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BGH Beschluss vom 17.01.2006 – 4 StR 422/05

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 422/05

BESCHLUSS

vom

17. Januar 2006

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Bandendiebstahls u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Januar 2006 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Bielefeld vom 24. Januar 2005 wird verwor-

fen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen

wegen schweren Bandendiebstahls und versuchten schweren Bandendieb-

stahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier

Monaten verurteilt. Mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen

Rechts gestützten Revision wendet sich der Angeklagte gegen die Verurteilung.

2

3

Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Zum

Strafausspruch ist in Ergänzung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts

lediglich Folgendes auszuführen:

Zwar ist die bei der Bemessung sämtlicher Einzelstrafen und der Ge-

samtstrafe vom Landgericht herangezogene Erwägung, der Angeklagte und

seine Mittäter hätten an den Tatorten keine verwertbaren Spuren hinterlassen,

bedenklich, da es einem Täter unbenommen ist, sich der Strafverfolgung zu

entziehen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2, Nachtatverhalten 13 und 18; BGH

StraFO 2004, 278, 279). Der Senat kann jedoch ausschließen, dass das Urteil

hierauf beruht. Vielmehr ist dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zu

entnehmen, dass das Landgericht auf diesen Umstand lediglich deshalb abge-

stellt hat, um u.a. damit das "professionelle Vorgehen" des Angeklagten, mithin

die bei Tatbegehung zu Tage getretene kriminelle Energie zu belegen.

4

Im Fall B II der Urteilsgründe hat das Landgericht eine Strafrahmenver-

schiebung gemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB auch mit der Begründung ab-

gelehnt, der Angeklagte und seine Mittäter hätten die Tat deshalb abgebrochen,

weil sie ersichtlich nach ihrem Tatplan nicht zum Erfolg kommen konnten. Diese

Erwägung lässt besorgen, dass die Strafkammer zum Nachteil des Angeklagten

gewertet hat, von seinem Vorhaben nicht mit strafbefreiender Wirkung zurück-

getreten zu sein. Dies wäre rechtsfehlerhaft (BGHR StGB § 46 Abs. 2, Tatum-

stände 13 und Wertungsfehler 14). Auf dieser Erwägung beruht die Versagung

der Strafrahmenverschiebung jedoch nicht. Wie die Ausführungen zur Bemes-

sung der Strafe im vergleichbaren Fall B III zeigen, hat sich die Strafkammer bei

der Frage einer Strafrahmenverschiebung bei den Versuchstaten maßgeblich

davon leiten lassen, ob bzw. in welcher Höhe bei den Einbruchsversuchen

Sachschäden entstanden sind.

5

Jedenfalls würde der Senat selbst bei Vorliegen eines durchgreifenden

Strafzumessungsfehlers von der Aufhebung des Strafausspruchs absehen, da

sowohl die Einzelstrafen als auch die Gesamtstrafe im Hinblick auf die verblei-

benden Strafzumessungserwägungen angemessen sind.

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanović Sost-Scheible