BGH Beschluss vom 13.01.2006 – 2 StR 581/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Januar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Januar 2006 ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Trier vom 22. Juli 2005 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat;
jedoch wird der Schuldspruch dahingehend berichtigt, dass der
Angeklagte der schweren Vergewaltigung sowie der Vergewalti-
gung in drei Fällen schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Gründe
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte im Fall
II 4 den Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB verwirklicht. Dies
ist im Urteilstenor kenntlich zu machen (vgl. BGH bei Pfister NStZ-RR 2004,
357 Nr. 26; BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4).
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Roggenbuck Appl