Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.01.2006 – XI ZR 147/05

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Januar 2006

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Ellenberger

und Prof. Dr. Schmitt

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom

29. April 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache offensicht-

lich keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des

Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2

Satz 1 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vermag die

grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht einmal ansatzweise

aufzuzeigen. Zumindest die Voraussetzungen einer Geschäftsführung

ohne Auftrag sind offensichtlich gegeben. Die Ausführungen in der

Nichtzulassungsbeschwerdebegründung zum Eigenkapitalersatz-

charakter der Garantie entbehren jeder Grundlage. Von einer näheren

Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO

abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt

858.970,36 €.

Nobbe

Müller

Joeres

Ellenberger

Schmitt

Vorinstanzen:

LG Amberg, Entscheidung vom 30.11.2004 – 12 O 1233/03

OLG Nürnberg, Entscheidung vom 29.4.2005 – 1 U 4185/04

Vorinstanzen: LG Amberg, Entscheidung vom 30.11.2004 - 12 O 1233/03 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 29.04.2005 - 1 U 4185/04 -