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BGH Urteil vom 16.01.2006 – II ZR 135/04

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR:

ja

Verkündet am: 16. Januar 2006 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

GmbHG § 48

Eine kombinierte Beschlussfassung ist nur zulässig, wenn

diese Entscheidungsform in der Satzung ausdrücklich vorge-

sehen ist. Der auf einer kombinierten Beschlussfassung

beruhende Gesellschafterbeschluss ist erst mit der Fest-

stellung des Beschlussergebnisses wirksam gefasst.

Eine Abstimmung im Wege des in der Satzung nicht vorgesehe-

nen kombinierten Verfahrens führt stets - also auch bei

Einvernehmen sämtlicher Gesellschafter - zur Nichtigkeit

des Beschlusses.

BGH, Urteil vom 16. Januar 2006 - II ZR 135/04 - OLG Naum- burg

LG Magdeburg

Der

II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung vom 16. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter

Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn

und Caliebe

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts Naumburg vom 14. Mai 2004 wird auf Kosten der Beklag-

ten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Gesellschafter der mit einem Stammkapital von 50.000,00 DM ausgestat-

teten beklagten GmbH waren die Klägerin (12.000,00 DM), ihr früherer Ehe-

mann (26.000,00 DM) und die beiden minderjährigen Kinder (je 6.000,00 DM).

Ein Gläubiger der Klägerin ließ im April 2003 wegen offenen Anwaltshonorars

deren Geschäftsanteil pfänden. Nach § 13 der Satzung der Beklagten berech-

tigt eine derartige Zwangsvollstreckungsmaßnahme die Gesellschaft, den

Geschäftsanteil zwangsweise einzuziehen. Im Hinblick darauf war für den

17. Juni 2003 zu einer Gesellschafterversammlung geladen worden, in welcher

- außer über die Umstellung des Stammkapitals auf € - gestützt auf die genann-

te Satzungsbestimmung über die Zwangseinziehung des Geschäftsanteils der

Klägerin und die Aufstockung der Anteile der Mitgesellschafter befunden wer-

den sollte. Erschienen bzw. vertreten waren in der Versammlung allein der

frühere Ehemann der Klägerin und der Ergänzungspfleger der Tochter. Nicht

erschienen war hingegen die Klägerin, die behauptet hat, zu der Versammlung

nicht eingeladen worden zu sein. Abwesend war ferner der Ergänzungspfleger

des Sohnes, der allerdings nach dem Inhalt der Niederschrift die Bitte übermit-

telt hatte, ihm die Möglichkeit zu eröffnen, unmittelbar nach der Gesellschafter-

versammlung seine Stimme schriftlich abgeben zu dürfen. Dem entsprach die

- beschlussfähige - Gesellschafterversammlung und beauftragte den Versamm-

lungsleiter, dieses Votum einzuholen; in der Satzung der Gesellschaft ist ein

derartiges Verfahren nicht vorgesehen. Von der ihm eröffneten Möglichkeit

späterer Stimmabgabe hat der Ergänzungspfleger des Sohnes indessen keinen

Gebrauch gemacht. Die anwesenden Gesellschafter beschlossen ausweislich

der Niederschrift einstimmig, den Geschäftsanteil der Klägerin einzuziehen, die

Geschäftsanteile der anderen Gesellschafter entsprechend aufzustocken und

das Stammkapital auf 25.564,60 € umzustellen.

2

Gegen diese Beschlüsse wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage, mit

der sie formelle und inhaltliche Fehler der gefassten Beschlüsse rügt. Das

Landgericht hat antragsgemäß die Nichtigkeit der angegriffenen Beschlüsse

festgestellt, das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung zu-

rückgewiesen und die Revision zugelassen, mit der die Beklagte ihr Klageab-

weisungsbegehren weiter verfolgt.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.

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I. Das Oberlandesgericht hat die Gesellschafterbeschlüsse als nichtig er-

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achtet, weil sie in einem nicht zulässigen Verfahren gefasst worden seien. Die

anwesenden Gesellschafter hätten zu Beginn der Gesellschafterversammlung

beschlossen, dem nicht erschienenen Ergänzungspfleger des Sohnes ein im

Anschluss an die Versammlung auszuübendes schriftliches Stimmrecht einzu-

räumen. Diese Verfahrensweise stelle eine kombinierte Beschlussfassung dar,

die nur wirksam sei, wenn sie entweder in der Satzung vorgesehen oder von

dem Einverständnis sämtlicher Gesellschafter getragen sei. Beide Alternativen

seien im Streitfall nicht gegeben.

II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung stand. Die

angefochtenen Beschlüsse sind nichtig.

1. Entgegen der Auffassung der Revision sind die angegriffenen Be-

schlüsse nicht in einer Gesellschafterversammlung (§ 48 Abs. 1 GmbHG),

sondern auf dem Wege einer sog. "kombinierten Beschlussfassung" getroffen

worden. Eine Gesellschafterversammlung aller teilnahme- und - von der Kläge-

rin, die nicht eingeladen worden sein will, abgesehen - abstimmungsberechtig-

ten Gesellschafter hat nicht stattgefunden. Stattdessen sind die anwesenden,

nach der Satzung beschlussfähigen Gesellschafter noch vor Beginn der Ab-

stimmung übereingekommen, dem nicht erschienenen Ergänzungspfleger eines

Gesellschafters durch ein nachträglich schriftlich auszuübendes Stimmrecht die

Mitwirkung an der Beschlussfassung zu ermöglichen.

7

Dieses Verfahren stellt eine kombinierte Beschlussfassung dar (vgl.

Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG 18. Aufl. Anh. § 47 Rdn. 41 f.; Lutter/

Hommelhoff, GmbHG 16. Aufl. § 48 Rdn. 14; Rowedder/Koppensteiner,

GmbHG 4. Aufl. § 48 Rdn. 3). Dass die anwesenden Gesellschafter auch ohne

den abwesenden Gesellschafter beschlussfähig waren und eine Entschließung

zu den Beschlussgegenständen gefasst haben, die der Ergänzungspfleger nicht

mehr umstoßen konnte, nimmt dem Verfahren nicht den Charakter einer sol-

chen kombinierten Beschlussfassung; denn dafür kommt es nur auf das einge-

schlagene Verfahren, nicht aber auf das Ergebnis der Abstimmung an. Ebenso

wenig spielt es eine Rolle, dass der Ergänzungspfleger später von der ihm

eingeräumten Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe keinen Gebrauch

gemacht hat.

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2. Dieses hier von der Beklagten eingeschlagene Verfahren ist - wie das

Berufungsgericht mit Recht angenommen hat - unzulässig und führt, ohne dass

es auf die weiteren von der Klägerin angeführten formellen und materiellen

Mängel ankommt, zur Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse. Da die Beklagte

sich auf die Wirksamkeit des Beschlossenen beruft, kann die Klägerin diese

Nichtigkeit auf dem von ihr eingeschlagenen Weg ungeachtet des Umstandes

feststellen lassen, dass das von den Gesellschaftern eingeschlagene Abstim-

mungsverfahren mangels der vorgesehenen Mitwirkung des Ergänzungspfle-

gers nicht abgeschlossen ist und die nicht nur bei der schriftlichen Abstimmung

(vgl. dazu BGHZ 15, 324, 329), sondern ebenso bei dem kombinierten Verfah-

ren grundsätzlich erforderliche Beschlussfeststellung fehlt.

9

a) Beschlüsse der Gesellschafter werden gemäß § 48 Abs. 1 GmbHG

grundsätzlich in Versammlungen, also bei gleichzeitiger Anwesenheit der

Gesellschafter gefasst. Abweichend vom Regelfall einer Versammlung ermög-

licht § 48 Abs. 2 GmbHG die Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren,

wenn entweder die Gesellschafter den Beschlussvorschlag einstimmig billigen

oder sie ihr Einverständnis mit der schriftlichen Abstimmung in gleicher Weise

erklären. § 48 GmbHG enthält freilich keine abschließende Regelung über die

Form, in der Gesellschafterbeschlüsse gefasst werden können, sondern gestat-

tet den Gesellschaftern, durch die Satzung abweichende Regelungen zu tref-

fen. Auf diesem Wege können die Gesellschafter nicht nur die formellen Anfor-

derungen der Beschlussfassung erleichtern, sondern vor allem auch ein kombi-

niertes Verfahren vorsehen (Baumbach/Hueck/Zöllner aaO § 48 Rdn. 41 f.;

Roth

in: Roth/Altmeppen, GmbHG 5. Aufl. § 48 Rdn. 36; Rowed-

der/Koppensteiner aaO § 48 Rdn. 3; Hachenburg/Hüffer, GmbHG 8. Aufl. § 48

Rdn. 57 ff.). Eine derartige Regelung enthält - wie auch die Revision einräumt -

die Satzung der Beklagten nicht.

10

b) Ob ausnahmsweise eine Abstimmung in einem kombinierten Verfah-

ren auch ohne entsprechende Satzungsgrundlage durchgeführt werden kann,

wenn alle Gesellschafter hiermit einverstanden sind, hat der Senat in einer

beiläufigen Bemerkung in einer früheren Entscheidung (BGHZ 58, 115, 120;

vgl. dazu die Nachw. zum Streitstand bei Baumbach/Hueck/Zöllner aaO

Rdn. 42) offen gelassen. Abgesehen davon, dass mangels des Einverständnis-

ses der Klägerin mit dieser Verfahrensweise - es war trotz ihres fehlenden

Stimmrechts bei den zur Abstimmung gestellten Beschlussgegenständen zu

TOP 2 und 3 bei der Entscheidung über die Anwendung des kombinierten

Verfahrens unerlässlich (Lutter/Hommelhoff, GmbHG 16. Aufl. § 48 Rdn. 10) -

diese besonderen Ausnahmevoraussetzungen hier nicht vorliegen, entscheidet

der Senat die früher offen gelassene Frage dahin, dass eine Abstimmung im

Wege des in der Satzung nicht vorgesehenen kombinierten Verfahrens stets

- also auch bei Einvernehmen sämtlicher Gesellschafter - zur Nichtigkeit des

Beschlossenen führt (ebenso: Hüffer 100 Jahre GmbHG S. 512, 535 f.; ders. in

Hachenburg aaO § 48 Rdn. 60; Baumbach/Hueck/Zöllner aaO § 48 Rdn. 42;

a.A. Rowedder/Koppensteiner aaO § 48 Rdn. 3; Lutter/Hommelhoff aaO § 48

Rdn. 14; Roth aaO Rdn. 36; Scholz/K. Schmidt, GmbHG 9. Aufl. § 48 Rdn. 72).

Wenn bereits Einberufungsmängel die Nichtigkeit des in einer derart zusam-

mengetretenen Gesellschafterversammlung Beschlossenen zur Folge haben,

wäre es wertungswidersprüchlich und vom Gesetz nicht gedeckt (Baumbach/

Hueck/Zöllner aaO § 48 Rdn. 42), den Fall, dass überhaupt kein zugelassenes

Abstimmungsverfahren stattgefunden hat, nicht der Nichtigkeitsfolge nach dem

im GmbH-Recht entsprechend heranzuziehenden § 241 Nr. 1 AktG zu unter-

werfen.

Goette Kurzwelly Gehrlein

Strohn Caliebe

Vorinstanzen:

LG Magdeburg, Entscheidung vom 02.12.2003 - 31 O 208/03 -

OLG Naumburg, Entscheidung vom 14.05.2004 - 7 U 62/03 (Hs) -