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BGH Beschluss vom 18.01.2006 – 2 StR 550/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Januar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Januar 2006 ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 7. Juli 2005 wird als unbegründet verwor-
fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-
fertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat.
Zwar hat das Landgericht seine Auffassung, dass tateinheitlich mit
der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge täterschaftliches unerlaubtes Handeltreiben mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge vorliegt, nicht ausdrücklich
begründet. Diese Bewertung verstand sich nach den Urteilsfest-
stellungen auch nicht von selbst. Der Senat kann jedoch aus-
schließen, dass die Strafe auf der unterlassenen Erörterung des
Tatbeitrags des Angeklagten beruht: das Landgericht hat die Stra-
fe dem Strafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG entnommen. Die
zu Lasten des Angeklagten angestellte Erwägung, dass er durch
sein Handeln zwei Strafgesetze verletzt hat, träfe auch bei der
Annahme von Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge zu.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
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