BGH Beschluss vom 12.01.2006 – IX ZR 221/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Januar 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 12. Januar 2006
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom
28. August 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 26.871,03 €
festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch
im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Sicherung einer einheit-
lichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Bundesgerichtshofes
(§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO).
Dieser Zulassungsgrund ist unter anderem gegeben, wenn einem Ge-
richt bei der Anwendung von Rechtsnormen Fehler unterlaufen sind, welche die
Wiederholung durch dasselbe Gericht oder die Nachahmung durch andere Ge-
richte erwarten lassen, und wenn dadurch so schwer erträgliche Unterschiede
in der Rechtsprechung zu entstehen oder fortzubestehen drohen, dass eine
höchstrichterliche Leitentscheidung notwendig ist. Eine derartige Wiederho-
lungs- oder Nachahmungsgefahr kann sich auch unabhängig von den Darle-
gungen in der Nichtzulassungsbeschwerde aus der rechtlichen Begründung des
angefochtenen Urteils ergeben. Ein solcher Fall liegt vor, wenn die Begründung
sich verallgemeinern lässt und eine nicht unerhebliche Zahl künftiger Sachver-
halte zu erwarten ist, auf welche die Argumentation übertragen werden kann
(BGHZ 159, 135, 139 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt,
weil die Begründung des angefochtenen Urteils von den besonderen Umstän-
den des Einzelfalls geprägt ist und nicht verallgemeinert werden kann.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO).
Fischer
Raebel
Kayser
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Verden, Entscheidung vom 19.12.2001 - 8 O 66/01 -
OLG Celle, Entscheidung vom 28.08.2002 - 3 U 84/02 -