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BGH Urteil vom 18.01.2006 – 2 StR 454/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
18. Januar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Januar
2006, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan
und der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Bode,
die Richterinnen am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
Roggenbuck,
der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Appl,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwalt
als Vertreter der Nebenklägerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Hanau vom 15. Juni 2005 im Strafausspruch mit
den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von
Kindern in 211 Fällen, wegen Körperverletzung und wegen Bedrohung zu der
zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer wirksam auf den Strafausspruch be-
schränkten Revision gegen dieses Urteil die Verletzung formellen und materiel-
len Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf die
Verfahrensrüge nicht ankommt.
Der Strafausspruch hält der sachlich-rechtlichen Prüfung nicht stand.
I.
Das Landgericht hat im Wesentlichen festgestellt:
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1. Der damals als Facharzt für Allgemeinmedizin tätige Angeklagte ma-
nipulierte von 1994 bis 1997 einmal wöchentlich, das heißt in insgesamt 208
Fällen, an der Scheide seiner sechs- bis zehnjährigen Tochter J. und steckte
seinen Finger in ihre Scheide. Die Taten ereigneten sich jeweils beim gemein-
samen Baden des Angeklagten mit seiner Tochter, in einigen Fällen auch im
Ehebett des Angeklagten (Fälle II 1).
2. Im Frühjahr 1998 badete der Angeklagte in drei Fällen nackt mit seiner
fünfjährigen Tochter D., als die übrigen Familienmitglieder nicht zu Hause wa-
ren. Auch bei ihr manipulierte der Angeklagte an der Scheide und führte seinen
Finger ein (Fälle II 2).
Beide Töchter wurden durch die Taten des Angeklagten psychisch
schwer geschädigt und mussten sich einer Psychotherapie unterziehen.
3. Am 11. Dezember 2004 war der Angeklagte erbost darüber, dass sei-
ne Tochter J. ihren Freund in ihrem Zimmer hatte übernachten lassen. Er ver-
setzte seiner 17-jährigen Tochter J. eine brennende Ohrfeige und schlug sie
massiv mit den Fäusten, so dass sie u. a. eine Gehirnerschütterung erlitt (Fall
II 3).
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4. Im Juni 2004 kam es zu einem Streit zwischen dem Angeklagten und
seinem 18-jährigen Sohn C., weil der Angeklagte den Motorroller von J. in der
Garage beschädigt hatte und sich - wie schon zuvor bei C. - weigerte, für den
Schaden aufzukommen. Der Angeklagte holte eine Schusswaffe aus seinem
Waffenschrank, steckte sie ein und sagte zu seiner Ehefrau, wenn C. ihn noch
einmal "anmosere", werde er ihm "eine drüber braten." Die Ehefrau des Ange-
klagten nahm diese Drohung ernst und verständigte ihren Sohn C., er solle
nicht aus seinem Zimmer kommen, weil der Angeklagte mit der Schusswaffe
auf ihn warte.
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Das Landgericht hat auf Antrag bzw. mit Zustimmung der Staatsanwalt-
schaft bei den Taten gegen die Tochter J. (Fälle II 1) die Strafverfolgung auf
den Tatzeitraum 1994 bis 1997 begrenzt und jeweils auf das Vergehen des se-
xuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB) beschränkt. Auch bei
den Taten zum Nachteil der Tochter D. (Fälle II 2) wurde die Strafverfolgung auf
den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern beschränkt.
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Für die 211 Fälle des sexuellen Missbrauchs (II 1 und 2) hat das Landge-
richt jeweils Einzelfreiheitsstrafen von neun Monaten verhängt. Bei der Körper-
verletzung (II 3) und der Bedrohung (II 4) hat es dem Angeklagten eine erhebli-
che Verminderung der Steuerungsfähigkeit zu Gute gehalten, die Strafrahmen
der §§ 223, 241 StGB gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert und jeweils Ein-
zelfreiheitsstrafen von drei Monaten verhängt.
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II.
Die Strafzumessung ist rechtsfehlerhaft.
1. In den Fällen II 3 und 4 hat das Landgericht eine erhebliche Verminde-
rung der Steuerungsfähigkeit bei der Tatbegehung nicht hinreichend begründet.
Das Landgericht hätte zunächst die bei dem Angeklagten angenommene psy-
chische Störung und deren Einordnung unter eines der Eingangsmerkmale des
§ 20 StGB darlegen und sodann jeweils für die konkrete Tat begründen müs-
sen, ob und inwieweit die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten durch diesen
Defekt erheblich beeinträchtigt war. Ob die Beeinträchtigung der Steuerungsfä-
higkeit im Sinne von § 21 StGB erheblich ist, ist eine normative Frage die das
Gericht zu beurteilen hat und nicht der Sachverständige (vgl. hierzu Trönd-
le/Fischer, StGB 53. Aufl. § 21 Rdn. 6 ff. m.w.N.). Die danach erforderliche Be-
gründung fehlt in dem angefochtenen Urteil. Das Landgericht hat zur Frage der
Steuerungsfähigkeit des Angeklagten in der Hauptverhandlung ein Gutachten
des Sachverständigen Prof. Dr. D. erhoben. Die Annahme einer erheblichen
Verminderung der Steuerungsfähigkeit in den genannten Fällen stützt es we-
sentlich auf dieses Gutachten. Den Inhalt dieses Gutachtens und die ihm zu
Grunde liegenden Anknüpfungstatsachen teilt es jedoch nicht mit. Damit ist die
gebotene rechtliche Prüfung der landgerichtlichen Entscheidung nicht möglich.
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Soweit das Landgericht auf Grund der eigenen Beobachtung des Ange-
klagten in der Hauptverhandlung annimmt, bei ihm sei in Folge eines 1998 erlit-
tenen Sportunfalls und eines nachfolgenden Komas eine Wesensveränderung
eingetreten und eine hirnorganische Schädigung des Angeklagten sei nicht
gänzlich auszuschließen, stellt das Landgericht selbst fest, dass sich die ge-
genwärtige Persönlichkeit des Angeklagten nicht wesentlich von der vor dem
Unfall unterscheidet, es sei lediglich eine Akzentuierung seiner Persönlichkeit
eingetreten. Die Persönlichkeit des Angeklagten sei jedoch nicht schwer gestört
oder abartig, vielmehr sei der Angeklagte lediglich empathieunfähig.
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Hinsichtlich der - vor dem Sportunfall begangenen - Missbrauchstaten sei
keine Pädophilie gegeben. Der Angeklagte weise zwar ein deviantes Sexual-
verhalten auf, jedoch nicht im Sinne einer suchtartigen Einengung oder Impuls-
artigkeit. Vielmehr hätte der Angeklagte bei den Missbrauchstaten seinen Trie-
ben durchaus Einhalt gebieten können. Dementsprechend hat das Landgericht
für die Taten II 1 und 2 eine erhebliche Verminderung oder gar einen Aus-
schluss der Steuerungsfähigkeit zu Recht nicht erwogen.
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2. Ein weiterer Rechtsfehler liegt darin, dass das Landgericht für die Fälle
II 1 und 2 nicht geprüft hat, ob insoweit besonders schwere Fälle nach § 176
Abs. 3 StGB aF vorliegen, obwohl die Gesamtumstände der Tatbegehung und
die vom Landgericht festgestellten schwerwiegenden psychischen Tatfolgen bei
den beiden Tatopfern hierzu drängten. Zum einen waren alle Missbrauchstaten
des Angeklagten mit einer genitalen Penetration seiner Töchter verbunden, zum
anderen mussten sich beide Tatopfer in eine Psychotherapie begeben
- die Tochter J. sogar zwei Monate stationär -, die auf Betreiben des Angeklag-
ten jeweils abgebrochen wurde, wenn er besorgte, dass dabei das Tatgesche-
hen offenbart werden könnte. Die Tochter J. hat darüber hinaus mehrere
Selbstmordversuche unternommen, die durch das Tatgeschehen veranlasst
wurden.
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3. Schließlich ist auch die Bewährungsentscheidung gemäß § 56 Abs. 2
StGB fehlerhaft, weil das Landgericht dem Angeklagten zwar eine günstige So-
zialprognose stellt, jedoch nicht darlegt, worin es die besonderen Umstände
sieht, die die Strafaussetzung für die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren
rechtfertigen sollen. Die hierfür erforderliche Gesamtwürdigung der Taten und
der Persönlichkeit des Angeklagten unter Berücksichtigung auch seines Bemü-
hens, den durch die Taten verursachten Schaden wieder gut zu machen, fehlt.
Dabei wäre insbesondere zu berücksichtigen gewesen, dass der Angeklagte
jeweils auf den Therapieabbruch hinwirkte, wenn er die Tatentdeckung befürch-
tete.
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4. Da somit alle Einzelstrafen mit den zugehörigen Feststellungen aufzu-
heben sind, entfällt auch die Grundlage für die Gesamtfreiheitsstrafe. Auf die
weiteren von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Fehler zum Vor- und
Nachteil des Angeklagten kommt es daher nicht mehr an.
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5. Die auf Grund des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft gemäß § 301
StPO auch zu Gunsten des Angeklagten gebotene sachlich-rechtliche Prüfung
hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Rissing-van Saan Bode Otten
Roggenbuck Appl