Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.01.2006 – 4 StR 493/05

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Januar 2006

in der Strafsache

gegen

wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Januar 2006 ge-

mäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 b StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Verden vom 13. Mai 2005 im Ausspruch

über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben,

dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über

die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen

ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

und die dem Nebenkläger Thorsten M. im Revisions-

verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-

gen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf

Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerem Raub, wegen Brandstiftung, Beihilfe zur

schweren räuberischen Erpressung und wegen Sachbeschädigung unter Ein-

beziehung einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen aus dem Strafbefehl des

Amtsgerichts Bremen-Blumenthal vom 7. September 2004 zu einer Gesamtfrei-

heitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt.

2

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und

materiellen Rechts rügt, ist - soweit sie den Schuldspruch und die verhängten

Einzelstrafen betrifft - aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundes-

anwalts vom 31. Oktober 2005 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Dagegen kann der Gesamtstrafenausspruch aus Rechtsgründen nicht bestehen

bleiben, weil die Einbeziehung der Verurteilung aus dem Strafbefehl des Amts-

gerichts Bremen-Blumenthal durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet.

Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Zum einen ist der Vollstreckungsstand der einbezogenen Verurteilung im Urteil nicht ausdrücklich erörtert. Die Einbe- ziehung legt es jedoch nahe, dass die Geldstrafe zum Urteils- zeitpunkt weder erlassen, vollstreckt oder verjährt war.

Zum anderen entfaltete der Erlass des Strafbefehls vom 7. September 2004 eine Zäsurwirkung hinsichtlich der zeitlich nachfolgenden Tat. Eine Einbeziehung der für die Sachbe- schädigung vom 11. bzw. 12. September 2004 verhängten Geldstrafe war damit nicht möglich (Schönke/Schröder-Stree StGB 26. Aufl. § 55 Rdn. 14). Vielmehr war für die Taten Zif- fern II. 1 bis II. 3 der Urteilsgründe (Tatzeiten: 3. Mai 2002 und 10. März 2004) eine Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung der Verurteilung aus dem Strafbefehl vom 7. September 2004 zu bilden und im Hinblick auf die Sachbeschädigung vom 11. bzw. 12. September 2004 eine selbständige Einzelstrafe zu verhängen.

Der Gesamtstrafausspruch kann daher keinen Bestand haben und ist aufzuheben. Die Überprüfung des Vollstreckungsstan- des betreffend den Strafbefehl vom 7. September 2004 und die Bildung der zutreffenden Gesamtstrafe nebst selbständiger Einzelstrafe können im Beschlussverfahren durch das nach § 462 a StPO zuständige Gericht durchgeführt werden (§§ 354 Abs. 1 b Satz 1, 460 StPO)."

4

Dem schließt sich der Senat an.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Ne-

benkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-

gen. Die Kostenentscheidung ist im vorliegenden Fall nicht dem Nachverfahren

gemäß §§ 460, 462 StPO vorzubehalten (vgl. dazu BGH NJW 2005, 1205), weil

sicher abzusehen ist, dass das Rechtsmittel des Angeklagten, der seine Verur-

teilung insgesamt angegriffen hat, nur einen geringfügigen Teilerfolg haben

kann, so dass der Senat die Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 1 und 4

StPO selbst treffen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Januar 2005 - 4 StR

223/04 m.w.N.).

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible