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BGH Urteil vom 18.01.2006 – 2 StR 454/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 454/05

URTEIL

vom

18. Januar 2006

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Januar

2006, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan

und der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Bode,

die Richterinnen am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

Roggenbuck,

der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Appl,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Rechtsanwalt

als Vertreter der Nebenklägerin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des

Landgerichts Hanau vom 15. Juni 2005 im Strafausspruch mit

den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von

Kindern in 211 Fällen, wegen Körperverletzung und wegen Bedrohung zu der

zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer wirksam auf den Strafausspruch be-

schränkten Revision gegen dieses Urteil die Verletzung formellen und materiel-

len Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf die

Verfahrensrüge nicht ankommt.

Der Strafausspruch hält der sachlich-rechtlichen Prüfung nicht stand.

I.

Das Landgericht hat im Wesentlichen festgestellt:

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1. Der damals als Facharzt für Allgemeinmedizin tätige Angeklagte ma-

nipulierte von 1994 bis 1997 einmal wöchentlich, das heißt in insgesamt 208

Fällen, an der Scheide seiner sechs- bis zehnjährigen Tochter J. und steckte

seinen Finger in ihre Scheide. Die Taten ereigneten sich jeweils beim gemein-

samen Baden des Angeklagten mit seiner Tochter, in einigen Fällen auch im

Ehebett des Angeklagten (Fälle II 1).

2. Im Frühjahr 1998 badete der Angeklagte in drei Fällen nackt mit seiner

fünfjährigen Tochter D., als die übrigen Familienmitglieder nicht zu Hause wa-

ren. Auch bei ihr manipulierte der Angeklagte an der Scheide und führte seinen

Finger ein (Fälle II 2).

Beide Töchter wurden durch die Taten des Angeklagten psychisch

schwer geschädigt und mussten sich einer Psychotherapie unterziehen.

3. Am 11. Dezember 2004 war der Angeklagte erbost darüber, dass sei-

ne Tochter J. ihren Freund in ihrem Zimmer hatte übernachten lassen. Er ver-

setzte seiner 17-jährigen Tochter J. eine brennende Ohrfeige und schlug sie

massiv mit den Fäusten, so dass sie u. a. eine Gehirnerschütterung erlitt (Fall

II 3).

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4. Im Juni 2004 kam es zu einem Streit zwischen dem Angeklagten und

seinem 18-jährigen Sohn C., weil der Angeklagte den Motorroller von J. in der

Garage beschädigt hatte und sich - wie schon zuvor bei C. - weigerte, für den

Schaden aufzukommen. Der Angeklagte holte eine Schusswaffe aus seinem

Waffenschrank, steckte sie ein und sagte zu seiner Ehefrau, wenn C. ihn noch

einmal "anmosere", werde er ihm "eine drüber braten." Die Ehefrau des Ange-

klagten nahm diese Drohung ernst und verständigte ihren Sohn C., er solle

nicht aus seinem Zimmer kommen, weil der Angeklagte mit der Schusswaffe

auf ihn warte.

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Das Landgericht hat auf Antrag bzw. mit Zustimmung der Staatsanwalt-

schaft bei den Taten gegen die Tochter J. (Fälle II 1) die Strafverfolgung auf

den Tatzeitraum 1994 bis 1997 begrenzt und jeweils auf das Vergehen des se-

xuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB) beschränkt. Auch bei

den Taten zum Nachteil der Tochter D. (Fälle II 2) wurde die Strafverfolgung auf

den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern beschränkt.

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Für die 211 Fälle des sexuellen Missbrauchs (II 1 und 2) hat das Landge-

richt jeweils Einzelfreiheitsstrafen von neun Monaten verhängt. Bei der Körper-

verletzung (II 3) und der Bedrohung (II 4) hat es dem Angeklagten eine erhebli-

che Verminderung der Steuerungsfähigkeit zu Gute gehalten, die Strafrahmen

der §§ 223, 241 StGB gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert und jeweils Ein-

zelfreiheitsstrafen von drei Monaten verhängt.

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II.

Die Strafzumessung ist rechtsfehlerhaft.

1. In den Fällen II 3 und 4 hat das Landgericht eine erhebliche Verminde-

rung der Steuerungsfähigkeit bei der Tatbegehung nicht hinreichend begründet.

Das Landgericht hätte zunächst die bei dem Angeklagten angenommene psy-

chische Störung und deren Einordnung unter eines der Eingangsmerkmale des

§ 20 StGB darlegen und sodann jeweils für die konkrete Tat begründen müs-

sen, ob und inwieweit die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten durch diesen

Defekt erheblich beeinträchtigt war. Ob die Beeinträchtigung der Steuerungsfä-

higkeit im Sinne von § 21 StGB erheblich ist, ist eine normative Frage die das

Gericht zu beurteilen hat und nicht der Sachverständige (vgl. hierzu Trönd-

le/Fischer, StGB 53. Aufl. § 21 Rdn. 6 ff. m.w.N.). Die danach erforderliche Be-

gründung fehlt in dem angefochtenen Urteil. Das Landgericht hat zur Frage der

Steuerungsfähigkeit des Angeklagten in der Hauptverhandlung ein Gutachten

des Sachverständigen Prof. Dr. D. erhoben. Die Annahme einer erheblichen

Verminderung der Steuerungsfähigkeit in den genannten Fällen stützt es we-

sentlich auf dieses Gutachten. Den Inhalt dieses Gutachtens und die ihm zu

Grunde liegenden Anknüpfungstatsachen teilt es jedoch nicht mit. Damit ist die

gebotene rechtliche Prüfung der landgerichtlichen Entscheidung nicht möglich.

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Soweit das Landgericht auf Grund der eigenen Beobachtung des Ange-

klagten in der Hauptverhandlung annimmt, bei ihm sei in Folge eines 1998 erlit-

tenen Sportunfalls und eines nachfolgenden Komas eine Wesensveränderung

eingetreten und eine hirnorganische Schädigung des Angeklagten sei nicht

gänzlich auszuschließen, stellt das Landgericht selbst fest, dass sich die ge-

genwärtige Persönlichkeit des Angeklagten nicht wesentlich von der vor dem

Unfall unterscheidet, es sei lediglich eine Akzentuierung seiner Persönlichkeit

eingetreten. Die Persönlichkeit des Angeklagten sei jedoch nicht schwer gestört

oder abartig, vielmehr sei der Angeklagte lediglich empathieunfähig.

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Hinsichtlich der - vor dem Sportunfall begangenen - Missbrauchstaten sei

keine Pädophilie gegeben. Der Angeklagte weise zwar ein deviantes Sexual-

verhalten auf, jedoch nicht im Sinne einer suchtartigen Einengung oder Impuls-

artigkeit. Vielmehr hätte der Angeklagte bei den Missbrauchstaten seinen Trie-

ben durchaus Einhalt gebieten können. Dementsprechend hat das Landgericht

für die Taten II 1 und 2 eine erhebliche Verminderung oder gar einen Aus-

schluss der Steuerungsfähigkeit zu Recht nicht erwogen.

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2. Ein weiterer Rechtsfehler liegt darin, dass das Landgericht für die Fälle

II 1 und 2 nicht geprüft hat, ob insoweit besonders schwere Fälle nach § 176

Abs. 3 StGB aF vorliegen, obwohl die Gesamtumstände der Tatbegehung und

die vom Landgericht festgestellten schwerwiegenden psychischen Tatfolgen bei

den beiden Tatopfern hierzu drängten. Zum einen waren alle Missbrauchstaten

des Angeklagten mit einer genitalen Penetration seiner Töchter verbunden, zum

anderen mussten sich beide Tatopfer in eine Psychotherapie begeben

- die Tochter J. sogar zwei Monate stationär -, die auf Betreiben des Angeklag-

ten jeweils abgebrochen wurde, wenn er besorgte, dass dabei das Tatgesche-

hen offenbart werden könnte. Die Tochter J. hat darüber hinaus mehrere

Selbstmordversuche unternommen, die durch das Tatgeschehen veranlasst

wurden.

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3. Schließlich ist auch die Bewährungsentscheidung gemäß § 56 Abs. 2

StGB fehlerhaft, weil das Landgericht dem Angeklagten zwar eine günstige So-

zialprognose stellt, jedoch nicht darlegt, worin es die besonderen Umstände

sieht, die die Strafaussetzung für die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren

rechtfertigen sollen. Die hierfür erforderliche Gesamtwürdigung der Taten und

der Persönlichkeit des Angeklagten unter Berücksichtigung auch seines Bemü-

hens, den durch die Taten verursachten Schaden wieder gut zu machen, fehlt.

Dabei wäre insbesondere zu berücksichtigen gewesen, dass der Angeklagte

jeweils auf den Therapieabbruch hinwirkte, wenn er die Tatentdeckung befürch-

tete.

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4. Da somit alle Einzelstrafen mit den zugehörigen Feststellungen aufzu-

heben sind, entfällt auch die Grundlage für die Gesamtfreiheitsstrafe. Auf die

weiteren von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Fehler zum Vor- und

Nachteil des Angeklagten kommt es daher nicht mehr an.

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5. Die auf Grund des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft gemäß § 301

StPO auch zu Gunsten des Angeklagten gebotene sachlich-rechtliche Prüfung

hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Rissing-van Saan Bode Otten

Roggenbuck Appl