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BGH Beschluss vom 12.01.2006 – IX ZR 151/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Januar 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 12. Januar 2006

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom

6. Juni 2002 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

259.512,75 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO), hat aber kei-

nen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543

Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-

2

Die Zinsaussprüche betreffend die Beträge in Höhe von 75.730,51 €

über den 15. März 2002 hinaus und 6.459 € seit dem 14. Juni 1994 mögen

rechtlichen Bedenken begegnen; insoweit würde das angefochtene Urteil je-

doch nur auf einer fehlerhaften Anwendung einfachen Rechts in einem Einzel-

fall beruhen. Einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs ver-

mag der Senat nicht festzustellen. Einen sonstigen Zulassungsgrund zeigt die

Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf. Im Übrigen ist das angefochtene Urteil

revisionsrechtlich nicht angreifbar; von einer weiteren Begründung der Ent-

scheidung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Fischer Raebel Kayser

Cierniak Lohmann

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 18.09.2001 - 4 O 18928/99 -

OLG München, Entscheidung vom 06.06.2002 - 8 U 5192/01 -