BGH Beschluss vom 12.01.2006 – IX ZR 35/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 35/05
BESCHLUSS
vom
12. Januar 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 12. Januar 2006
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss
vom 3. November 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103
Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen
und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte
des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu be-
scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom
3. November 2005 die von der Anhörungsrüge des Klägers umfassten Angriffe
der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen
Revisionszulassungsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Be-
anstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit - ohne
dass dies nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO rechtlich geboten gewesen wäre - sei-
nem die Beschwerde zurückweisenden Beschluss eine kurze Begründung bei-
gefügt. Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem Verfah-
rensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab-
gesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Be-
schluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungs-
recht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der
Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhö-
rungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO im
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auszuhebeln. Auch nach der Gesetzes-
begründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzu-
lassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung
herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; Beschl. v. 24. Februar 2005
- III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, 1433; v. 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, FamRZ
2005, 1831 f; siehe ferner BGH, Beschl. v. 19. Januar 2004 - II ZR 108/02, WM
2004, 1894, 1895).
Fischer
Raebel
Kayser
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 10.05.2004 - 16 O 482/03 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 27.01.2005 - 2 U 690/04 -