Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.01.2006 – IX ZR 161/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Januar 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 12. Januar 2006

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 29. Mai

2002 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

136.928,21 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indes-

sen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung

(§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder

die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revi-

sionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat die

von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage nach dem Umfang

der Rechtskraft in den sogenannten Abtretungsfällen auf der Grundlage der

hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urt. v.

25. September 1975 - VII ZR 243/74, WM 1975, 1181 f; v. 19. September 1985

- VII ZR 15/85, WM 1985, 1513 f; siehe ferner Stein/Jonas/Leipold, ZPO

21. Aufl. § 322 Rn. 231, 240; MünchKomm-ZPO/Gottwald, 2. Aufl. § 322

Rn. 143; Zöller/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. vor § 322 Rn. 57) beantwortet.

Höchstrichterlicher Klärungsbedarf stellt sich hierbei nicht. Entgegen der Auf-

fassung der Nichtzulassungsbeschwerde ist von der Wirksamkeit des Abtre-

tungsvertrags vom 15./16. Dezember 1998 auszugehen. Der Kläger des Erst-

prozesses konnte die Wirksamkeit der Abtretungsvereinbarung nur nicht bewei-

sen. Die Unterzeichnung des Abtretungsvertrages durch die Klägerin des Erst-

prozesses nach Schluss der mündlichen Verhandlung hatte sonach keine kon-

stitutive Wirkung mehr.

2

Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen, weil sie nicht

geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine

Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).

Fischer

Raebel

Kayser

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

LG Hannover, Entscheidung vom 18.05.2001 - 13 O 6074/00-317 -

OLG Celle, Entscheidung vom 29.05.2002 - 3 U 205/01 -