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BGH Beschluss vom 18.01.2006 – 2 StR 550/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 550/05

BESCHLUSS

vom

18. Januar 2006

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Januar 2006 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Frankfurt am Main vom 7. Juli 2005 wird als unbegründet verwor-

fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-

fertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des

Angeklagten ergeben hat.

Zwar hat das Landgericht seine Auffassung, dass tateinheitlich mit

der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge täterschaftliches unerlaubtes Handeltreiben mit Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge vorliegt, nicht ausdrücklich

begründet. Diese Bewertung verstand sich nach den Urteilsfest-

stellungen auch nicht von selbst. Der Senat kann jedoch aus-

schließen, dass die Strafe auf der unterlassenen Erörterung des

Tatbeitrags des Angeklagten beruht: das Landgericht hat die Stra-

fe dem Strafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG entnommen. Die

zu Lasten des Angeklagten angestellte Erwägung, dass er durch

sein Handeln zwei Strafgesetze verletzt hat, träfe auch bei der

Annahme von Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge zu.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

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