Rechtslage machen kann (Schwenzer
in Schlechtriem/Schwenzer, CISG, 4. Aufl., Art. 43 Rdnr. 3; Staudinger/Magnus,
CISG (2005), Art. 43 Rdnr. 20, jew.m.w.Nachw.); hierbei ist auch die Art des
Rechtsmangels zu berücksichtigen. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat
das Berufungsgericht den Zeitraum von mehr als zwei Monaten seit der Be-
schlagnahme rechtsfehlerfrei als nicht mehr angemessene Überlegungsfrist
gewertet.
Vergeblich beruft sich die Revision darauf, dass bei dem grenzüber-
schreitenden Warenverkehr eine langwierige juristische Prüfung unter Einschal-
tung von Rechtsanwälten mit spezieller Fachkenntnis notwendig sei. Wie der
Tatrichter zutreffend ausführt, war auch für einen juristischen Laien wie die Klä-
gerin der Verdacht auf einen Diebstahl, der durch die polizeiliche Beschlag-
nahme augenfällig wurde, als besonders gewichtiges Geschehen zu erkennen,
ohne dass es der Einholung von Rechtsrat bedurft hätte. Es war ihr möglich und
zumutbar, den Beklagten durch eine Schilderung des tatsächlichen Vorgangs
von dem Diebstahlsverdacht zu unterrichten, damit dieser, dem Zweck der An-
zeigepflicht entsprechend (Schwenzer, aaO Rdnr. 2), möglichst bald in die Lage
versetzt wurde, das Recht des Dritten abzuwehren. Dass sich die Klägerin tat-
sächlich in dem Umfang, wie die Revision ihn allgemein als erforderlich dar-
stellt, einer Prüfung der Rechtslage unterzogen habe, wird von der Revision
nicht durch Bezugnahme auf ein entsprechendes Vorbringen der Klägerin in
den Tatsacheninstanzen belegt.
b) Zu Unrecht meint die Revision, auch bei Annahme einer Verspätung
der Rüge habe die Klägerin nicht sämtliche Mängelansprüche verloren, weil sie
nämlich für die Fristversäumung eine "vernünftige Entschuldigung" im Sinne
des Art. 44 CISG habe. Das trifft nicht zu.
Nach Art. 44 CISG kann der Käufer ungeachtet der Nichteinhaltung der
Frist des Art. 43 Abs. 1 CISG Schadensersatz verlangen, wenn er eine vernünf-
tige Entschuldigung dafür hat, dass er die erforderliche Anzeige eines Sach-
oder Rechtsmangels unterlassen hat. Entschuldigt in diesem Sinne ist ein Ver-
halten des Käufers, das nach den Umständen des Einzelfalls billigerweise ein
gewisses Verständnis und eine gewisse Nachsicht verdient (vgl. Huber/
Schwenzer in Schlechtriem/Schwenzer, aaO, Art. 44 Rdnr. 5). Dies ist nament-
lich dann der Fall, wenn der Verstoß gegen die Obliegenheit des Art. 43 CISG
- insbesondere auch im Hinblick auf persönliche Umstände des Käufers - im
Ergebnis so leicht wiegt, dass er einem Käufer im redlichen Geschäftsverkehr
üblicherweise nachgesehen wird und deshalb billigerweise nicht die schwerwie-
gende Folge eines vollständigen Gewährleistungsausschlusses rechtfertigt
(Achilles, Kommentar zum UN-Kaufrechtsübereinkommen (CISG), 2000, Art. 44
Rdnr. 3; Staudinger/Magnus, aaO, Art. 44 Rdnr. 10). Dabei ist jedoch Zurück-
haltung geboten; eine weite Auslegung des Art. 44 CISG verbietet sich schon
im Hinblick auf seinen Charakter als Ausnahmevorschrift.
Die Revision beruft sich in diesem Zusammenhang ebenso wie bei der
Frage der Bemessung der Frist des Art. 43 CISG auf die "komplizierte Sachlage
mit Bezug zu drei unterschiedlichen Rechtsordnungen" und auf "sprachliche
Komplikationen". Dieser Gesichtspunkt greift bereits deshalb nicht durch, weil
die Revision, wie dargetan, ein Vorbringen der Klägerin in den Tatsachenin-
stanzen, sie habe wegen der Ermittlung der komplizierten Sachlage und auf-
grund von Sprachschwierigkeiten so lange für die Vorbereitung der Rüge benö-
tigt, nicht aufzeigen kann.
Nach alledem hat es das Berufungsgericht zu Recht dahinstehen lassen,
ob die Klägerin nicht doch Eigentümerin des Fahrzeugs geworden ist, wie sie in
dem mit der Rechtsnachfolgerin der C. geführten Rechtsstreit geltend macht.
2. Das Berufungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass
der Klägerin Ansprüche deshalb zustehen könnten, weil die französische Versi-
cherungsgesellschaft C. von ihr mit Schreiben vom 16. Mai 2000 Herausga-
be des Fahrzeugs verlangt hat; es hat aber auch in diesem Zusammenhang zu
Recht das Vorliegen einer fristgemäßen Rüge verneint.
a) Ein Rechtsmangel im Sinne des Art. 41 CISG ist auch dann gegeben,
wenn die Sache nicht frei von Ansprüchen Dritter ist. Seinem Sinn und Zweck
nach soll Art. 41 CISG den Käufer von vornherein davor schützen, sich mit ei-
nem Dritten wegen irgendwelcher Ansprüche, die von diesem ihm gegenüber
hinsichtlich des Kaufgegenstandes erhoben werden und deren Berechtigung er
nicht sofort überprüfen kann, auseinandersetzen zu müssen (Achilles, aaO,
Art. 41 Rdnr. 3; Schwenzer in Schlechtriem/Schwenzer, aaO, Art. 41 Rdnr. 9;
Staudinger/Magnus, aaO, Art. 41 Rdnr. 15). Ob dies auch für Ansprüche gilt,
die völlig aus der Luft gegriffen sind, ist umstritten (vgl. Schwenzer, aaO
Rdnr. 10; Staudinger/Magnus, aaO Rdnr. 16 f.), bedarf hier aber keiner Ent-
scheidung.
b) Die Klägerin kann aber aus der Inanspruchnahme des Fahrzeugs
durch die C. keine Rechte herleiten, weil sie dem Beklagten dies nicht recht-
zeitig angezeigt hat. Ein Anspruch auf Herausgabe des Wagens ist nach den
getroffenen Feststellungen mit Schreiben vom 16. Mai 2000 gegen die Klägerin
erhoben worden. Dabei handelte es sich um ein Schreiben des niederländi-
schen Rechtsanwalts der französischen Versicherung C. , die nach der Be-
hauptung der Klägerin die französische Leasinggesellschaft entschädigt hatte,
in deren Eigentum das angeblich am 16. Februar 1999 in Paris entwendete
Fahrzeug gestanden hatte; dieses Schreiben ging am 17. Mai 2000 bei der Klä-
gerin ein. Es ist nicht festgestellt und wird auch von der Revision nicht durch
Bezugnahme auf entsprechendes Vorbringen der Klägerin in den Tatsachenin-
stanzen aufgezeigt, dass sich die Klägerin aufgrund des Herausgabeverlangens
der C. vom 16. Mai 2000 - von der im Dezember 2000 erhobenen, später
zurückgenommenen Klage abgesehen - an den Beklagten gewandt hat. Ob die
im Dezember 2000 erhobene, dem Beklagten am 14. Dezember 2000 zuge-
stellte Klage den inhaltlichen Anforderungen des Art. 43 Abs. 1 CISG genügt
und deshalb als Rüge des Rechtsmangels zu gelten hätte, kann dahinstehen;
denn jedenfalls hat die Klägerin damit, wie das Berufungsgericht zutreffend dar-
legt, die mit dem Herausgabeverlangen vom Mai 2000 in Lauf gesetzte Frist
des Art. 43 Abs. 1 CISG nicht eingehalten. Seit dem Herausgabeverlangen wa-
ren bis zur Klageerhebung nahezu sieben Monate vergangen.
c) Die Rügefrist in Bezug auf die Inanspruchnahme des Fahrzeugs durch
die C. ist auch nicht dadurch als gewahrt anzusehen, dass die Klägerin den
Beklagten schon zuvor durch das Schreiben vom 26. Oktober 1999 von der po-
lizeilichen Beschlagnahme unterrichtet hatte. In dem Schreiben hatte sie ihre
Ansprüche allein auf den durch die polizeiliche Beschlagnahme aufgetretenen
Diebstahlsverdacht gestützt. Durch dieses Schreiben konnte die Klägerin dem
Beklagten nicht bereits die erst später gegen sie geltend gemachten Ansprüche
des Dritten, der C. , anzeigen. Es genügt nicht, dass der Beklagte durch das
Schreiben allgemein von dem behaupteten Diebstahlsvorgang in Kenntnis ge-
setzt worden war. Die Anzeige des Anspruchs des Dritten soll es dem Verkäu-
fer ermöglichen, mit dem Dritten Verbindung aufzunehmen und den gegen den
Käufer gerichteten Anspruch abzuwehren. Die Anzeige muss deshalb die Per-
son des Dritten bezeichnen und den Verkäufer über die von diesem unternom-
menen Schritte unterrichten (Schwenzer in Schlechtriem/Schwenzer, aaO,
Art. 43 Rdnr. 2). Diese Voraussetzungen sind durch das frühere Schreiben vom
26. Oktober 1999 nicht erfüllt. Von dem Anspruch eines Dritten, der einen
Rechtsmangel im Sinne des Art. 41 CISG begründet hätte, war in dem Schrei-
ben nicht die Rede; dies beruhte ersichtlich darauf, dass auch der Klägerin ge-
genüber bis zu diesem Zeitpunkt ein solcher Anspruch noch nicht geltend ge-
macht worden war. Zudem fehlte es an der Bezeichnung der Person des An-
spruchstellers. Hierfür genügte auch nicht der Hinweis, das Fahrzeug sei "den
wirtschaftlich Berechtigten wieder zur Verfügung gestellt worden", der im Übri-
gen auf einem Informationsversehen des Anwalts der Klägerin beruhte und
nicht den Tatsachen entsprach. Dass der Klägerin ein Entschuldigungsgrund im
Sinne des Art. 44 CISG für die verspätete Anzeige des von der C. erhobenen
Herausgabeverlangens nicht zusteht, liegt auf der Hand.
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Ball
Dr. Deppert für den wegen Urlaubs an der Unterzeichnung verhinderten Richter am Bundesgerichtshof Dr. Leimert Karlsruhe, 08.02.2006
Dr. Wolst
Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 03.04.2003 - 10 O 54/02 - OLG Hamm, Entscheidung vom 15.07.2004 - 2 U 83/03 -