Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.01.2006 – IX ZR 83/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Januar 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 12. Januar 2006

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom

14. März 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

117.000,14 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indes-

sen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung

(§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder

die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revi-

sionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die von dem Kläger aufgeworfe-

ne Frage nach dem Zusammentreffen einer in der Art und zu der Zeit nicht zu

beanspruchenden Deckung ist nicht klärungsbedürftig, weil sich ihre Beantwor-

tung unter anderem aus der von der Nichtzulassungsbeschwerde zitierten

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt (vgl. BGHZ 70, 177, 183 f;

BGH, Urt. v. 17. Juni 1999 - IX ZR 62/98, ZIP 1999, 1271, 1272). Die Auffas-

sung des Bundesgerichtshofs zu der Behandlung einer Ersetzungsbefugnis

("facultas alternativa") in der Insolvenzanfechtung (vgl. BGHZ aaO) hat breite

Zustimmung in der Literatur gefunden (Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 30

Rn. 213; HK-InsO/Kreft, 3. Aufl. § 131 Rn. 9; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 131

Rn. 12, 32). Weiterer höchstrichterlicher Klärungsbedarf besteht auch insoweit

nicht.

2

Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen, weil sie nicht

geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine

Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).

Fischer

Raebel

Kayser

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

LG Koblenz, Entscheidung vom 03.12.1999 - 10 O 517/98 -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 14.03.2002 - 2 U 46/00 -