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BGH Beschluss vom 13.01.2006 – 2 StR 572/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 572/05

BESCHLUSS

vom

13. Januar 2006

in der Strafsache

gegen

wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Januar 2006 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Kassel vom 15. Juli 2005 wird mit der Maßgabe als unbegründet

verworfen, dass der Angeklagte wie folgt verurteilt ist:

"Der Angeklagte wird wegen schweren Raubes, wegen besonders

schwerer Vergewaltigung und wegen schweren räuberischen

Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren ver-

urteilt."

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-

onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-

klagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

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