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BGH Beschluss vom 12.01.2006 – IX ZR 191/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Januar 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 12. Januar 2006

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Hamm vom 5. Juni 2002 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungs-

beschwerde nach einem Wert von 230.000 Euro.

Gründe

2

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die

Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers (Art. 103 Abs. 1

GG) legt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht ausreichend dar. Art. 103 Abs. 1

GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur

Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Anspruch auf rechtliches

Gehör ist aber erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das

Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszu-

gehen, dass das Gericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis genommen

und in Erwägung gezogen hat. Es ist dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem

Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (BVerfGE

96, 204, 216 f). Damit sich ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen

lässt, müssen demnach besondere Umstände deutlich gemacht werden, die

zweifelsfrei darauf schließen lassen, dass tatsächliches Vorbringen eines Betei-

ligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entschei-

dung nicht erwogen worden ist (BGHZ 154, 288, 300 f m.w.N.). Daran fehlt es

hier. Das Berufungsgericht hat andere Schlüsse aus dem Gutachten gezogen,

als der Kläger für richtig hält. Daraus folgt jedoch nicht, dass es das Vorbringen

des Klägers nicht beachtet hätte. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte

nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1, 12; BVerfG

NJW 2005, 3345, 3346).

3

Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen, weil sie nicht

geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine

Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).

Fischer

Raebel

Kayser

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

LG Essen, Entscheidung vom 20.06.2001 - 44 O 144/00 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 05.06.2002 - 25 U 148/01 -