BGH Beschluss vom 17.01.2006 – XI ZR 147/05
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Januar 2006
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Ellenberger
und Prof. Dr. Schmitt
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom
29. April 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache offensicht-
lich keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des
Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2
Satz 1 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vermag die
grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht einmal ansatzweise
aufzuzeigen. Zumindest die Voraussetzungen einer Geschäftsführung
ohne Auftrag sind offensichtlich gegeben. Die Ausführungen in der
Nichtzulassungsbeschwerdebegründung zum Eigenkapitalersatz-
charakter der Garantie entbehren jeder Grundlage. Von einer näheren
Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO
abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt
858.970,36 €.
Nobbe
Müller
Joeres
Ellenberger
Schmitt
Vorinstanzen:
LG Amberg, Entscheidung vom 30.11.2004 – 12 O 1233/03
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 29.4.2005 – 1 U 4185/04
Vorinstanzen: LG Amberg, Entscheidung vom 30.11.2004 - 12 O 1233/03 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 29.04.2005 - 1 U 4185/04 -