Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.01.2006 – 2 StR 581/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. Januar 2006

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Januar 2006 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Trier vom 22. Juli 2005 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat;

jedoch wird der Schuldspruch dahingehend berichtigt, dass der

Angeklagte der schweren Vergewaltigung sowie der Vergewalti-

gung in drei Fällen schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte im Fall

II 4 den Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB verwirklicht. Dies

ist im Urteilstenor kenntlich zu machen (vgl. BGH bei Pfister NStZ-RR 2004,

357 Nr. 26; BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4).

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Roggenbuck Appl