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BGH Urteil vom 18.01.2006 – 2 StR 394/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 394/05

URTEIL

vom

18. Januar 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Körperverletzung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Januar

2006, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan

und der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Bode,

Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

Richter am Bundesgerichtshof

Rothfuß,

Richterin am Bundesgerichtshof

Roggenbuck,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Darmstadt vom 21. Januar 2005 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Körperverletzung

in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung und in dem an-

deren Fall mit Nötigung, wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen und seine

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Mit seiner

Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und daher unzulässig (§ 344

Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachrüge ist unbegründet.

2

Die Feststellungen zu den beiden Anlasstaten vom 14. Oktober 2002,

zum bisherigen Krankheitsverlauf mit zahlreichen, auch lang dauernden Auf-

enthalten in psychiatrischen Krankenhäusern, zu den übrigen persönlichen Ver-

hältnissen und den weiteren Vorfällen vom 5. November 2002, Mitte Fe-

bruar 2003, 24. Februar 2003, 26. und 28. März 2003, derentwegen die Staats-

anwaltschaft gemäß § 154 Abs. 1 StPO von der Strafverfolgung abgesehen hat,

lassen keinen Rechtsfehler erkennen.

3

Der näheren Erörterung bedarf jedoch die Frage, ob der die Schuldunfä-

higkeit des Angeklagten zur Tatzeit am 14. Oktober 2002 begründende Zustand

hinreichend festgestellt ist und eine tragfähige Grundlage für die erforderliche

Gefährlichkeitsprognose gegeben ist. Auch insoweit genügt das angefochtene

Urteil den sachlich-rechtlichen Anforderungen.

4

Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

wegen einer im Zustand der Schuldunfähigkeit begangenen Tat darf gemäß

§ 63 StGB nur erfolgen, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Ta-

ten ergibt, dass von ihm infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten

zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Eine zuver-

lässige Beurteilung, ob dies der Fall ist, setzt aber zunächst eine eindeutige

Bewertung des Zustands des Täters voraus. Hierfür muss geklärt werden, ob er

(noch) die Fähigkeit besitzt, das Unrecht seines Tuns zu erkennen und er ledig-

lich nicht in der Lage ist, danach zu handeln, oder ob ihm bereits die Fähigkeit

fehlt, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen. Dabei ist aber zu bedenken, dass

fehlende Einsicht die Steuerungsfähigkeit für die konkrete Tat zwangsläufig ent-

fallen lässt (vgl. Jähnke LK 11. Aufl. § 20 Rdn. 36; Lenckner/Perron in Schön-

ke/Schröder StGB 26. Aufl. § 20 Rdn. 25 jeweils m.w.N.) mit der Folge, dass

dann, wenn die Einsichtsfähigkeit fehlt, auch die Steuerungsfähigkeit nicht mehr

gegeben ist, sich die Frage nach der Steuerungsfähigkeit für die Beurteilung der

Schuldfähigkeit also gar nicht mehr stellt (vgl. Jähnke aaO; Nedopil, Forensi-

sche Psychiatrie 2. Aufl. S. 128 für den Bereich der Schizophrenie). Zudem gibt

es Krankheitsbilder, die von vornherein ambivalent angelegt sind und beide Fä-

higkeiten vollständig aufheben können (vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 11).

5

Die Erwägungen des Landgerichts und das festgestellte Krankheitsbild

belegen hinreichend, dass bei dem Angeklagten zur Tatzeit die Fähigkeit, das

Unerlaubte seiner Taten einzusehen, als auch die Steuerungsfähigkeit infolge

einer zumindest mittelschweren schizoaffektiven Psychose (ICD F 25.0) aufge-

hoben waren. Insoweit teilt der Senat die vom Generalbundesanwalt erhobenen

Bedenken nicht.

6

Das sachverständig beratene Landgericht stellt zunächst fest, der Ange-

klagte habe die Taten vom 14. Oktober 2002 zum Nachteil der Zeugin M.

, die Gegenstand des Verfahrens sind, im Zustand aufgehobener Einsichts-

und Steuerungsfähigkeit begangen (UA S. 9). Im Rahmen der Beweiswürdi-

gung wird das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H., dem sich das

Landgericht angeschlossen hat, näher mitgeteilt. Danach sei die Erkrankung

des Angeklagten als Residualzustand nach zahlreichen schizoaffektiven, insbe-

sondere schizomanischen Episoden einzuordnen, die zu einer weitgehend the-

rapieresistenten Persönlichkeitsverformung mit desorganisiertem kognitiven

Stil, sozialen und emotionalen Verhaltensauffälligkeiten geführt habe. Für die

Tatzeit sei davon auszugehen, dass eine akute schizomanische Episode (ICD F

25.0) bestanden habe. Bereits am Tag nach dem Vorfall wurde der Angeklagte

wegen eines nicht angeklagten weiteren Vorfalls gegenüber einer anderen

Hausmitbewohnerin nach § 1 HFEG bis zum 30. Oktober 2002 in einem psy-

chiatrischen Krankenhaus untergebracht und in den ersten sieben Tagen trotz

sofort begonnener Medikation fixiert. Die Aufnahmediagnose lautete - wie auch

bei den früheren stationären Aufnahmen des Angeklagten in psychiatrischen

Krankenhäusern - auf maniforme Symptomatik bei bekannter schizoaffektiver

Psychose (ICD F 25.0). Es sei davon auszugehen, dass die schizoaffektive

Psychose bereits vor dem Aufnahmetag, also auch bereits zur Tatzeit bestand.

Da der Angeklagte anfangs fixiert werden musste, sei von einem schweren,

insbesondere fremd- aber auch selbstgefährdenden Ausmaß der Erkrankung

auszugehen. Der Angeklagte habe somit zur Tatzeit an einer schizoaffektiven

Psychose mittelschwerer oder gar schwerer Ausprägung und somit an einer

krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB gelitten.

7

Der psychiatrische Sachverständige hat darüber hinaus eine schwere

andere seelische Abartigkeit nicht ausschließen können, da bei dem Angeklag-

ten eine residuale Persönlichkeitsdeformierung vorliege. Er leide an einer nar-

zisstischen Persönlichkeitsstörung, die dazu führe, dass der Angeklagte immer

wieder versuche, Kontrolle über andere auszuüben, andere seine Überlegenheit

spüren zu lassen und insbesondere Frauen Angst einzujagen. Dies entspreche

auch dem Bild, das die Kammer in der Hauptverhandlung von dem Angeklagten

gewonnen hat. Die Persönlichkeitsstörung komme nach der Bewertung des

Sachverständigen in ihren Auswirkungen auf die Einsichts- und Steuerungsfä-

higkeit des Angeklagten einer Psychose nahe oder gleich. Im Hinblick auf den

Aufnahmebefund und den Behandlungsverlauf in der psychiatrischen Klinik sei

die schizoaffektive Psychose gegenüber der Persönlichkeitsstörung aber ein-

deutig führend gewesen. Auf Grund dieser zumindest mittelschwer ausgepräg-

ten Psychose sei der Angeklagte am 14. Oktober 2002 nicht in der Lage gewe-

sen, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Die psychotische Erkrankung des Angeklagten habe sich unmittelbar auf sein

Tatverhalten ausgewirkt, wie sich aus seinen wirren und sinnlosen Äußerungen

ergebe, bei denen er mit den Augen gerollt und tierisches Gebrüll von sich ge-

geben habe (vgl. UA S. 13/15).

8

Nach diesen Erwägungen verbleiben für den Senat unter den Umstän-

den des vorliegenden Falles, insbesondere auch im Hinblick auf das im Urteil

festgestellte Gesamtverhalten des Angeklagten seit den ersten psychotischen

Schüben im Jahr 1991 keine Zweifel, dass nach der Beurteilung des Sachver-

ständigen und des Landgerichts bei dem Angeklagten zur Tatzeit sowohl die

Einsichtsfähigkeit als auch die Steuerungsfähigkeit aufgehoben waren.

9

Auch die Gefährlichkeitsprognose des Landgerichts hält der sachlich-

rechtlichen Prüfung stand. Das Landgericht hat hinreichend dargelegt, dass die

Anlasstaten vom 14. Oktober 2002 - ebenso wie die zahlreichen weiteren Vor-

fälle davor und danach - auf der krankhaften seelischen Störung des Angeklag-

ten beruhen und dass infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten,

insbesondere in der engeren und häuslichen Umgebung des Angeklagten zu

erwarten sind. Da der Angeklagte keine Krankheits- und Behandlungseinsicht

zeigt, ist die notwendige psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung

derzeit nur in der stationären Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-

haus gewährleistet. Dies belegt zweifelsfrei die Erfolglosigkeit der intensiven

sozialpsychiatrischen Betreuung des Angeklagten in der Zeit von Mai 2000 bis

März 2003 als ihm ein Betreuer bestellt worden war. Die Betreuung musste

aufgehoben werden, weil sich der Angeklagte als "nicht betreubar" erwiesen

hatte (vgl. UA S. 4). Die Maßregelanordnung ist im Hinblick auf das Gewicht der

Anlasstaten und ihre Folgen sowie der zu erwartenden neuen Taten auch ver-

hältnismäßig (§ 62 StGB).

Rissing-van Saan Bode Otten

Rothfuß Roggenbuck