BGH Beschluss vom 18.01.2006 – XII ZB 137/01
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Januar 2006
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2006 durch den
Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Prof. Dr. Wagenitz,
die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Be-
schluss des 5. Senats
für Familiensachen des Schleswig-
Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 22. Mai 2001
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung
- auch über die Kosten der weiteren Beschwerde - an das Ober-
landesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 511 €
Gründe
I.
Die Parteien haben am 15. September 1987 geheiratet; sie sind beide
verbeamtet im Schuldienst des Landes Schleswig-Holstein tätig. Der Schei-
dungsantrag des Ehemannes (Antragsteller; geb. am 19. August 1955) ist der
Ehefrau (Antragsgegnerin; geb. am 20. Juni 1954) am 1. Oktober 1998 zuge-
stellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Urteil vom 10. Mai
2000 die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsaus-
gleich dahin geregelt, dass es im Wege des Quasi-Splittings zu Lasten der Ver-
sorgung des Antragstellers bei dem Landesbesoldungsamt Schleswig-Holstein
(LBA Schleswig-Holstein; weiterer Beteiligter zu 1) auf dem Versicherungskonto
der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund,
vormals Bundesversicherungsanstalt für Angestellte; weitere Beteiligte zu 3)
Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 192,04 DM, bezogen auf den
30. September 1998, begründet hat. Dabei ist das Amtsgericht nach den Aus-
künften der weiteren Beteiligten von ehezeitlichen (1. September 1987 bis
30. September 1998; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Parteien beim
LBA Schleswig-Holstein
in Höhe von 1.048,68 DM
(Antragsteller) und
844,11 DM (Antragsgegnerin) sowie bei der DRV Bund in Höhe von 227,50 DM
(Antragsteller) und 47,99 DM (Antragsgegnerin), jeweils monatlich und bezogen
auf den 30. September 1998, ausgegangen. Bei der Versorgungsanstalt des
Bundes und der Länder (weitere Beteiligte zu 2) haben die Parteien keine un-
verfallbaren Anwartschaften erworben.
Das Oberlandesgericht hat die gegen den Versorgungsausgleich gerich-
tete Beschwerde des LBA Schleswig-Holstein zurückgewiesen.
Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde macht das LBA Schles-
wig-Holstein geltend, für den Wertausgleich zu Gunsten der Antragstellerin sei
die Hälfte der gesetzlichen Rentenanwartschaften des Antragsgegners im We-
ge des Splittings zu übertragen. Erst die Hälfte des dann verbleibenden Wertun-
terschiedes sei durch Quasi-Splitting zu Lasten der Beamtenversorgung des
Antragsgegners auszugleichen.
II.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses
und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1. Das Oberlandesgericht hat die Voraussetzungen für einen Teilaus-
gleich durch Rentensplitting für nicht gegeben erachtet. Wenn die Anwartschaft
des Ausgleichspflichtigen in der gesetzlichen Rentenversicherung geringer sei
als die Summe der Anwartschaften des ausgleichsberechtigten Ehegatten aus
der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung, sei nicht auf
der Ebene der gesetzlichen Rentenversicherung und der Pensionsanwartschaf-
ten getrennt zu saldieren; vielmehr habe der Ausgleich insgesamt zu Lasten der
Pensionsanwartschaften des Ausgleichspflichtigen zu erfolgen.
2. Diese Auffassung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
a) Zwar beinhaltet die Systematik des § 1587 b Abs. 1, 2 BGB einen for-
mellen Vorrang des Splittings vor dem Quasi-Splitting (FA-FamR/Gutdeutsch,
5. Aufl. 7. Kap. Rdn. 154; Senatsbeschluss vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB
711/81 - FamRZ 1986, 250, 251 unter II. 2 c, cc; OLG München FamRZ 1993,
1460 f.; vgl. auch BT-Drucks. 7/4361, 41). Die aus § 1587 b Abs. 2 Satz 1 letz-
ter Halbs. BGB folgende Einschränkung, nach der das Quasi-Splitting nur "in
Höhe der Hälfte des nach Anwendung von Abs. 1 noch verbleibenden Wertun-
terschieds" durchgeführt werden kann, bedeutet indes nicht, dass bei einem
Zusammentreffen von nach § 1587 b Abs. 1 Satz 1 und § 1587 b Abs. 2 Satz 1
BGB auszugleichenden Anrechten das Splitting losgelöst von den Vorausset-
zungen des § 1587 b Abs. 1 Satz 1 BGB - d.h. mittels getrennter Saldierung der
gesetzlichen Rentenanrechte und der Anwartschaften auf Beamtenversorgung -
durchgeführt werden kann
(Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl.
§ 1587 b BGB Rdn. 31). Zu Recht ist das Oberlandesgericht vielmehr davon
ausgegangen, § 1587 b Abs. 2 Satz 1 letzter Halbs. BGB knüpfe an die Tatbe-
standsvoraussetzungen des vorgreiflichen § 1587 b Abs. 1 Satz 1 BGB an.
b) Hat der Ausgleichspflichtige in der Ehezeit gesetzliche Rentenanwart-
schaften und Versorgungsanwartschaften nach beamtenrechtlichen Vorschrif-
ten erworben, erfordert die Durchführung des Splittings nach § 1587 b Abs. 1
Satz 1 BGB, dass die gesetzlichen Rentenanwartschaften bereits für sich allein
höher sind als die entsprechenden Anwartschaften des Ausgleichsberechtigten
oder die Summe seiner Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung
nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB und der Versorgungsanwartschaften aus dem
Beamtenverhältnis nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB (h.M., vgl. Palandt/Bruder-
müller BGB 65. Aufl. § 1587 b Rdn. 13; MünchKomm/Dörr BGB 4. Aufl.
§ 1587 b Rdn. 7; Johannsen/Henrich/Hahne, aaO, § 1587 b Rdn. 15; Erman/
Klattenhoff BGB 11. Aufl. § 1587 b Rdn. 5; Soergel/Lipp BGB 13. Aufl. § 1587 b
Rdn. 8; Staudinger/Rehme BGB 2004 § 1587 b Rdn. 59; AnwKomm/Wieden-
lübbert BGB 2005 § 1587 b Rdn. 5; RGRK/Wick BGB 12. Aufl. § 1587 b
Rdn. 14; OLG Nürnberg FamRZ 1995, 98, 100). Dies entspricht dem ausdrück-
lichen Willen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 7/4361, 41) und dem eindeutigen
Wortlaut des § 1587 b Abs. 1 Satz 1 BGB, der den Anwartschaften des Aus-
gleichsverpflichteten "in einer gesetzlichen Rentenversicherung" die Anwart-
schaften des Ausgleichsberechtigten "im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1, 2"
gegenüberstellt.
Das teilweise Splitting kommt folglich nur in Betracht, wenn durch Halb-
teilung einer vorhandenen Beamtenversorgung des Verpflichteten der Aus-
gleich nicht in vollem Umfang erfolgen kann (FA-FamR/Gutdeutsch, aaO,
7. Kap. Rdn. 154). Die weitere Beschwerde weist deshalb zu Recht darauf hin,
dies sei nicht die Regel, wenn auf Seiten des ausgleichspflichtigen Ehegatten
gesetzliche Rentenanwartschaften und Anwartschaften auf Beamtenversorgung
zusammentreffen. Der Ausgleichspflichtige wird nämlich wegen der bestehen-
den Höchstaltersgrenzen (vgl. Ebert/Bieler Das gesamte öffentliche Dienstrecht
Stand Juni 2005 Kz. 250 Rdn. 7) vor seiner Verbeamtung regelmäßig nur ver-
hältnismäßig geringe Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung
erworben haben. Die Gegenüberstellung der gesetzlichen Rentenanwartschaf-
ten des Verpflichteten mit der Summe der Anrechte des Berechtigten nach
§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB erhält dem ausgleichspflichtigen Ehegatten
somit möglichst viele gesetzliche Rentenanwartschaften. Diese Regelung folgt
aus dem Grundsatz, dass Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung
als Grundlage der sozialen Sicherung an sich nicht übertragbar sind und
§ 1587 b Abs. 1 Satz 1 BGB insoweit eine Ausnahmeregelung darstellt (Stau-
dinger/Rehme, aaO, § 1587 b Rdn. 32; vgl. zur Übertragbarkeit gesetzlicher
Rentenanrechte: Senatsbeschlüsse vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 711/81 -
aaO, S. 251 und vom 3. Juni 1981 - IVb ZB 529/80 - FamRZ 1981, 1051, 1060;
BT-Drucks. 7/650, 171). Dem Splitting kommt damit ein formeller, dem Qua-
si-Splitting im Ergebnis aber ein materieller Vorrang zu (FA-FamR/Gutdeutsch,
aaO, Kap. 7 Rdn. 154).
c) Es kann dahinstehen, ob das Quasi-Splitting die Allgemeinheit be-
lastet, weil die nach § 225 SGB VI vom Versorgungsträger an den Rentenversi-
cherungsträger zu erbringenden (steuerfinanzierten) Erstattungsleistungen hö-
her sind - trotz des mit der Regelung verfolgten Ziels der Kostenneutralität des
Versorgungsausgleichs (vgl. Hauck/Noftz/Klattenhoff SGB VI 2005 § 225
Rdn. 8) - als die infolge der Kürzung der Versorgungsbezüge des ausgleichs-
pflichtigen Ehegatten nach § 57 BeamtVG erzielbaren Einsparungen. Diese
lediglich die technische Durchführung des Versorgungsausgleichs regelnden
beamten- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften können entgegen der
Ansicht der weiteren Beschwerde einen Teilausgleich durch Rentensplitting, der
vom Wortlaut des Gesetzes und vom Willen des Gesetzgebers abweicht, nicht
rechtfertigen.
3. a) Nach den der Entscheidung des Oberlandesgerichts zugrunde lie-
genden Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 und 3 hat der Antragsteller in
der Ehezeit gesetzliche Rentenanwartschaften
in Höhe von monatlich
227,50 DM (116,32 €) erworben, denen nach § 1587 b Abs. 1 Satz 1 BGB mo-
natliche Anwartschaften der Antragsgegnerin aus der gesetzlichen Rentenver-
sicherung in Höhe von 47,99 DM (24,54 €) und Versorgungsanwartschaften in
Höhe von 844,11 DM (431,59 €), somit insgesamt höhere Anwartschaften nach
§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1, 2 BGB gegenüberstehen. Der Versorgungsausgleich zu-
gunsten der Antragsgegnerin kann danach nicht teilweise durch Splitting erfol-
gen; er ist insgesamt im Wege des Quasi-Splittings durchzuführen.
b) Die angefochtene Entscheidung kann gleichwohl keinen Bestand ha-
ben. Das Beschwerdegericht konnte die inzwischen eingetretenen Änderungen
bei der Bemessung der Beamtenversorgung durch das Versorgungsände-
rungsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I, 3926) noch nicht berücksichti-
gen. Für die Berechnung des Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen
Versorgungsanrechten ist im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem
1. Januar 2003 uneingeschränkt der von 75 % auf 71,75 % verminderte Höchst-
ruhegehaltssatz gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der Fassung des Art. 1
Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I,
3926) maßgeblich (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. November 2003 - XII ZB
75/02 und XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw. 259 ff.). Ebenso wenig be-
rücksichtigt die vom Oberlandesgericht eingeholte Auskunft der DRV Bund vom
3. Mai 2000 die Änderungen der Rechtslage durch das Altersvermögensergän-
zungsgesetz (AVmEG vom 21. März 2001, BGBl. I, 403).
Da das Rechtsmittel des weiteren Beteiligten zu 1 zu einer umfassenden
Überprüfung der Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsaus-
gleich durch den Senat führt (Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 1984 - IVb ZB
767/80 - FamRZ 1984, 990, 991 f. und vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB
131/82 - FamRZ 1986, 250), war die Sache deshalb an das Oberlandesgericht
zurückzuverweisen, damit der Versorgungsausgleich unter Zugrundelegung
neuer Auskünfte der LBA Schleswig-Holstein und der DRV Bund geregelt wer-
den kann.
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Vézina
Dose
Vorinstanzen:
AG Kiel, Entscheidung vom 10.05.2000 - 43 F 224/98 -
OLG Schleswig, Entscheidung vom 22.05.2001 - 15 UF 123/00 -