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BGH Beschluss vom 12.01.2006 – IX ZR 191/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Januar 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 12. Januar 2006
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Hamm vom 5. Juni 2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungs-
beschwerde nach einem Wert von 230.000 Euro.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die
Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers (Art. 103 Abs. 1
GG) legt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht ausreichend dar. Art. 103 Abs. 1
GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur
Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Anspruch auf rechtliches
Gehör ist aber erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das
Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszu-
gehen, dass das Gericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis genommen
und in Erwägung gezogen hat. Es ist dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem
Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (BVerfGE
96, 204, 216 f). Damit sich ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen
lässt, müssen demnach besondere Umstände deutlich gemacht werden, die
zweifelsfrei darauf schließen lassen, dass tatsächliches Vorbringen eines Betei-
ligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entschei-
dung nicht erwogen worden ist (BGHZ 154, 288, 300 f m.w.N.). Daran fehlt es
hier. Das Berufungsgericht hat andere Schlüsse aus dem Gutachten gezogen,
als der Kläger für richtig hält. Daraus folgt jedoch nicht, dass es das Vorbringen
des Klägers nicht beachtet hätte. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte
nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1, 12; BVerfG
NJW 2005, 3345, 3346).
Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen, weil sie nicht
geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine
Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).
Fischer
Raebel
Kayser
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Essen, Entscheidung vom 20.06.2001 - 44 O 144/00 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 05.06.2002 - 25 U 148/01 -