BGH Beschluss vom 12.01.2006 – IX ZR 83/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Januar 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 12. Januar 2006
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom
14. März 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
117.000,14 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indes-
sen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
(§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revi-
sionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die von dem Kläger aufgeworfe-
ne Frage nach dem Zusammentreffen einer in der Art und zu der Zeit nicht zu
beanspruchenden Deckung ist nicht klärungsbedürftig, weil sich ihre Beantwor-
tung unter anderem aus der von der Nichtzulassungsbeschwerde zitierten
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt (vgl. BGHZ 70, 177, 183 f;
BGH, Urt. v. 17. Juni 1999 - IX ZR 62/98, ZIP 1999, 1271, 1272). Die Auffas-
sung des Bundesgerichtshofs zu der Behandlung einer Ersetzungsbefugnis
("facultas alternativa") in der Insolvenzanfechtung (vgl. BGHZ aaO) hat breite
Zustimmung in der Literatur gefunden (Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 30
Rn. 213; HK-InsO/Kreft, 3. Aufl. § 131 Rn. 9; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 131
Rn. 12, 32). Weiterer höchstrichterlicher Klärungsbedarf besteht auch insoweit
nicht.
Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen, weil sie nicht
geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine
Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).
Fischer
Raebel
Kayser
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 03.12.1999 - 10 O 517/98 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 14.03.2002 - 2 U 46/00 -