BGH Beschluss vom 12.01.2006 – IX ZR 161/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Januar 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 12. Januar 2006
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 29. Mai
2002 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
136.928,21 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indes-
sen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
(§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revi-
sionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat die
von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage nach dem Umfang
der Rechtskraft in den sogenannten Abtretungsfällen auf der Grundlage der
hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urt. v.
25. September 1975 - VII ZR 243/74, WM 1975, 1181 f; v. 19. September 1985
- VII ZR 15/85, WM 1985, 1513 f; siehe ferner Stein/Jonas/Leipold, ZPO
21. Aufl. § 322 Rn. 231, 240; MünchKomm-ZPO/Gottwald, 2. Aufl. § 322
Rn. 143; Zöller/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. vor § 322 Rn. 57) beantwortet.
Höchstrichterlicher Klärungsbedarf stellt sich hierbei nicht. Entgegen der Auf-
fassung der Nichtzulassungsbeschwerde ist von der Wirksamkeit des Abtre-
tungsvertrags vom 15./16. Dezember 1998 auszugehen. Der Kläger des Erst-
prozesses konnte die Wirksamkeit der Abtretungsvereinbarung nur nicht bewei-
sen. Die Unterzeichnung des Abtretungsvertrages durch die Klägerin des Erst-
prozesses nach Schluss der mündlichen Verhandlung hatte sonach keine kon-
stitutive Wirkung mehr.
Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen, weil sie nicht
geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine
Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).
Fischer
Raebel
Kayser
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 18.05.2001 - 13 O 6074/00-317 -
OLG Celle, Entscheidung vom 29.05.2002 - 3 U 205/01 -