Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.01.2006 – 4 StR 423/05

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Januar 2006

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Bandendiebstahls u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Januar 2006 ge-

mäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Bielefeld vom 4. März 2005 wird verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

Gründe

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendieb-

stahls, versuchten schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen (Fälle B 10 und

11), Diebstahls "im besonders schweren Fall" in acht Fällen und versuchten

Diebstahls "im besonders schweren Fall" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner auf die Verletzung des ma-

teriellen Rechts gestützten Revision wendet sich der Angeklagte gegen die

Verurteilung.

Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler

zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Im Ergebnis kann

auch der Strafausspruch bestehen bleiben.

Zwar ist die bei der Bemessung sämtlicher Einzelstrafen und der Ge-

samtstrafe vom Landgericht herangezogene Erwägung, der Angeklagte und

seine Mittäter hätten an den Tatorten keine verwertbaren Spuren hinterlassen,

bedenklich, da es einem Täter unbenommen ist, sich der Strafverfolgung zu

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entziehen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2, Nachtatverhalten 13 und 18; BGH

StraFO 2004, 278, 279). Der Senat kann jedoch ausschließen, dass das Urteil

hierauf beruht. Vielmehr ist dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zu

entnehmen, dass das Landgericht auf diesen Umstand lediglich deshalb abge-

stellt hat, um u.a. damit das "professionelle Vorgehen" des Angeklagten, mithin

die bei Tatbegehung zu Tage getretene kriminelle Energie zu belegen.

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Im Fall B 10 der Urteilsgründe hat das Landgericht eine Strafrahmenver-

schiebung gemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB auch mit der Begründung ab-

gelehnt, der Angeklagte und seine Mittäter hätten die Tat deshalb abgebrochen,

weil sie ersichtlich nach ihrem Tatplan nicht zum Erfolg kommen konnten. Diese

Erwägung lässt besorgen, dass die Strafkammer zum Nachteil des Angeklagten

gewertet hat, von seinem Vorhaben nicht mit strafbefreiender Wirkung zurück-

getreten zu sein. Dies wäre rechtsfehlerhaft (BGHR StGB § 46 Abs. 2, Tatum-

stände 13 und Wertungsfehler 14). Auf dieser Erwägung beruht die Versagung

der Strafrahmenverschiebung jedoch nicht. Wie die Ausführungen zur Bemes-

sung der Strafe im vergleichbaren Fall B 11 zeigen, hat sich die Strafkammer

bei der Frage einer Strafrahmenverschiebung bei den Versuchstaten maßgeb-

lich davon leiten lassen, ob bzw. in welcher Höhe bei den Einbruchsversuchen

Sachschäden entstanden sind.

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Schließlich lässt die in den Fällen B 2, 3 und 14 sowie bei der Bemes-

sung der Gesamtstrafe angestellte Erwägung, der Angeklagte habe "das ihm

von der Nachbarschaft im Rahmen der erwünschten Integration von ausländi-

schen Mitbürgern entgegengebrachte Vertrauen in gröbster Weise missbraucht"

(UA 59), besorgen, dass das Landgericht zum Nachteil des Angeklagten in un-

zulässiger Weise berücksichtigt hat, dass er Ausländer ist (vgl. BGH NStZ

1993, 337). Indes ist auch insoweit bereits zweifelhaft, ob die Einzelstrafen in

diesen Fällen bzw. die Gesamtstrafe hierauf beruhen, da dieser Erwägung bei

der Strafzumessung ersichtlich nur eine untergeordnete Bedeutung zugekom-

men ist. Jedenfalls würde der Senat selbst bei Vorliegen eines durchgreifenden

Strafzumessungsfehlers von der Aufhebung des Strafausspruchs gemäß § 354

Abs. 1 a StPO absehen, da sowohl die Einzelstrafen in diesen Fällen als auch

die Gesamtstrafe im Hinblick auf die verbleibenden Strafzumessungsgesichts-

punkte insgesamt angemessen sind.

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanović Sost-Scheible