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BGH Beschluss vom 12.01.2006 – IX ZR 151/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Januar 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 12. Januar 2006
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
6. Juni 2002 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
259.512,75 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO), hat aber kei-
nen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-
onsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Die Zinsaussprüche betreffend die Beträge in Höhe von 75.730,51 €
über den 15. März 2002 hinaus und 6.459 € seit dem 14. Juni 1994 mögen
rechtlichen Bedenken begegnen; insoweit würde das angefochtene Urteil je-
doch nur auf einer fehlerhaften Anwendung einfachen Rechts in einem Einzel-
fall beruhen. Einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs ver-
mag der Senat nicht festzustellen. Einen sonstigen Zulassungsgrund zeigt die
Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf. Im Übrigen ist das angefochtene Urteil
revisionsrechtlich nicht angreifbar; von einer weiteren Begründung der Ent-
scheidung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Fischer Raebel Kayser
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 18.09.2001 - 4 O 18928/99 -
OLG München, Entscheidung vom 06.06.2002 - 8 U 5192/01 -