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BGH Beschluss vom 12.01.2006 – IX ZR 41/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Januar 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 12. Januar 2006

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revisi-

on in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Frankfurt am Main vom 23. Januar 2002 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach ei-

nem Wert von 248.751,68 Euro.

Gründe

1

Entgegen der Ansicht der Kläger unterfällt die von ihnen eingelegte Revi-

sion den Vorschriften der §§ 542 ff ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Re-

form des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001. Gemäß § 26 Nr. 7 EGZPO gelten für

die Revision die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften weiter, wenn

die mündlichen Verhandlung, auf die das anzufechtenden Urteil ergeht, vor dem

1. Januar 2002 geschlossen worden ist. Im schriftlichen Verfahren tritt an die

Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem

Schriftsätze eingereicht werden konnten. Im vorliegenden Fall ist im schriftli-

chen Verfahren aufgrund der bis zum 11. Januar 2002 eingereichten Schriftsät-

ze entschieden worden. Fehler, die dem Berufungsgericht bei der Anordnung

des schriftlichen Verfahrens und der Bestimmung der Schriftsatzfrist unterlaufen

sind, ändern nichts daran, dass eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren

getroffen worden ist. Die Kläger haben dazu mit Schriftsatz vom 10. Januar

2002 ausdrücklich ihre Zustimmung erklärt.

2

Die von den Klägern vorsorglich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde

bleibt ohne Erfolg. Die Revision ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grund-

sätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung

einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts

erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). In der Begründung der Nichtzulassungsbe-

schwerde müssen die Zulassungsgründe des § 543 Abs. 2 ZPO dargelegt wer-

den (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Kläger verweisen auf die ihrer Ansicht nach

rechtsgrundsätzliche Frage, ob eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch im

Verhältnis zu ihren Gesellschaftern rechtsfähig ist. Diese Frage hat das Beru-

fungsgericht jedoch ausdrücklich offen gelassen, weil es für die Entscheidung

auf sie nicht ankam. Auch im Übrigen haben die Kläger keine entscheidungser-

heblichen, klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfragen dargelegt, die

sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen können und deshalb das

abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und

Handhabung des Rechts berühren (vgl. BGHZ 154, 288, 291). Gleiches gilt für

die übrigen Zulassungsgründe des § 543 Abs. 2 ZPO.

3

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet

wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision

zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).

Fischer

Raebel

Kayser

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

LG Hanau, Entscheidung vom 22.03.2001 - 7 O 1499/00 -

OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23.01.2002 - 23 U 90/01 -