Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.01.2006 – 2 ARs 53/06

2. Strafsenat

Schreibfehlerberichtigung

2 ARs 53/06

In der

Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

hier: Anfragebeschluss des 1. Strafsenats vom 12. Januar 2006 - 1 StR 466/05 -

wird der Beschluss des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 31. Mai 2006 wegen eines offensichtlichen Schreibversehens dahingehend berichtigt, dass es auf Seite 3 unter Randnummer 7, 8. Zeile anstatt "n. K." richtig heißen muss "u. U.".

Karlsruhe, den 3. Juli 2006

Geschäftsstelle des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs

Mayer, Justizangestellte