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BGH Beschluss vom 18.01.2006 – XII ZB 75/01

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Januar 2006

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 1587 b Abs. 1 Satz 1

Hat der ausgleichspflichtige Ehegatte in der Ehezeit gesetzliche Rentenanwart-

schaften nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB und Anwartschaften auf eine Beam-

tenversorgung nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB erworben, setzt die Durchfüh-

rung des (auch teilweisen) Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 Satz 1 BGB

voraus, dass seine gesetzlichen Rentenanwartschaften für sich allein höher

sind als die gesetzlichen Rentenanwartschaften, die Anwartschaften auf Beam-

tenversorgung oder sonstige Versorgungsanrechte des Ausgleichsberechtigten

für sich allein oder zusammengenommen.

BGH, Beschluss vom 18. Januar 2006 - XII ZB 75/01 - OLG Schleswig

AG Bad Segeberg

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2006 durch den

Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Prof. Dr. Wagenitz,

die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:

Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Be-

schluss des 5. Senats

für Familiensachen des Schleswig-

Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 2. März

2001 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung

- auch über die Kosten der weiteren Beschwerde - an das Ober-

landesgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 511 €

Gründe

1

Die Parteien haben am 26. Oktober 1972 geheiratet; sie sind beide ver-

beamtet im Schuldienst des Landes Schleswig-Holstein tätig. Der Scheidungs-

antrag der Ehefrau (Antragstellerin; geb. am 19. Juni 1952) ist dem Ehemann

(Antragsgegner; geb. am 20. August 1949) am 13. September 1997 zugestellt

worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Urteil vom 5. Dezember

1997 die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und nachfolgend den abge-

trennten Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es im Wege des Splittings

vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversi-

cherung Bund (DRV Bund, vormals Bundesversicherungsanstalt für Angestellte;

weitere Beteiligte zu 1) auf ein bei der DRV Bund zu errichtendes Versiche-

rungskonto der Antragstellerin Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich

80,54 DM, bezogen auf den 31. August 1997, übertragen hat. Ferner hat es

durch Quasi-Splitting zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners beim Lan-

desbesoldungsamt Schleswig-Holstein (LBA Schleswig-Holstein; weiterer Betei-

ligter zu 2) auf einem bei der DRV Bund zu errichtenden Versicherungskonto

der Antragstellerin Rentenanwartschaften in Höhe von 195,59 DM, bezogen auf

den 31. August 1997, begründet.

2

Auf die Beschwerde der DRV Bund hat das Oberlandesgericht die Ent-

scheidung dahin abgeändert, dass der Versorgungsausgleich insgesamt in Hö-

he von 240,63 DM durch Quasi-Splitting nach § 1587 Abs. 2 BGB zu Lasten der

Versorgung des Antragstellers bei dem LBA Schleswig-Holstein zu erfolgen hat.

Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts haben die Parteien in der

Ehezeit (1. Oktober 1972 bis 31. August 1997; § 1587 Abs. 2 BGB) beim LBA

Schleswig-Holstein monatliche Versorgungsanwartschaften

in Höhe von

2.571,51 DM (Antragstellerin) und 2.891,69 DM (Antragsgegner), bezogen auf

den 31. August 2001, erworben, der Antragsgegner zudem Anwartschaften bei

der DRV Bund in Höhe von monatlich 161,08 DM.

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Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde macht das LBA Schleswig-

Holstein geltend, für den Wertausgleich zu Gunsten der Antragstellerin sei die

Hälfte der gesetzlichen Rentenanwartschaften des Antragsgegners im Wege

des Splittings zu übertragen. Erst die Hälfte des dann verbleibenden Wertunter-

schiedes sei durch Quasi-Splitting zu Lasten der Beamtenversorgung des An-

tragsgegners auszugleichen.

II.

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Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses

und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

1. Das Oberlandesgericht hat die Voraussetzungen des Rentensplittings

für nicht gegeben erachtet. § 1587 b Abs. 1 Satz 1 BGB setze voraus, dass der

nach § 1587 a Abs. 1 Satz 1 BGB insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte in

der Ehezeit Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben

habe, welche die Anwartschaften des anderen Ehegatten aus der gesetzlichen

Rentenversicherung und/oder der Beamtenversorgung überstiegen. Seien die

Anwartschaften des Verpflichteten aus der gesetzlichen Rentenversicherung

gleich groß oder geringer als die Summe der Anwartschaften des Berechtigten

aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung, habe

ein (auch teilweiser) Ausgleich durch Splitting zu unterbleiben; in diesem Fall

finde der Ausgleich nur nach den in der Rangfolge nächsten Ausgleichsformen

der §§ 1587 b Abs. 2 BGB, §§ 1 und 2 oder 3 b VAHRG statt, je nach Art der

auszugleichenden Anrechte. Dem könne auch nicht § 1587 b Abs. 2 Satz 1 letz-

ter Halbs. entgegengehalten werden, wonach das Quasi-Splitting in Höhe der

Hälfte des nach Anwendung von § 1587 b Abs. 1 BGB noch verbleibenden

Wertunterschiedes durchzuführen sei. Die Anwendung von Abs. 1 führe in den

Fällen der vorliegenden Art gerade dazu, dass ein Ausgleich durch Splitting

ausscheide und der volle Wertunterschied nach § 1587 b Abs. 2 BGB aus-

zugleichen sei.

2. Diese Auffassung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

a) Zwar beinhaltet die Systematik des § 1587 b Abs. 1, 2 BGB einen for-

mellen Vorrang des Splittings vor dem Quasi-Splitting (FA-FamR/Gutdeutsch,

5. Aufl. 7. Kap. Rdn. 154; Senatsbeschluss vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB

711/81 - FamRZ 1986, 250, 251 unter II. 2. c, cc; OLG München FamRZ 1993,

1460 f.; vgl. auch BT-Drucks. 7/4361, 41). Die aus § 1587 b Abs. 2 Satz 1 letz-

ter Halbs. BGB folgende Einschränkung, nach der das Quasi-Splitting nur "in

Höhe der Hälfte des nach Anwendung von Abs. 1 noch verbleibenden Wertun-

terschieds" durchgeführt werden kann, bedeutet indes nicht, dass bei einem

Zusammentreffen von nach § 1587 b Abs. 1 Satz 1 und § 1587 b Abs. 2 Satz 1

BGB auszugleichenden Anrechten das Splitting losgelöst von den Vorausset-

zungen des § 1587 b Abs. 1 Satz 1 BGB - d.h. mittels getrennter Saldierung der

gesetzlichen Rentenanrechte und der Anwartschaften auf Beamtenversorgung -

durchgeführt werden kann

(Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl.

§ 1587 b BGB Rdn. 31). Zu Recht ist das Oberlandesgericht vielmehr davon

ausgegangen, § 1587 b Abs. 2 Satz 1 letzter Halbs. BGB knüpfe an die Tatbe-

standsvoraussetzungen des vorgreiflichen § 1587 b Abs. 1 Satz 1 BGB an.

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b) Hat der Ausgleichspflichtige in der Ehezeit gesetzliche Rentenanwart-

schaften und Versorgungsanwartschaften nach beamtenrechtlichen Vorschrif-

ten erworben, erfordert die Durchführung des Splittings nach § 1587 b Abs. 1

Satz 1 BGB, dass die gesetzlichen Rentenanwartschaften bereits für sich allein

höher sind als die entsprechenden Anwartschaften des Ausgleichsberechtigten

oder die Summe seiner Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung

nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB und der Versorgungsanwartschaften aus dem

Beamtenverhältnis nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB (h.M., vgl. Palandt/Bruder-

müller BGB 65. Aufl. § 1587 b Rdn. 13; MünchKomm/Dörr BGB 4. Aufl.

§ 1587 b Rdn. 7; Johannsen/Henrich/Hahne, aaO, § 1587 b Rdn. 15; Er-

man/Klattenhoff BGB 11. Aufl. § 1587 b Rdn. 5; Soergel/Lipp BGB 13. Aufl.

§ 1587 b Rdn. 8; Staudinger/Rehme BGB 2004 § 1587 b Rdn. 59; AnwKomm/

Wiedenlübbert BGB 2005 § 1587 b Rdn. 5; RGRK/Wick BGB 12. Aufl. § 1587 b

Rdn. 14; OLG Nürnberg FamRZ 1995, 98, 100). Dies entspricht dem ausdrück-

lichen Willen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 7/4361, 41) und dem eindeutigen

Wortlaut des § 1587 b Abs. 1 Satz 1 BGB, der den Anwartschaften des Aus-

gleichsverpflichteten "in einer gesetzlichen Rentenversicherung" die Anwart-

schaften des Ausgleichsberechtigten "im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1, 2"

gegenüberstellt.

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Das teilweise Splitting kommt folglich nur in Betracht, wenn durch Halb-

teilung einer vorhandenen Beamtenversorgung des Verpflichteten der Aus-

gleich nicht in vollem Umfang erfolgen kann (FA-FamR/Gutdeutsch, aaO,

7. Kap. Rdn. 154). Die weitere Beschwerde weist deshalb zu Recht darauf hin,

dies sei nicht die Regel, wenn auf Seiten des ausgleichspflichtigen Ehegatten

gesetzliche Rentenanwartschaften und Anwartschaften auf Beamtenversorgung

zusammentreffen. Der Ausgleichspflichtige wird nämlich wegen der bestehen-

den Höchstaltersgrenzen (vgl. Ebert/Bieler Das gesamte öffentliche Dienstrecht

Stand Juni 2005 Kz. 250 Rdn. 7) vor seiner Verbeamtung regelmäßig nur ver-

hältnismäßig geringe Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung

erworben haben. Die Gegenüberstellung der gesetzlichen Rentenanwartschaf-

ten des Verpflichteten mit der Summe der Anrechte des Berechtigten nach

§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB erhält dem ausgleichspflichtigen Ehegatten

somit möglichst viele gesetzliche Rentenanwartschaften. Diese Regelung folgt

aus dem Grundsatz, dass Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung

als Grundlage der sozialen Sicherung an sich nicht übertragbar sind und

§ 1587 b Abs. 1 Satz 1 BGB insoweit eine Ausnahmeregelung darstellt (Stau-

dinger/Rehme, aaO, § 1587 b Rdn. 32; vgl. zur Übertragbarkeit gesetzlicher

Rentenanrechte: Senatsbeschlüsse vom 18. Dezember 1985, aaO, S. 251 und

vom 3. Juni 1981

- IVb ZB 529/80 - FamRZ 1981, 1051, 1060;

BT-Drucks. 7/650, 171). Dem Splitting kommt damit ein formeller, dem Quasi-

Splitting im Ergebnis aber ein materieller Vorrang zu (FA-FamR/Gutdeutsch,

aaO, Kap. 7 Rdn. 154).

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c) Es kann dahinstehen, ob das Quasi-Splitting die Allgemeinheit be-

lastet, weil die nach § 225 SGB VI vom Versorgungsträger an den Renten-

versicherungsträger zu erbringenden (steuerfinanzierten) Erstattungsleistungen

höher sind - trotz des mit der Regelung verfolgten Ziels der Kostenneutralität

des Versorgungsausgleichs (vgl. Hauck/Noftz/Klattenhoff SGB VI 2005 § 225

Rdn. 8) - als die infolge der Kürzung der Versorgungsbezüge des ausgleichs-

pflichtigen Ehegatten nach § 57 BeamtVG erzielbaren Einsparungen. Diese

lediglich die technische Durchführung des Versorgungsausgleichs regelnden

beamten- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften können entgegen der

Ansicht der weiteren Beschwerde einen Teilausgleich durch Rentensplitting, der

vom Wortlaut des Gesetzes und dem Willen des Gesetzgebers abweicht, nicht

rechtfertigen.

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3. a) Da der Antragsgegner den Feststellungen des Oberlandesgerichts

zufolge in der Ehezeit gesetzliche Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich

161,08 DM (82,36 €) erworben hat, denen nach § 1587 b Abs. 1 Satz 1 BGB

mit monatlich 2.571,51 DM (1.314,79 €) höhere Versorgungsanwartschaften der

Antragstellerin gegenüberstehen, kann der Versorgungsausgleich zugunsten

der Antragstellerin nicht teilweise durch Splitting erfolgen; er ist insgesamt im

Wege des Quasi-Splittings durchzuführen.

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b) Die angefochtene Entscheidung kann gleichwohl keinen Bestand ha-

ben. Das Beschwerdegericht konnte die inzwischen eingetretenen Änderungen

bei der Bemessung der Beamtenversorgung durch das Versorgungsände-

rungsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I, 3926) noch nicht berücksichti-

gen. Für die Berechnung des Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen

Versorgungsanrechten ist im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem

1. Januar 2003 uneingeschränkt der von 75 % auf 71,75 % verminderte Höchst-

ruhegehaltssatz gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der Fassung des Art. 1

Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I,

3926) maßgeblich (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. November 2003 - XII ZB

75/02 und XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw. 259 ff.). Ebenso wenig be-

rücksichtigt die vom Oberlandesgericht eingeholte Auskunft der DRV Bund vom

3. Mai 2000 die Änderungen der Rechtslage durch das Altersvermögensergän-

zungsgesetz (AVmEG vom 21. März 2001, BGBl. I, 403).

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Da das Rechtsmittel des LBA Schleswig-Holstein zu einer umfassenden

Überprüfung der Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsaus-

gleich durch den Senat führt (Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 1984 - IVb ZB

767/80 - FamRZ 1984, 990, 991 f. und vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB

131/82 - FamRZ 1986, 250), war die Sache deshalb an das Oberlandesgericht

zurückzuverweisen, damit der Versorgungsausgleich unter Zugrundelegung

neuer Auskünfte der LBA Schleswig-Holstein und der DRV Bund geregelt wer-

den kann.

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Vézina

Dose

Vorinstanzen: AG Bad Segeberg, Entscheidung vom 15.10.1999 - 13 F 603/97 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 02.03.2001 - 15 UF 257/99 -