BGH Urteil vom 16.01.2006 – II ZR 135/04
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
Verkündet am: 16. Januar 2006 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
GmbHG § 48
Eine kombinierte Beschlussfassung ist nur zulässig, wenn
diese Entscheidungsform in der Satzung ausdrücklich vorge-
sehen ist. Der auf einer kombinierten Beschlussfassung
beruhende Gesellschafterbeschluss ist erst mit der Fest-
stellung des Beschlussergebnisses wirksam gefasst.
Eine Abstimmung im Wege des in der Satzung nicht vorgesehe-
nen kombinierten Verfahrens führt stets - also auch bei
Einvernehmen sämtlicher Gesellschafter - zur Nichtigkeit
des Beschlusses.
BGH, Urteil vom 16. Januar 2006 - II ZR 135/04 - OLG Naum- burg
LG Magdeburg
Der
II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 16. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn
und Caliebe
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Naumburg vom 14. Mai 2004 wird auf Kosten der Beklag-
ten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Gesellschafter der mit einem Stammkapital von 50.000,00 DM ausgestat-
teten beklagten GmbH waren die Klägerin (12.000,00 DM), ihr früherer Ehe-
mann (26.000,00 DM) und die beiden minderjährigen Kinder (je 6.000,00 DM).
Ein Gläubiger der Klägerin ließ im April 2003 wegen offenen Anwaltshonorars
deren Geschäftsanteil pfänden. Nach § 13 der Satzung der Beklagten berech-
tigt eine derartige Zwangsvollstreckungsmaßnahme die Gesellschaft, den
Geschäftsanteil zwangsweise einzuziehen. Im Hinblick darauf war für den
17. Juni 2003 zu einer Gesellschafterversammlung geladen worden, in welcher
- außer über die Umstellung des Stammkapitals auf € - gestützt auf die genann-
te Satzungsbestimmung über die Zwangseinziehung des Geschäftsanteils der
Klägerin und die Aufstockung der Anteile der Mitgesellschafter befunden wer-
den sollte. Erschienen bzw. vertreten waren in der Versammlung allein der
frühere Ehemann der Klägerin und der Ergänzungspfleger der Tochter. Nicht
erschienen war hingegen die Klägerin, die behauptet hat, zu der Versammlung
nicht eingeladen worden zu sein. Abwesend war ferner der Ergänzungspfleger
des Sohnes, der allerdings nach dem Inhalt der Niederschrift die Bitte übermit-
telt hatte, ihm die Möglichkeit zu eröffnen, unmittelbar nach der Gesellschafter-
versammlung seine Stimme schriftlich abgeben zu dürfen. Dem entsprach die
- beschlussfähige - Gesellschafterversammlung und beauftragte den Versamm-
lungsleiter, dieses Votum einzuholen; in der Satzung der Gesellschaft ist ein
derartiges Verfahren nicht vorgesehen. Von der ihm eröffneten Möglichkeit
späterer Stimmabgabe hat der Ergänzungspfleger des Sohnes indessen keinen
Gebrauch gemacht. Die anwesenden Gesellschafter beschlossen ausweislich
der Niederschrift einstimmig, den Geschäftsanteil der Klägerin einzuziehen, die
Geschäftsanteile der anderen Gesellschafter entsprechend aufzustocken und
das Stammkapital auf 25.564,60 € umzustellen.
Gegen diese Beschlüsse wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage, mit
der sie formelle und inhaltliche Fehler der gefassten Beschlüsse rügt. Das
Landgericht hat antragsgemäß die Nichtigkeit der angegriffenen Beschlüsse
festgestellt, das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung zu-
rückgewiesen und die Revision zugelassen, mit der die Beklagte ihr Klageab-
weisungsbegehren weiter verfolgt.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.
I. Das Oberlandesgericht hat die Gesellschafterbeschlüsse als nichtig er-
achtet, weil sie in einem nicht zulässigen Verfahren gefasst worden seien. Die
anwesenden Gesellschafter hätten zu Beginn der Gesellschafterversammlung
beschlossen, dem nicht erschienenen Ergänzungspfleger des Sohnes ein im
Anschluss an die Versammlung auszuübendes schriftliches Stimmrecht einzu-
räumen. Diese Verfahrensweise stelle eine kombinierte Beschlussfassung dar,
die nur wirksam sei, wenn sie entweder in der Satzung vorgesehen oder von
dem Einverständnis sämtlicher Gesellschafter getragen sei. Beide Alternativen
seien im Streitfall nicht gegeben.
II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung stand. Die
angefochtenen Beschlüsse sind nichtig.
1. Entgegen der Auffassung der Revision sind die angegriffenen Be-
schlüsse nicht in einer Gesellschafterversammlung (§ 48 Abs. 1 GmbHG),
sondern auf dem Wege einer sog. "kombinierten Beschlussfassung" getroffen
worden. Eine Gesellschafterversammlung aller teilnahme- und - von der Kläge-
rin, die nicht eingeladen worden sein will, abgesehen - abstimmungsberechtig-
ten Gesellschafter hat nicht stattgefunden. Stattdessen sind die anwesenden,
nach der Satzung beschlussfähigen Gesellschafter noch vor Beginn der Ab-
stimmung übereingekommen, dem nicht erschienenen Ergänzungspfleger eines
Gesellschafters durch ein nachträglich schriftlich auszuübendes Stimmrecht die
Mitwirkung an der Beschlussfassung zu ermöglichen.
Dieses Verfahren stellt eine kombinierte Beschlussfassung dar (vgl.
Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG 18. Aufl. Anh. § 47 Rdn. 41 f.; Lutter/
Hommelhoff, GmbHG 16. Aufl. § 48 Rdn. 14; Rowedder/Koppensteiner,
GmbHG 4. Aufl. § 48 Rdn. 3). Dass die anwesenden Gesellschafter auch ohne
den abwesenden Gesellschafter beschlussfähig waren und eine Entschließung
zu den Beschlussgegenständen gefasst haben, die der Ergänzungspfleger nicht
mehr umstoßen konnte, nimmt dem Verfahren nicht den Charakter einer sol-
chen kombinierten Beschlussfassung; denn dafür kommt es nur auf das einge-
schlagene Verfahren, nicht aber auf das Ergebnis der Abstimmung an. Ebenso
wenig spielt es eine Rolle, dass der Ergänzungspfleger später von der ihm
eingeräumten Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe keinen Gebrauch
gemacht hat.
2. Dieses hier von der Beklagten eingeschlagene Verfahren ist - wie das
Berufungsgericht mit Recht angenommen hat - unzulässig und führt, ohne dass
es auf die weiteren von der Klägerin angeführten formellen und materiellen
Mängel ankommt, zur Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse. Da die Beklagte
sich auf die Wirksamkeit des Beschlossenen beruft, kann die Klägerin diese
Nichtigkeit auf dem von ihr eingeschlagenen Weg ungeachtet des Umstandes
feststellen lassen, dass das von den Gesellschaftern eingeschlagene Abstim-
mungsverfahren mangels der vorgesehenen Mitwirkung des Ergänzungspfle-
gers nicht abgeschlossen ist und die nicht nur bei der schriftlichen Abstimmung
(vgl. dazu BGHZ 15, 324, 329), sondern ebenso bei dem kombinierten Verfah-
ren grundsätzlich erforderliche Beschlussfeststellung fehlt.
a) Beschlüsse der Gesellschafter werden gemäß § 48 Abs. 1 GmbHG
grundsätzlich in Versammlungen, also bei gleichzeitiger Anwesenheit der
Gesellschafter gefasst. Abweichend vom Regelfall einer Versammlung ermög-
licht § 48 Abs. 2 GmbHG die Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren,
wenn entweder die Gesellschafter den Beschlussvorschlag einstimmig billigen
oder sie ihr Einverständnis mit der schriftlichen Abstimmung in gleicher Weise
erklären. § 48 GmbHG enthält freilich keine abschließende Regelung über die
Form, in der Gesellschafterbeschlüsse gefasst werden können, sondern gestat-
tet den Gesellschaftern, durch die Satzung abweichende Regelungen zu tref-
fen. Auf diesem Wege können die Gesellschafter nicht nur die formellen Anfor-
derungen der Beschlussfassung erleichtern, sondern vor allem auch ein kombi-
niertes Verfahren vorsehen (Baumbach/Hueck/Zöllner aaO § 48 Rdn. 41 f.;
Roth
in: Roth/Altmeppen, GmbHG 5. Aufl. § 48 Rdn. 36; Rowed-
Rdn. 57 ff.). Eine derartige Regelung enthält - wie auch die Revision einräumt -
die Satzung der Beklagten nicht.
b) Ob ausnahmsweise eine Abstimmung in einem kombinierten Verfah-
ren auch ohne entsprechende Satzungsgrundlage durchgeführt werden kann,
wenn alle Gesellschafter hiermit einverstanden sind, hat der Senat in einer
beiläufigen Bemerkung in einer früheren Entscheidung (BGHZ 58, 115, 120;
vgl. dazu die Nachw. zum Streitstand bei Baumbach/Hueck/Zöllner aaO
Rdn. 42) offen gelassen. Abgesehen davon, dass mangels des Einverständnis-
ses der Klägerin mit dieser Verfahrensweise - es war trotz ihres fehlenden
Stimmrechts bei den zur Abstimmung gestellten Beschlussgegenständen zu
TOP 2 und 3 bei der Entscheidung über die Anwendung des kombinierten
Verfahrens unerlässlich (Lutter/Hommelhoff, GmbHG 16. Aufl. § 48 Rdn. 10) -
diese besonderen Ausnahmevoraussetzungen hier nicht vorliegen, entscheidet
der Senat die früher offen gelassene Frage dahin, dass eine Abstimmung im
Wege des in der Satzung nicht vorgesehenen kombinierten Verfahrens stets
- also auch bei Einvernehmen sämtlicher Gesellschafter - zur Nichtigkeit des
Beschlossenen führt (ebenso: Hüffer 100 Jahre GmbHG S. 512, 535 f.; ders. in
Hachenburg aaO § 48 Rdn. 60; Baumbach/Hueck/Zöllner aaO § 48 Rdn. 42;
a.A. Rowedder/Koppensteiner aaO § 48 Rdn. 3; Lutter/Hommelhoff aaO § 48
Rdn. 14; Roth aaO Rdn. 36; Scholz/K. Schmidt, GmbHG 9. Aufl. § 48 Rdn. 72).
Wenn bereits Einberufungsmängel die Nichtigkeit des in einer derart zusam-
mengetretenen Gesellschafterversammlung Beschlossenen zur Folge haben,
wäre es wertungswidersprüchlich und vom Gesetz nicht gedeckt (Baumbach/
Hueck/Zöllner aaO § 48 Rdn. 42), den Fall, dass überhaupt kein zugelassenes
Abstimmungsverfahren stattgefunden hat, nicht der Nichtigkeitsfolge nach dem
im GmbH-Recht entsprechend heranzuziehenden § 241 Nr. 1 AktG zu unter-
werfen.
Goette Kurzwelly Gehrlein
Strohn Caliebe
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, Entscheidung vom 02.12.2003 - 31 O 208/03 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 14.05.2004 - 7 U 62/03 (Hs) -