Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.01.2006 – IV ZR 98/05

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Januar 2006

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und

Dr. Franke

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen

Oberlandesgerichts in Hamburg vom 18. März 2005 wird

zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache

grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder

die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung

des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die

Gehörsrüge hat der Senat geprüft. Sie greift nicht durch. Das

Berufungsgericht hat das gesamte Vorbringen des Klägers in den

beiden Tatsacheninstanzen zu den Asthmabeschwerden

berücksichtigt und - soweit sich daraus Hinweise auf eine

Berufsunfähigkeit bezüglich der vom Kläger zuletzt ausgeübten

Tätigkeiten ergeben sollen - in revisionsrechtlich nicht zu

beanstandender Weise als unsubstantiiert bewertet. Von einer

weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO

abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 57639,32 €

Terno

Dr. Schlichting

Wendt

Felsch

Dr. Franke

Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 23.08.2001 - 332 O 369/00 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 18.03.2005 - 9 U 189/01 -