Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 19.01.2006 – III ZR 82/05

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 19. Januar 2006 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

DDR: StHG § 1

Zur rechtswidrigen Schadenszufügung im Sinne des § 1 Abs. 1 StHG und

zum Schutzbereich der Staatshaftung (hier: bei einem Staatshaftungsan-

spruch auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten aus einem Verwaltungsverfah-

ren).

BGH, Urteil vom 19. Januar 2006 - III ZR 82/05 - OLG Jena

LG Gera

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 19. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter

Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des

Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 23. März 2005 aufge-

hoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer

des Landgerichts Gera vom 12. Dezember 2003 wird zurückge-

wiesen.

Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger war Eigentümer eines Grundstücks in der Gemeinde T.

. Durch Bescheid des beklagten Zweckverbandes zur Wasserversor-

gung und Abwasserentsorgung vom 17. September 1999 wurde gegen ihn ein

Beitrag für die Herstellung der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung in

Höhe von 1.289,94 DM festgesetzt. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch

ein. Im weiteren Verlauf des Widerspruchsverfahrens beauftragte er eine

Rechtsanwältin mit seiner Vertretung. Diese machte mit Schreiben an den Be-

klagten vom 13. November 2000 nähere Ausführungen zur Begründung des

Widerspruchs.

2

Mit Bescheid vom 18. November 2002 hob der Beklagte den gegenüber

dem Kläger ergangenen Beitragsbescheid vom 17. September 1999 auf, nach-

dem das Oberverwaltungsgericht Weimar sämtliche Verbandssatzungen, die

sich der Beklagte in der Vergangenheit gegeben hatte, mit Urteil vom 1. No-

vember 2002 sowie mit Urteil vom 18. Dezember 2000 - in einem Verfahren

gegen einen anderen Zweckverband - eine auch von dem Beklagten in seiner

Beitragssatzung verwendete Tiefenbegrenzungsregelung für nichtig erklärt hat-

te.

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Der Kläger verlangt nunmehr von dem Beklagten Erstattung der für das

Anwaltsschreiben vom 13. November 2000 angefallenen Gebühren in Höhe von

60,75 € nebst Zinsen.

Das Landgericht hat - nachdem in der dortigen mündlichen Verhandlung

vom 12. Dezember 2003 unstreitig gestellt worden war, dass der Beklagte (in-

zwischen) rechtlich existent geworden ist - den Beklagten antragsgemäß verur-

teilt. Auf die zugelassene Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht

die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision

verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe

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Die Revision ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des landge-

richtlichen Urteils.

1.

Als Anspruchsgrundlage für den hier in Rede stehenden materiell-recht-

lichen Kostenerstattungsanspruch haben beide Vorinstanzen zutreffend das

Gesetz zur Regelung der Staatshaftung in der Deutschen Demokratischen Re-

publik - Staatshaftungsgesetz (StHG) - in der im Freistaat Thüringen geltenden

Fassung (Landesgesetze Freistaat Thüringen Gliederungsnummer A 80) in Er-

wägung gezogen. Nach § 1 Abs. 1 StHG tritt für Schäden, die einer natürlichen

oder einer juristischen Person hinsichtlich ihres Vermögens oder ihrer Rechte

durch Mitarbeiter oder Beauftragte staatlicher oder kommunaler Organe in Aus-

übung staatlicher Tätigkeit rechtswidrig zugefügt werden, eine verschuldens-

unabhängige Haftung des jeweiligen staatlichen oder kommunalen Organs ein.

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2.

Das Berufungsgericht lässt - im Gegensatz zum Landgericht - den

Staatshaftungsanspruch daran scheitern, dass der Erlass des Beitragsbeschei-

des vom 17. September 1999 bezogen auf den damaligen Zeitpunkt nicht

pflichtwidrig gewesen sei. Die Rechtswidrigkeit im Sinne des § 1 StHG orientie-

re sich an der ausgeübten staatlichen Handlung, nicht am eingetretenen Erfolg;

sie setze eine objektiv vorwerfbare Pflichtverletzung der öffentlichen Gewalt

voraus. Der betreffende Mitarbeiter des Beklagten sei an dessen Satzungen

gebunden gewesen, solange deren Rechtswidrigkeit nicht gerichtlich festgestellt

gewesen sei. Da es bei der Beurteilung des Staatshaftungsanspruchs nicht auf

den Erfolgsunwert, sondern auf den Handlungsunwert ankomme, habe die erst

später erkannte Nichtigkeit der Satzung des Beklagten zwar zu einer - in einer

Auseinandersetzung über die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides festzu-

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stellenden - Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides geführt, nicht aber

- rückwirkend - zu einer schadensersatzbegründenden Pflichtwidrigkeit seines

Erlasses.

Diese Betrachtungsweise vermag der Senat nicht zu teilen.

3.

Der Senat ist in seiner Rechtsprechung zu § 39 Abs. 1 Buchst. b des

Nordrhein-Westfälischen Ordnungsbehördengesetzes (OBG NRW) bereits mit

einer ähnlichen Problematik befasst gewesen. Diese Bestimmung begründet

- in gleicher Weise wie § 1 Abs. 1 StHG - eine verschuldensunabhängige Be-

hördenhaftung. Die hierzu ergangene Rechtsprechung ist daher vom erkennen-

den Senat bei seiner Aufgabe, das neu gestaltete Staatshaftungsgesetz in das

bestehende System der Amts- und Staatshaftung zu integrieren, bereits mehr-

fach herangezogen worden (insbesondere Senatsurteil BGHZ 142, 259, 273 ff).

10

a) Der Senat hatte im Anwendungsbereich des Ordnungsbehördenge-

setzes in den "Altlastenfällen" zunächst versucht, die Rechtswidrigkeit der Maß-

nahme, von der die Haftung abhängt, nach verhaltensbezogenen Kriterien zu

bestimmen. Ausgangspunkt hierfür war die Erwägung, dass das Handeln der

Ordnungsbehörde nicht mit dem Verdikt der Rechtswidrigkeit belegt werden

könne, wenn für sie nach den damals verfügbaren Erkenntnisquellen keine Hin-

derungsgründe für den Erlass der Maßnahme ersichtlich waren oder sein konn-

ten (Senatsbeschlüsse vom 9. Juli 1992 - III ZR 78/91 und 105/91 = UPR 1992,

438 f).

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b) Diesen Lösungsansatz - der darauf hinausgelaufen wäre, die Rechts-

widrigkeit in § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NRW nach ähnlichen Gesichtspunkten

zu beurteilen wie die (objektive) Amtspflichtverletzung in § 839 BGB (vgl. dazu

Staudinger/Wurm, BGB 13. Bearb 2002 § 839 Rn. 198) - hat der Senat indes-

sen später wieder aufgegeben und unter Bezugnahme auf ein bereits im Jahre

1986 ergangenes Senatsurteil (BGHZ 99, 249, 253 f) klargestellt, dass die Fra-

ge, ob ein Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig ist, sich generell allein

danach beantwortet, ob die durch ihn getroffene Regelung sachlich richtig ist

und mit der objektiven Rechtslage übereinstimmt oder ob sie sachlich falsch ist

und gegen die Rechtslage verstößt. Der Verwaltungsakt ist selbständig, so wie

er sich im Ergebnis präsentiert, zu beurteilen (Senatsurteil BGHZ 123, 191,

197 ff). Im Ergebnis hat der Senat in den "Altlastenfällen" jedoch an der Linie

seiner früheren Rechtsprechung festgehalten und verneint nach wie vor eine

Haftung nach § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NRW bei fehlender Erkennbarkeit des

Gefahrenpotentials, wobei nunmehr die Einhaltung des objektiven Sorgfalts-

standards nicht mehr als Kriterium für die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit

der erteilten Baugenehmigung, sondern als ein solches für den Schutzzweck

der betreffenden Maßnahme herangezogen wird (vgl. BGHZ 123, 191, 198 ff).

Diese für begünstigende Verwaltungsakte, etwa Baugenehmigungen, geltenden

Schutzzweckerwägungen können indessen für den hier zu beurteilenden Fall

nicht herangezogen werden, unbeschadet dessen, dass auch im Anwendungs-

bereich des Staatshaftungsgesetzes der Schutzzweck als haftungsbegrenzen-

des Kriterium gilt (siehe dazu sogleich). Denn hier geht es nicht um den Schutz

des durch einen begünstigenden Verwaltungsakt als "Verlässlichkeitsgrundla-

ge" geschaffenen Vertrauens, sondern um die Beseitigung eines belastenden

Verwaltungsakts.

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c) Werden die zu § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NRW entwickelten Recht-

sprechungsgrundsätze auf die hier in Rede stehende Haftung nach dem

Staatshaftungsgesetz übertragen, so bedeutet dies, dass es entgegen der Auf-

fassung des Berufungsgerichts nicht auf das hier - möglicherweise in der Tat

fehlende - Handlungsunrecht des betreffenden Mitarbeiters des Beklagten, son-

dern auf das Ergebnis, nämlich den Erlass eines objektiv als rechtswidrig zu

beurteilenden Verwaltungsakts ankommt. Durch die im Normenkontrollverfah-

ren ergangene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist festgestellt, dass

sämtliche bis dahin ergangenen Verbandssatzungen des Beklagten unwirksam

waren und dieser somit nicht wirksam entstanden war. Dies bedeutete, dass

ihm auch die Zuständigkeit fehlte, Beitragsbescheide zu erlassen. Dies führte

mithin zur objektiven Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 17. September

1999 sowie dazu, dass dieser Bescheid gegen die objektive Rechtslage ver-

stieß (im Sinne der Grundsätze der Senatsurteile BGHZ 99, 249 und 123, 191).

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4. Wird der Amtshaftungsanspruch darauf gestützt, dass die Amtspflichtver-

letzung im Erlass des auf einer unwirksamen gemeindlichen Satzung beruhen-

den Gebührenbescheides bestehe, so ist im Amtshaftungsprozess zu berück-

sichtigen, dass der Mangel der angewandten Rechtsgrundlage nachträglich

durch Erlass einer wirksamen Satzung behoben worden ist (Senatsurteil BGHZ

127, 223, 226 ff). Dies gilt für den hier in Rede stehenden Staatshaftungspro-

zess entsprechend, nützt dem Beklagten im vorliegenden Fall jedoch nichts.

Eine Heilung des Bescheides kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil

er inzwischen aufgehoben und damit nicht mehr existent ist. Die bloße Möglich-

keit, einen inhaltsgleichen, jedoch fehlerfreien Neubescheid zu erlassen, ver-

mag dem Anspruch auf Ersatz derjenigen Kosten, die durch die Beseitigung

des Ursprungsbescheides entstanden waren, nicht nachträglich den Boden zu

entziehen.

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5.

a) In der Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, dass Vorverfahrens-

kosten, insbesondere für die Zuziehung eines Rechtsanwalts, die nicht im er-

folgreichen Vorverfahren erstattet werden, Gegenstand eines bürgerlich-recht-

lichen Schadensersatzanspruchs aus Amtspflichtverletzung sein können (Se-

natsurteil vom 14. Mai 1962 - III ZR 39/61 = MDR 1962, 641; BVerwGE 40, 313,

322; vgl. auch Hidien, NJW 1987, 2211 sowie BGHZ 111, 168, 170 f und Se-

natsurteil vom 23. Oktober 2003 - III ZR 9/03 = NJW 2003, 3693, 3697 f). In

gleicher Weise können derartige Kosten zu den nach § 1 Abs. 1 StHG ersatzfä-

higen Vermögensschäden gehören.

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b) Allerdings gilt auch im Anwendungsbereich des Staatshaftungsgeset-

zes der Grundsatz, dass nur solche Schadenspositionen ersatzfähig sind, die in

den Schutzbereich der verletzten Rechtsnorm fallen. Der haftungsbegrenzende

Grundgedanke, dass der Bürger keinen mit der Sanktion des Schadensersatzes

bewehrten allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch gegen die öffentliche

Hand hat, trifft in gleicher Weise auf das Staatshaftungsgesetz zu (Senatsurteil

BGHZ 142, 259, 271 f m.w.N.). Das Berufungsgericht meint, dieser Schutz-

zweck umfasse nicht den hier geltend gemachten Anspruch des Klägers auf

Ersatz seiner im Widerspruchsverfahren entstandenen Anwaltskosten. Die

Pflicht des Beklagten, einen fehlerfreien Beitragsbescheid zu erlassen, diene

lediglich dem Schutz des Klägers vor Vermögensschäden aufgrund einer unge-

rechtfertigten Belastung mit Investitionsbeiträgen, nicht dagegen der Vermei-

dung von Rechtsanwaltskosten eines Verwaltungsverfahrens.

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c) Auch insoweit vermag der Senat dem Berufungsgericht nicht zu fol-

gen. Es ist hier nicht darüber zu entscheiden, ob die haftungsbegrenzende

Funktion des Schutzzwecks etwa bei der durch den Beitragsbescheid in der

Hauptsache getroffenen Regelung hätte zum Tragen kommen können. Ebenso

wenig ist darüber zu befinden, ob der Beklagte sich insoweit auf den Einwand

rechtmäßigen Alternativverhaltens hätte berufen können. Greift der Betroffene

einen ihn belastenden rechtswidrigen Verwaltungsakt erfolgreich im Wege des

Primärrechtsschutzes an, so werden die hierdurch adäquat verursachten

Rechtsverfolgungskosten in jedem Falle vom Schutzzweck der verletzten Pflicht

zu rechtmäßigem Verhalten umfasst. Dies gilt unabhängig von der Art des

Rechtsfehlers, auf dem die Rechtswidrigkeit des Bescheides beruht. Dabei

kommt es nicht darauf an, ob diese Kosten nach den jeweiligen Verfahrensvor-

schriften (hier § 80 Abs. 2 ThürVwVfG) erstattungsfähig gewesen wären (vgl.

auch Senatsurteil vom 23. Oktober 2003 aaO zu § 13a FGG). Maßgeblich ist

vielmehr, ob der Geschädigte mit diesen Kosten durch Ausübung staatlicher

Tätigkeit des verantwortlichen Organs rechtswidrig belastet worden ist. Dies ist

hier insbesondere deswegen zu bejahen, weil der Beklagte - worauf das Beru-

fungsgericht zutreffend hinweist - sich zunächst geweigert hatte, dem ohne an-

waltliche Hilfe eingelegten Widerspruch abzuhelfen. In ähnlichem Sinn hat be-

reits das Reichsgericht entschieden, dass die Kosten eines sich aus einer

Amtspflichtverletzung ergebenden Rechtsstreits selbst dann ersatzfähig sind,

wenn in diesem ein sich aus der Amtspflichtverletzung ergebender unmittelba-

rer Schaden des Klägers verneint wird (RG DNotZ 1934, 944, 945; Staudin-

ger/Wurm Rn. 250).

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6.

Im allgemeinen Amtshaftungsrecht (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) hätte

der Beklagte möglicherweise erfolgreich geltend machen können, dass es an

einem Verschulden der handelnden Amtsträger gefehlt habe. Dies ist ihm im

Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 StHG verwehrt, da der Gesetzgeber insoweit

bewusst auf das Verschulden als haftungsbegrenzendes Kriterium verzichtet

hat.

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7.

Die weiter vom Berufungsgericht erörterte Frage, ob dem Beklagten beim

Erlass der im Normenkontrollverfahren für nichtig erklärten Satzungen eine Ver-

letzung individualschützender Belange des Klägers zur Last fällt, braucht nicht

entschieden zu werden, da der Staatshaftungsanspruch bereits hinsichtlich des

Beitragsbescheides durchgreift.

Schlick

Wurm

Kapsa

Dörr

Galke

Vorinstanzen:

LG Gera, Entscheidung vom 12.12.2003 - 2 O 2130/03 -

OLG Jena, Entscheidung vom 23.03.2005 - 4 U 94/04 -