Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Urteil vom 18.01.2006 – 2 StR 394/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
18. Januar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Januar
2006, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan
und der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Bode,
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Darmstadt vom 21. Januar 2005 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Körperverletzung
in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung und in dem an-
deren Fall mit Nötigung, wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen und seine
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Mit seiner
Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und daher unzulässig (§ 344
Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachrüge ist unbegründet.
2
Die Feststellungen zu den beiden Anlasstaten vom 14. Oktober 2002,
zum bisherigen Krankheitsverlauf mit zahlreichen, auch lang dauernden Auf-
enthalten in psychiatrischen Krankenhäusern, zu den übrigen persönlichen Ver-
hältnissen und den weiteren Vorfällen vom 5. November 2002, Mitte Fe-
bruar 2003, 24. Februar 2003, 26. und 28. März 2003, derentwegen die Staats-
anwaltschaft gemäß § 154 Abs. 1 StPO von der Strafverfolgung abgesehen hat,
lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
3
Der näheren Erörterung bedarf jedoch die Frage, ob der die Schuldunfä-
higkeit des Angeklagten zur Tatzeit am 14. Oktober 2002 begründende Zustand
hinreichend festgestellt ist und eine tragfähige Grundlage für die erforderliche
Gefährlichkeitsprognose gegeben ist. Auch insoweit genügt das angefochtene
Urteil den sachlich-rechtlichen Anforderungen.
4
Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
wegen einer im Zustand der Schuldunfähigkeit begangenen Tat darf gemäß
§ 63 StGB nur erfolgen, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Ta-
ten ergibt, dass von ihm infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten
zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Eine zuver-
lässige Beurteilung, ob dies der Fall ist, setzt aber zunächst eine eindeutige
Bewertung des Zustands des Täters voraus. Hierfür muss geklärt werden, ob er
(noch) die Fähigkeit besitzt, das Unrecht seines Tuns zu erkennen und er ledig-
lich nicht in der Lage ist, danach zu handeln, oder ob ihm bereits die Fähigkeit
fehlt, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen. Dabei ist aber zu bedenken, dass
fehlende Einsicht die Steuerungsfähigkeit für die konkrete Tat zwangsläufig ent-
fallen lässt (vgl. Jähnke LK 11. Aufl. § 20 Rdn. 36; Lenckner/Perron in Schön-
ke/Schröder StGB 26. Aufl. § 20 Rdn. 25 jeweils m.w.N.) mit der Folge, dass
dann, wenn die Einsichtsfähigkeit fehlt, auch die Steuerungsfähigkeit nicht mehr
gegeben ist, sich die Frage nach der Steuerungsfähigkeit für die Beurteilung der
Schuldfähigkeit also gar nicht mehr stellt (vgl. Jähnke aaO; Nedopil, Forensi-
sche Psychiatrie 2. Aufl. S. 128 für den Bereich der Schizophrenie). Zudem gibt
es Krankheitsbilder, die von vornherein ambivalent angelegt sind und beide Fä-
higkeiten vollständig aufheben können (vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 11).
5
Die Erwägungen des Landgerichts und das festgestellte Krankheitsbild
belegen hinreichend, dass bei dem Angeklagten zur Tatzeit die Fähigkeit, das
Unerlaubte seiner Taten einzusehen, als auch die Steuerungsfähigkeit infolge
einer zumindest mittelschweren schizoaffektiven Psychose (ICD F 25.0) aufge-
hoben waren. Insoweit teilt der Senat die vom Generalbundesanwalt erhobenen
Bedenken nicht.
6
Das sachverständig beratene Landgericht stellt zunächst fest, der Ange-
klagte habe die Taten vom 14. Oktober 2002 zum Nachteil der Zeugin M.
, die Gegenstand des Verfahrens sind, im Zustand aufgehobener Einsichts-
und Steuerungsfähigkeit begangen (UA S. 9). Im Rahmen der Beweiswürdi-
gung wird das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H., dem sich das
Landgericht angeschlossen hat, näher mitgeteilt. Danach sei die Erkrankung
des Angeklagten als Residualzustand nach zahlreichen schizoaffektiven, insbe-
sondere schizomanischen Episoden einzuordnen, die zu einer weitgehend the-
rapieresistenten Persönlichkeitsverformung mit desorganisiertem kognitiven
Stil, sozialen und emotionalen Verhaltensauffälligkeiten geführt habe. Für die
Tatzeit sei davon auszugehen, dass eine akute schizomanische Episode (ICD F
25.0) bestanden habe. Bereits am Tag nach dem Vorfall wurde der Angeklagte
wegen eines nicht angeklagten weiteren Vorfalls gegenüber einer anderen
Hausmitbewohnerin nach § 1 HFEG bis zum 30. Oktober 2002 in einem psy-
chiatrischen Krankenhaus untergebracht und in den ersten sieben Tagen trotz
sofort begonnener Medikation fixiert. Die Aufnahmediagnose lautete - wie auch
bei den früheren stationären Aufnahmen des Angeklagten in psychiatrischen
Krankenhäusern - auf maniforme Symptomatik bei bekannter schizoaffektiver
Psychose (ICD F 25.0). Es sei davon auszugehen, dass die schizoaffektive
Psychose bereits vor dem Aufnahmetag, also auch bereits zur Tatzeit bestand.
Da der Angeklagte anfangs fixiert werden musste, sei von einem schweren,
insbesondere fremd- aber auch selbstgefährdenden Ausmaß der Erkrankung
auszugehen. Der Angeklagte habe somit zur Tatzeit an einer schizoaffektiven
Psychose mittelschwerer oder gar schwerer Ausprägung und somit an einer
krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB gelitten.
7
Der psychiatrische Sachverständige hat darüber hinaus eine schwere
andere seelische Abartigkeit nicht ausschließen können, da bei dem Angeklag-
ten eine residuale Persönlichkeitsdeformierung vorliege. Er leide an einer nar-
zisstischen Persönlichkeitsstörung, die dazu führe, dass der Angeklagte immer
wieder versuche, Kontrolle über andere auszuüben, andere seine Überlegenheit
spüren zu lassen und insbesondere Frauen Angst einzujagen. Dies entspreche
auch dem Bild, das die Kammer in der Hauptverhandlung von dem Angeklagten
gewonnen hat. Die Persönlichkeitsstörung komme nach der Bewertung des
Sachverständigen in ihren Auswirkungen auf die Einsichts- und Steuerungsfä-
higkeit des Angeklagten einer Psychose nahe oder gleich. Im Hinblick auf den
Aufnahmebefund und den Behandlungsverlauf in der psychiatrischen Klinik sei
die schizoaffektive Psychose gegenüber der Persönlichkeitsstörung aber ein-
deutig führend gewesen. Auf Grund dieser zumindest mittelschwer ausgepräg-
ten Psychose sei der Angeklagte am 14. Oktober 2002 nicht in der Lage gewe-
sen, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Die psychotische Erkrankung des Angeklagten habe sich unmittelbar auf sein
Tatverhalten ausgewirkt, wie sich aus seinen wirren und sinnlosen Äußerungen
ergebe, bei denen er mit den Augen gerollt und tierisches Gebrüll von sich ge-
geben habe (vgl. UA S. 13/15).
8
Nach diesen Erwägungen verbleiben für den Senat unter den Umstän-
den des vorliegenden Falles, insbesondere auch im Hinblick auf das im Urteil
festgestellte Gesamtverhalten des Angeklagten seit den ersten psychotischen
Schüben im Jahr 1991 keine Zweifel, dass nach der Beurteilung des Sachver-
ständigen und des Landgerichts bei dem Angeklagten zur Tatzeit sowohl die
Einsichtsfähigkeit als auch die Steuerungsfähigkeit aufgehoben waren.
9
Auch die Gefährlichkeitsprognose des Landgerichts hält der sachlich-
rechtlichen Prüfung stand. Das Landgericht hat hinreichend dargelegt, dass die
Anlasstaten vom 14. Oktober 2002 - ebenso wie die zahlreichen weiteren Vor-
fälle davor und danach - auf der krankhaften seelischen Störung des Angeklag-
ten beruhen und dass infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten,
insbesondere in der engeren und häuslichen Umgebung des Angeklagten zu
erwarten sind. Da der Angeklagte keine Krankheits- und Behandlungseinsicht
zeigt, ist die notwendige psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung
derzeit nur in der stationären Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-
haus gewährleistet. Dies belegt zweifelsfrei die Erfolglosigkeit der intensiven
sozialpsychiatrischen Betreuung des Angeklagten in der Zeit von Mai 2000 bis
März 2003 als ihm ein Betreuer bestellt worden war. Die Betreuung musste
aufgehoben werden, weil sich der Angeklagte als "nicht betreubar" erwiesen
hatte (vgl. UA S. 4). Die Maßregelanordnung ist im Hinblick auf das Gewicht der
Anlasstaten und ihre Folgen sowie der zu erwartenden neuen Taten auch ver-
hältnismäßig (§ 62 StGB).
Rissing-van Saan Bode Otten
Rothfuß Roggenbuck